Rechtstipp von Markus Schopper: Vereine, Sektionen und Zweigvereine

Sportvereine sind oftmals, was die betriebenen Sportarten betrifft, breit aufgestellt. Vereinsintern wird dies meist durch die Untergliederung in verschiedene Sektionen organisiert. Es gibt aber mehrere Möglichkeiten, wie sich Vereine organisatorisch aufstellen können. Gerade in den letzten Jahren hat sich die Gründung von Zweigvereinen etabliert. Die Gründung von Zweigvereinen sollte aber wohlüberlegt ablaufen, da sich komplexe rechtliche und wirtschaftliche Themen stellen. An künftige Probleme und wie man diese sinnvoll vermeiden kann, wird häufig nicht gedacht.

Gerade im Amateursportbereich ist es eher selten, dass sich ein Sportverein „nur“ einer einzigen Sportart widmet. Sportvereine bezwecken meist die Förderung mehrerer verschiedener Sportarten. Die Förderung und der Betrieb dieser verschiedenen Sportarten werden innerhalb des Sportvereins meist auch organisatorisch abgebildet. Dies erfolgt häufig indem etwa für jede Sportart eine eigene Sektion geführt wird, innerhalb derer die Förderung und der Betrieb der jeweiligen Sportart ausgeübt und administriert werden. Wenn sich etwa – um ein klassisches Beispiel zu nennen – ein Sportverein dem Fußball-, dem Tennis-, dem Schi- und dem Stocksport verschrieben hat, so richtet er meist eine Sektion Fußball, eine Sektion Tennis, eine Sektion Schi und eine Sektion Stocksport ein. Der Verein verfügt sodann über vier interne „Untereinheiten“, nämlich vier Sektionen.

Seit einiger Zeit erfreut sich – bei Förderung mehrerer Sportarten – eine weitere Organisationsform einer gewissen Beliebtheit, nämlich die „Ausgliederung“ von bisherigen Sektionen in sogenannte Zweigvereine. Es bestehen sodann neben dem sogenannten Hauptverein, ein oder mehrere, Zweigvereine. Den Hintergrund dieses Phänomens bilden meist steuerrechtliche Überlegungen.

Bei der Schaffung oder Veränderung der vereinsrechtlichen Organisation sind die tatsächliche rechtliche Bedeutung von Sektion und Zweigverein, deren jeweilige Vor- und Nachteile bzw die rechtliche und wirtschaftliche Tragweite, welche eine Zweigvereinsgründung (oftmals auch erst in Zukunft) mit sich bringt, meist wenig bekannt oder sind manchmal schlicht gar nicht Gegenstand der Überlegungen. Eben diesen Themen will sich nun dieser Artikel – welcher in zwei Teilen erscheint – annehmen und einige Punkte herausgreifen, wobei sich Teil I im Folgenden der Sektion widmet.

Was ist eine Sektion und was kann sie (nicht)?

Um die Bedeutung einer Sektion zu ergründen, muss man sie in Bezug zum Verein setzen. Nach dem Vereinsgesetz ist ein Verein ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks, welcher Rechtspersönlichkeit genießt. Rechtspersönlichkeit zu besitzen bedeutet, dass der Verein im Rechtssinn eine Person ist (eine sogenannte juristische Person). Er ist rechtlich selbstständig. Als Person kann der Verein selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Er kann also selbst Rechte begründen und Verbindlichkeiten eingehen – und zwar vertreten durch die statutenmäßigen Organe – und ist daher selbst Gläubiger seiner Schuldner bzw Schuldner seiner Gläubiger.

Beispiel: Wenn der Sportverein für seine Fußballmannschaften Trikots beim Sportartikelhändler kauft, so muss nicht etwa der Obmann oder Kassier mit dem eigenen Vermögen dafür aufkommen, vielmehr schuldet der Verein den Kaufpreis, weil der Kaufvertrag zwischen dem Sportverein und dem Sportartikelhändler abgeschlossen wird. Dies ist möglich, weil der Sportverein eben – im Rechtssinn – eine Person ist.

