Rechtstipp von Markus Schopper: Sportvereine und Glücksspiel

Dieser Artikel stellt – aufgrund der Komplexität des Glücksspielrechts – nur eine Übersicht über wesentliche glücksspielrechtliche Regeln dar und ersetzt im jeweiligen Einzelfall daher nicht die Auseinandersetzung der Vereinsverantwortlichen mit den glücksspielrechtlichen Regelungen.

Was ist ein Glücksspiel und was bedeutet Glücksspielmonopol?

Glücksspiele werden vom österreichischen Glücksspielgesetz (kurz „GSpG“) relativ streng geregelt. Nach dem GSpG ist ein Glücksspiel ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Das GSpG zählt einige Spiele namentlich auf, die jedenfalls Glücksspiele darstellen. Unter dieser Aufzählung finden sich Spiele wie Roulette, Poker, Black Jack und Bingo.

Beispiel 1: Der Sportverein möchte ein Kuhbingo (oder auch Kuhfladenbingo genannt) veranstalten. Dabei wird das Spielfeld in Felder unterteilt und zwar real oder virtuell. Die Spielteilnehmer:innen kaufen Lose und geben damit „Wetten“ ab, in welches Feld die auf der Grasfläche weidende bzw. befindliche Kuh ihren „Kuhfladen“ fallen lässt. Der/die Spielteilnehmer:in, dessen/deren Los dem Feld entspricht, auf welchem die Kuh ihren Fladen fallen lässt, gewinnt. Das Spielergebnis ist daher nicht wirklich beeinflussbar, da es vom Zufall abhängt, wo die Kuh ihren Fladen fallen lässt. Zumal das Feld gewinnt, auf welchem der Fladen (zufällig) landet, ist das Spielergebnis zumindest vorwiegend vom Zufall abhängig. Dies bedeutet, dass Kuhbingo ein Glücksspiel im Sinne des GSpG ist.

Das GSpG sieht vor, dass das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol) ist. Dies bedeutet, dass – solange keine Ausnahmeregel greift – Glücksspiele überhaupt nur vom Bund durchgeführt werden dürfen. Bei Verstößen gegen das Glücksspielmonopol drohen Strafen und – teils hohe – Abgabennachzahlungen. Grundsätzlich dürfte der Sportverein das Kuhbingo daher nicht veranstalten. Allerdings gibt es mehrere Ausnahmen vom Glücksspielmonopol und weitere Sonderbestimmungen. Diese erlauben die Durchführung von Glücksspielen, wie Kuhbingo, unter bestimmten Voraussetzungen. In der Folge werden einige dieser Ausnahmen und Sonderbestimmungen besprochen, wobei vorausgesetzt wird, dass Glücksspiele gegen Entgelt (Einsatz) angeboten werden.

Wichtige Ausnahmen zum Glücksspielmonopol und Sonderbestimmungen

Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele

Gerade für Vereine gibt es folgende sehr beliebte Ausnahme: Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol und dürfen ohne Weiteres durchgeführt werden, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters €4.000,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden. Unter Glückshäfen und Juxausspielungen wird Nachstehendes verstanden:

Glückshäfen und Juxausspielungen bedienen sich Loszetteln zur Ermittlung des Gewinnes. Die beiden Ausspielungsarten unterscheiden sich voneinander dadurch, dass es bei den Glückshäfen auch Nieten gibt, während bei Juxausspielungen auf jeden Spielanteil ein Treffer entfällt, die sich bloß in der Höhe des Gewinnes unterscheiden.

Damit man als Verein in den Genuss dieser Ausnahme kommt, darf das zusammengerechnete Spielkapital € 4.000,00 nicht überschreiten. Unter Spielkapital versteht man das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteile einer Ausspielung.

Beispiel 2: Der Sportverein legt 500 Lose zu je € 10,00 auf und verkauft 400 davon. Da es nicht auf die Anzahl der verkauften Lose, sondern auf die Anzahl der aufgelegten Lose ankommt, beträgt das zusammengerechnete Spielkapital € 5.000,00, womit die Grenze von € 4.000,00 überschritten ist und die Ausnahme vom Glücksspielmonopol nicht greift.

Wenn man sich an diese € 4.000,00-Grenze hält, ist das Glücksspiel weder meldepflichtig noch fällt eine Glücksspielabgabe an.

Lotterien ohne Erwerbszweck

Erste Fortsetzung zu Beispiel 2: Der Sportverein legt 2.000 Lose zu je € 10,00 auf. Das zusammengerechnete Spielkapital beträgt daher € 20.000,00. Die € 4.000,00-Grenze ist folglich überschritten, weshalb das vom Sportverein veranstaltete Glücksspiel nicht vom Glücksspielmonopol ausgenommen ist. Darf der Sportverein das Glücksspiel dennoch auf legalem Wege durchführen?

Das GSpG sieht für die Durchführung – etwa von Glückshäfen und Juxausspielungen – auch noch eine andere Möglichkeit vor, mit der man nicht mit dem Glücksspielmonopol des Bundes in Konflikt gerät: Die sogenannten Lotterien ohne Erwerbszweck, welche allerdings – vorab – einer Bewilligung bedürfen und bestimmte Formvorschriften einhalten müssen (notarielle Überwachung, Bezugspflicht der Lose bzw. Tombolakarten bei der österreichischen Staatsdruckerei, Mindestauszahlungspflicht an Gewinner, etc.).
Die Bewilligung kann zur Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit höherem Spielkapital sowie von sonstigen Nummernlotterien nur an juristische Personen, die ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der BAO im Inland dienen und auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohls gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird, erteilt werden.

