Die ab 21. September gültige Lockerungsverordnung bedeutet auch für den organisierten Sport, dass in geschlossenen Räumen Veranstaltungen (ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze) nur mehr mit maximal 10 Personen durchgeführt werden dürften.
Viele Unklarheiten – Verhandlungen bringen Licht ins Dunkel
Schließlich gelang es, einen Kompromiss für den Sportbereich zu erreichen: In einer Sportstätte können demnach auch mehrere Gruppen mit je 10 Personen parallel trainieren, falls eine Durchmischung ausgeschlossen werden kann.
Ausgenommen von der maximalen TeilnehmerInnenzahl sind jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Im Sportbereich sind das etwa TrainerInnen und BetreuerInnen. Bei Mannschaftssportarten, wie beispielwiese Fußball oder Basketball, ist die für die Ausübung der jeweiligen Sportart erforderliche Anzahl an SpielerInnen nicht in die HöchstteilnehmerInnenzahl mit einzurechnen.
Weiters sieht die neue Verordnung vor, dass jegliche Veranstaltung mit mehr als 250 Personen behördlich genehmigt werden muss und ein/e COVID-19-Beauftragte/r für Veranstaltungen mit über 50 Personen in geschlossenen Räumen und über 100 Personen im Freien verpflichtend ist. Ab 10 Personen gilt eine fixe Sitzplatzzuweisung – darüber hinaus gilt eine MNS-Pflicht bis zum Platz sowie natürlich alle anderen normalen Hygieneempfehlungen. Die Lockerungsverordnung sieht bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 TeilnehmerInnen und im Freien mit mehr als 100 TeilnehmerInnen neben einem Präventionskonzept auch die Bestellung eines/einer COVID-19-Beauftragten vor.
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