Eine Sektion ist – nach dem Vereinsgesetz – eine rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte, organisatorische Teileinheit eines Vereins. Die Sektion eines Vereins ist daher bloß eine nach örtlichen oder sachlichen Gesichtspunkten geschaffene Untergliederung (bei Sportvereinen meist nach den jeweiligen Sportarten gebildet). Da sie rechtlich unselbstständig ist, verfügt die Sektion über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie kann daher nicht Träger von Rechten und Pflichten sein und daher auch keine Verträge schließen, Schulden haben, usw. Schuldner der Gläubiger, Inhaber von Vermögen, Vertragspartner, kann daher immer nur der Verein sein. Sammeln sich daher etwa im Bereich einer Sektion Schulden an, so muss der Verein diese zahlen, da die Sektion keine Person ist, und es daher Schulden des Vereins sind. Nach außen wird der Verein von den dazu nach den Statuten berufenen Organen vertreten. Nur diese sind befugt für den Verein Verträge zu schließen; ein Sektionsleiter ist – außer bei abweichender Regelung in den Statuten oder bei Erteilung von Vollmacht – dazu nicht berechtigt. Eine Sektion ist daher – knapp formuliert – eine rein interne (Verwaltungs-)Einheit.

Beispiel: Eigentümer oder Mieter eines Fußballplatzes kann immer nur der Verein sein. Die Sektion Fußball kann dies selbst nicht, da sie keine Rechtspersönlichkeit hat. Wenn der Untergrund des Fußballfeldes bereits derart verdichtet ist, dass Regenwasser nicht mehr ordentlich abfließen kann und daher eine Aerifizierung nötig ist, kann nur der Verein den Vertrag mit dem Aerifizierer abschließen und nicht die Sektion und auch nicht der Sektionsleiter.

In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass Sektionen wie selbstständige Vereine auftreten bzw Sektionsleiter Verträge für den Verein aushandeln und abschließen und bei Professionisten Leistungen im Namen des Vereins beauftragen.

Beispiel: Beim Sportverein FC Ballzauberer, welcher drei Sektionen – darunter eine Sektion Tennis – hat, steht die Sanierung des Tennisplatzes an. Die Sektion Tennis möchte anstelle des bisherigen Sandplatzes einen Rasenplatz. Sektionsleiter Fritzi beauftragt, ohne Rücksprache mit dem Vereinsvorstand, den Sportanlagenbauer Rasensport-Constructions GmbH mit dem Bau und unterschreibt den entsprechenden Werkvertrag.

Kern des Problems beim vorgenannten Beispiel ist, dass eine Sektion – mangels Rechtspersönlichkeit – keinen Werkvertrag mit dem Sportanlagenbauer abschließen kann; dies könnte nur der Verein selbst. Der Verein hat den Auftrag aber nicht erteilt. Der Sektionsleiter wiederum ist nicht befugt für den Verein zu handeln, denn dies dürfen nur die, laut Statuten, für den Verein vertretungsbefugten Organe. Anders wäre dies nur, wenn die dazu statutarisch berufenen Organe den Sektionsleiter bevollmächtigt hätten, was oft nicht der Fall ist. Kurz gesagt: Die Sektion kann keinen Vertrag abschließen und der Sektionsleiter darf nicht für den Verein handeln. Wenn die im Sportverein zuständigen Organe den Vertrag daher nicht (nachträglich) genehmigen und den Bau des neuen Tennisplatzes ablehnen, ist mit dem Verein kein gültiger Vertrag zustandegekommen, was für den übereifrigen Sektionsleiter, der vorgegeben hat, für den Verein einschreiten zu dürfen, zu einem teuren Rechtsproblem führen kann.