Angesprochen sind hier also etwa die gemeinnützigen (Sport-)Vereine. Diese können daher um eine derartige Bewilligung ansuchen, wobei das Finanzamt Österreich Dienststelle Sonderzuständigkeiten hierfür zuständig ist. Die Veranstaltung darf darüber hinaus nicht vor Erteilung der Bewilligung öffentlich bekannt gemacht werden.

Der Vorteil einer solchen Bewilligung für eine Lotterie ohne Erwerbszweck liegt darin, dass kein Limit gilt. Der Nachteil ist, dass bürokratischer Aufwand entsteht. Im Unterschied zu den Glücksspielen, die sich innerhalb der € 4.000,00-Grenze bewegen, fällt zwar eine Glücksspielabgabe an, die allerdings bei gemeinnützigen Vereinen – ermäßigt – „nur“ 5% (anstatt sonst 12%) beträgt, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke verwendet wird.

Zweite Fortsetzung zu Beispiel 2: Der Sportverein darf daher völlig legal eine Tombola veranstalten und 2.000 Lose zu je € 10,00 auflegen und das Glücksspiel durchführen, wenn er gemeinnützig ist, vorab eine Bewilligung für eine Lotterie ohne Erwerbszweck einholt und die dafür notwendigen Formvorschriften einhält. Wenn er das Reinerträgnis des Glücksspiels ausschließlich für die statutarischen gemeinnützigen Zwecke verwendet, muss er auch nur eine ermäßigte Glücksspielabgabe von 5% bezahlen.

„Wirtshauspoker“

Eine bei Sportvereinen sehr beliebte Form, Einnahmen zu generieren, ist auch die Veranstaltung von Kartenturnieren wie Poker- oder „Hosn Obe“-Turniere. Für den sogenannten „kleinen Wirtshauspoker“ sieht das Gesetz eine weitere Ausnahme vom Glücksspielmonopol vor. Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nämlich nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

  • die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer:in und Turnier insgesamt höchstens € 10,00 betragen, und
    nicht mehr als 100 Spieler:innen teilnehmen und
  • die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller Einsätze nicht übersteigt und
  • die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung im Sinne der GewO in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner:innen der Ausspielung feststehen. Das Kartenturnier muss vor Durchführung dem Finanzamt Österreich auf elektronischem Weg angezeigt werden.

Beispiel 3: Der Sportverein veranstaltet im Gasthaus ein „Hosn Obe“-Turnier für 70 Teilnehmer:innen. Der Einsatz pro Spieler:in beträgt € 10,00. Der/Die Gewinner:in, welche:r durch mehrere Runden (Vorrunden, Achtelfinale, Viertelfinale, Halbfinale, Finale) ermittelt wird, erhält einen LED-Fernseher im Wert von € 250,00. In der Gaststätte findet in diesem Kalenderjahr nur dieses eine Kartenturnier statt. Das Hosn-Obe-Turnier erfüllt daher die vorgenannten Voraussetzungen und darf durchgeführt werden, vorausgesetzt das Turnier wird dem Finanzamt rechtzeitig angezeigt.

Tippspiele

Allseits beliebt sind natürlich auch Tippspiele. Sportvereine organisieren diese häufig und nehmen Tipps gegen Entgelt für die Meisterschaftsspiele der Kampfmannschaft an oder veranstalten diese anlässlich großer Turniere wie Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften. Derartige Tipps sind – nach den glücksspielrechtlichen Regelungen – keine Glücks-, sondern Geschicklichkeitsspiele. Gewinnspiele, bei denen der Gewinn oder Verlust nicht vom Zufall, sondern vom Wissen oder Können des Teilnehmers/der Teilnehmerin abhängt, sind nämlich keine Glücksspiele. Man geht davon aus, dass das Ergebnis bei Meisterschaftsspielen oder Europameisterschaften nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, da der Ausgang der Spiele durch Wissen oder Können der Teilnehmer:innen – mehr oder weniger – vorhergesagt werden kann, indem man etwa Formkurve der Teams, Stärken der Spieler:innen, usw. beachtet. Solche Tippspiele unterliegen daher nicht dem Glücksspielgesetz, weshalb diese glücksspielrechtlich ohne Weiteres durchgeführt werden dürfen; es fällt auch keine Glücksspielabgabe an. Allenfalls zu beachten sind in diesem Bereich die Wettgesetze der Bundesländer, die in jedem Bundesland unterschiedlich sind.

Mag. Markus Schopper ist selbstständiger Rechtsanwalt. In seiner Tätigkeit hat er sich auf das Sport-, Vereins- und Vereinssteuerrecht sowie weitere Fachgebiete spezialisiert. In diesen Bereichen gibt er laufend sein Wissen im Rahmen von Vorträgen weiter. So auch bei Funktionärskursen der SPORTUNION Akademie.

schopper@bs-ra.at | Tel: +43 732/65 45 56 | Graben 32, 4020 Linz

Markus Schopper

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