Tatsächlich kommt es aber immer wieder vor, dass ein Sektionsleiter laufend Geschäfte für den Verein tätigt, ohne dies nach den Statuten zu dürfen und ohne dazu bevollmächtigt zu sein, der Sportverein allerdings davon Kenntnis hat und auch die auf den Verein lautenden Rechnungen bezahlt. Wenn der Sportverein ein solches Verhalten über längere Zeit einfach duldet, setzt er gegenüber Dritten den Anschein, dass der Sektionsleiter dies darf (obwohl es in Wahrheit nicht so ist). Dies kann dazu führen, dass der Sektionsleiter auf einmal für den Verein gültige Verträge schließen kann, weil Dritte grundsätzlich auf diesen Anschein vertrauen dürfen.

Beispiel: Sektionsleiter Fritzi bestellt für den Sportverein FC Ballzauberer bei der Ballfabrik GmbH seit drei Jahren ständig Tennisbälle, Tennisschläger, Tennisbekleidung und dergleichen mehr. Die Ballfabrik GmbH stellt dem Sportverein diese Bestellungen immer in Rechnung und werden vom Sportverein auch bezahlt. Wenn Fritzi nun Tennisschuhe bestellt, die dem Sportverein nicht gefallen, weil sie nicht den Vereinsfarben entsprechen und zu teuer sind, kann der Sportverein die Zahlung der Rechnung schwer verweigern, weil er das Verhalten seines Sektionsleiters über Jahre „sehenden Auges“ geduldet hat, obwohl Sektionsleiter Fritzi eigentlich den Verein gar nicht vertreten durfte. Die Ballfabrik GmbH durfte aber – aufgrund dieses jahrelangen Anscheins – darauf vertrauen, dass Fritzi für den Sportverein FC Ballzauberer handeln darf und liegt daher ein gültiger Vertrag zwischen der Ballfabrik GmbH und dem Sportverein vor, auch, wenn der FC Ballzauberer damit nun nicht zufrieden ist.

Dieses Beispiel zeigt, dass es gefährlich ist oder sein kann, solch ein Verhalten zu dulden. Will der Verein verhindern, dass der Anschein entsteht, dass der umtriebige Sektionsleiter für den Verein rechtsgültig handeln kann, muss er dies rechtzeitig unterbinden. Natürlich ist es in der Praxis oft so, dass Sektionsleiter bzw Sektionsangehörige, kleinere Anschaffungen, wie den Kauf von Getränken, Speisen, Sportutensilien, etc, tätigen und dies von den Vereinsorganen auch erlaubt oder zumindest geduldet wird. Dies entspricht ja auch einem praktischen Bedürfnis, damit sich die Vorstandsmitglieder nicht mit jeder kleinen Anschaffung beschäftigen müssen. Zur Sicherheit sollte der Verein den Sektionen bzw Sektionsleitern aber klare Grenzen setzen (etwa durch Betragsobergrenzen), um nicht Gefahr zu laufen unliebsame und teure Verbindlichkeiten aufgedrängt zu bekommen. Wichtig ist aber die Erkenntnis, dass Sektionsleiter bzw Sektionsangehörige den Verein nicht rechtswirksam vertreten können, wenn weder eine (Anscheins-)Vollmacht noch eine abweichende Statutenregelung vorliegt.
Der Umstand, dass Sektionen „reine Verwaltungseinheiten“ sind, führt dazu, dass der Verein und seine Sektionen als dessen Untergliederungen ein einheitliches Ganzes darstellen. Es gibt nur eine Rechtsperson, eben den Verein. Auch steuerlich liegt somit ein einheitliches Ganzes vor.

Beispiel: Der Sportverein verfügt über die Sektionen Fußball, Tennis und Pferdesport. Beim Fußball werden in der Kantine im Jahr € 45.000,00 an Umsatz erzielt. Die Kantine am Tennisplatz erwirtschaftet jährlich € 20.000,00 Umsatz. Das im Bereich Pferdesport veranstaltete Vereinsfest erzielt einen Umsatz in Höhe von € 52.000,00, wobei es sich um ein großes Vereinsfest handelt. Da alle diese Umsätze dem Verein zugerechnet werden, liegt insgesamt ein Umsatz des Sportvereins von € 117.000,00 vor. Da alle diese Umsätze aus begünstigungsschädlichen Betrieben stammen (Kantinen und großes Vereinsfest) und damit die Grenze von € 100.000,00 überschritten wird, läuft der Verein Gefahr seine Gemeinnützigkeit zu verlieren, soferne er von der Finanzverwaltung keine Ausnahmebewilligung erhält.

Um dieser Gefahr zu begegnen (Zusammenrechnung aller Umsätze der Sektionen aus begünstigungsschädlichen Betrieben), werden umsatzstarke Sektionen oftmals in Zweigvereine ausgegliedert, was in Teil II dieses Artikels näher unter die Lupe genommen werden wird.

Der Vorteil von Sektionen – als rein interne Organisationseinheit – ist etwa, dass sie stets unter Kontrolle des Vereins sind, für die Willensbildung und die Vertretung nach außen nur der Verein maßgeblich ist und sich Sektionen daher auch nicht einfach verselbstständigen können. Sektionsleiter können – außer es gibt anders lautende Bestimmungen in den Statuten oder eine Bevollmächtigung – nicht für den Verein handeln. Herr des Geschehens ist und bleibt daher der Verein.

Was ist ein Zweigverein und worauf sollte geachtet werden?

Von Gesetzes wegen ist ein Zweigverein ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt. Einen Zweigverein kann es nur geben, wenn es auch einen Hauptverein gibt. Häufig entstehen Zweigvereine dadurch, dass bestehende Sektionen eines Vereins “ausgegliedert” und als Vereine organisiert werden – der ursprüngliche Verein wird dann zum Hauptverein, die neuen Vereine zu den Zweigvereinen.

Ein Zweigverein unterscheidet sich von einer Sektion insbesondere dadurch, dass er ein vollwertiger Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit ist. Er hat eigene Organe (z. B. Vorstand, Mitgliederversammlung), eine eigene ZVR-Zahl und ist organisatorisch wie finanziell selbstständig und eigenverantwortlicher Träger von Rechten und Pflichten. Dadurch kann er Verträge abschließen, Eigentum besitzen und sein Vermögen verwalten. Da der Zweigverein daher selbst Schuldner seiner Gläubiger ist, muss – sofern in den Statuten oder sonst nichts anderes mit dem Hauptverein vereinbart ist – der Hauptverein diese Schulden nicht bezahlen, und zwar auch dann nicht, wenn der Zweigverein selbst nicht zahlen kann.

Beispiel: Der Sportverein FC Endgegner hat zwei Sektionen, und zwar Fußball und Tennis. Die Sektion Fußball wird in einen Zweigverein, und zwar den Zweigverein FC Endgegner-Fußball ausgegliedert. Der Sportverein FC Endgegner (als nunmehriger Hauptverein) überträgt dem Zweigverein FC Endgegner-Fußball das Eigentumsrecht am Fußballplatz. Der Zweigverein beauftragt die Heiliger Rasen GmbH mit der Aerifizierung des Fußballplatzes. Das Entgelt für die Aerifizierung kann die Heiliger Rasen GmbH nur vom Zweigverein-Fußball und nicht vom Hauptverein fordern. All dies ist möglich, weil ein Zweigverein eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.

Gründung und Statuten von Zweigvereinen: Worauf Vereinsfunktionäre achten sollten

Ein Zweigverein braucht eigene Statuten, doch zuvor muss geprüft werden, ob die Statuten des Hauptvereins eine Zweigvereinsgründung überhaupt erlauben. Wenn dies gestattet ist, müssen die Statuten des Zweigvereins erstellt, von der Mitgliederversammlung beschlossen und bei der Vereinsbehörde angezeigt werden. Falls die Hauptvereinsstatuten eine Zweigvereinsgründung nicht vorsehen oder ausschließen, müssen sie zuerst geändert werden.

Bei der Gründung von Zweigvereinen ist die Gestaltung der Statuten entscheidend. Gemäß Vereinsgesetz zeichnet sich ein Zweigverein ja dadurch aus, dass er dem Hauptverein statutarisch untergeordnet ist und die Ziele des Hauptvereins mitträgt. Die Statuten des Haupt- und des Zweigvereins haben daher miteinander „verzahnt“ zu sein. Dies muss in den beiden Vereinsstatuten entsprechend abgebildet sein. Diese statutarische Verschränkung zwischen Haupt- und Zweigverein sollte sorgfältig und rechtlich korrekt formuliert werden – sonst drohen später gröbere Probleme.

Bei den Statuten eines Zweigvereins ist besonders wichtig festzulegen, wie weit der Hauptverein in dessen Angelegenheiten eingreifen darf. Dies ist nämlich nur so weit möglich, als dies die Statuten (insbesondere jene des Zweigvereins) auch erlauben. Da der Zweigverein eine eigene Rechtspersönlichkeit ist, steht er – anders als die rechtlich unselbstständige Sektion – nicht automatisch unter der Kontrolle des Hauptvereins. Zwar herrscht bei der Gründung meist Einvernehmen, doch bei späteren Wechseln in den Vereinsorganen können Konflikte entstehen. Um dem vorzubeugen, sollte schon in den Statuten klar geregelt werden, welche Mitspracherechte der Hauptverein hat – etwa ob dessen Obmann/Obfrau an Vorstandssitzungen des Zweigvereins teilnehmen darf.

Funktionäre müssen sich bei der Gründung von Zweigvereinen auch der Gefahr bewusst sein, dass sich der Zweigverein in der Zukunft vielleicht vom Hauptverein lösen und selbst ein Hauptverein werden möchte. Da er ein eigenständiger Verein ist, lässt sich diese Möglichkeit nicht gänzlich ausschließen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Emanzipation des Zweigvereins (Loslösung vom Hauptverein) nicht immer verhindert werden. Ebenso kann sich ein Zweigverein negativ auf den Hauptverein auswirken. Daher ist es wichtig, schon bei der Gründung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen es möglich sein sollte, den Zweigverein auszuschließen.

Beispiel: Der Sportverein Winterzauber hat die vormalige Sektion Langlauf in den Zweigverein Winterzauber-Langlauf ausgegliedert. Der Zweigverein nimmt an Langlaufmeisterschaften teil. In der Folge stellt sich heraus, dass der Zweigverein, ausgehend von der Zweigvereinsführung, geplantes und systematisches Doping betreibt. Da der Zweigverein mit dem Hauptverein verzahnt ist, entsteht für den Hauptverein ein immenser Imageschaden und ist zwischen dem Haupt- und dem Zweigverein jede Vertrauensbasis zerstört. In dieser Situation stellt sich für den Hauptverein die Frage, ob er den Zweigverein, etwa durch Ausschluss, loswerden kann. Es ist daher zu hoffen, dass die Gründer bereits bei der Statutenformulierung für solche Fälle Regelungen getroffen und somit vorgesorgt haben.

Kommt es zur Trennung eines Zweigvereins vom Hauptverein – sei es durch Emanzipation oder Ausschluss –, müssen wichtige Fragen geklärt sein. Besonders die vermögensrechtliche Aufteilung sowie das Namensrecht (da Zweigvereine üblicherweise den Namen vom Hauptverein ableiten) sollten bereits in den Statuten geregelt werden, um spätere Konflikte und langwierige Streitigkeiten zu vermeiden.

Beispiel: Im oben angeführten Beispiel wird es dem Sportverein Winterzauber ein Anliegen sein, dass der des systematischen Dopings überführte und nunmehr ausgeschlossene Zweigverein Winterzauber-Langlauf nicht weiter den Namen „Winterzauber“ im Vereinsnamen führt, damit der Sportverein in Zukunft möglichst nicht mehr mit dem ehemaligen Zweigverein in Verbindung gebracht wird.

Häufig sind diese wichtigen Punkte in den Statuten völlig ungeregelt. Zudem müssen bei der Gründung von Zweigvereinen oft Sondervorschriften von Dach- und Fachverbänden beachtet werden. Funktionäre sollten sich daher unbedingt vor Schaffung einer Hauptverein-Zweigvereins-Struktur über spezifische Dach- und Fachverbandsregeln informieren.

Wichtig: Zweigvereine sind nicht automatisch Mitglieder der SPORTUNION Oberösterreich, selbst wenn der Hauptverein ein Mitglied der SPORTUNION Oberösterreich ist. Eine Aufnahme muss gesondert beantragt werden.

Gründe für die Schaffung einer Hauptverein-Zweigverein-Struktur

Der wesentliche Anreiz, weshalb Funktionäre von Vereinen über die Schaffung von Zweigvereinen bzw die Ausgliederung von bisherigen Sektionen in Zweigvereine nachdenken, ist sicherlich im Steuerrecht zu verorten. Da Sektionen keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, bilden Verein und Sektionen gemeinsam nur ein einziges Steuersubjekt. Alle Einnahmen/Umsätze werden dem einen Verein zugerechnet. Umsatzstarke Sektionen können mit ihren Einnahmen daher verursachen, dass steuerrechtliche Grenzen überschritten werden. Da nur ein Rechtssubjekt vorliegt, können Freibeträge auch nur einmal ausgenutzt werden.

Vereine die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wozu gemeinnützige Sportvereine zählen, genießen beispielsweise den Vorteil, dass ihnen im Körperschaftssteuerrecht ein Freibetrag in Höhe von € 10.000,00 zusteht. Dieser Freibetrag steht einem Verein nur einmal zu. Da Zweigvereine einen eigenständigen Verein darstellen, können diese den Freibetrag gesondert in Anspruch nehmen.

Beispiel: Der Sportverein FC Endgegner hat zwei Sektionen, und zwar Fußball und Stocksport. Alle – steuerpflichtigen – Einnahmen die in den Sektionen generiert werden, werden dem Verein zugerechnet. In der Körperschaftssteuer kann der Sportverein FC Endgegner allerdings den Freibetrag von € 10.000,00 nur einmal geltend machen. Gliedert der Sportverein nunmehr die umsatzstarke Sektion Fußball in den Zweigverein FC Endgegner-Fußball aus, werden die Einnahmen, die der Zweigverein lukriert nur mehr diesem und nicht (mehr) dem Hauptverein zugerechnet. Der Zweigverein – als eigenständiger – Verein ist selbst Steuersubjekt. Nunmehr kann nicht nur der Hauptverein, sondern auch der Zweigverein den Freibetrag von € 10.000,00 in Anspruch nehmen.

Vereine, welche mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (etwa Kantine) insgesamt Umsätze von über € 100.000,00 pro Jahr erwirtschaften, laufen Gefahr die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Auch hier kann es helfen umsatzstarke Sektionen in einen eigenständigen Zweigverein auszugliedern.

Solche steuerrechtlichen Überlegungen bewegen Funktionäre oftmals dazu, Zweigvereinsgründungen auf den Weg zu bringen. Wie bereits oben gezeigt sind Vereinsfunktionäre allerdings gut beraten, sich nicht nur durch steuerliche Vorzüge einer Hauptvereins-Zweigvereins-Struktur blenden zu lassen, sondern sich auch die vielen sonstigen Problemstellungen vor Augen zu führen, um sodann wohlüberlegt an der eigenen Vereinsorganisation zu arbeiten. Zweigvereine bieten viele Vorteile, bespielen aber auch viele Problemfelder, für welche man bestenfalls bereits bei der Gründung von Zweigvereinen Lösungen haben sollte, um in der Folge viel Freude und Erfolg an der eigenen Vereinsorganisation zu haben.

Mag. Markus Schopper ist selbstständiger Rechtsanwalt. In seiner Tätigkeit hat er sich auf das Sport-, Vereins- und Vereinssteuerrecht sowie weitere Fachgebiete spezialisiert. In diesen Bereichen gibt er laufend sein Wissen im Rahmen von Vorträgen weiter. So auch bei Funktionärskursen der SPORTUNION Akademie.

schopper@bs-ra.at | Tel: +43 732/65 45 56 | Graben 32, 4020 Linz

Markus Schopper

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