Vereinsförderung

Hier findest du eine Übersicht über die Landesförderprogramme.

Das Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse gem. § 10 Abs. 2 Z 4 BSFG 2017 und Richtlinien für die Bundes-Vereinszuschüsse gem. § 10 Abs. 6 BSFG 2017 in der SPORTUNION setzt sich aus den neun Landesförderprogrammen zusammen.

Die Landesförderprogramme berücksichtigen dabei die jeweiligen Vorgaben der Landessportgesetzgebung und der Fiskalverwaltung der Landesregierungen. Die Richtlinien für Vergabe, Abrechnung und Kontrolle der Landesförderungen sind in den Förderprogrammen enthalten beziehungsweise über Verweis in den Förderprogrammen zu finden.

Detailinfos zu den Richtlinien für die Bundes-Vereinszuschüsse

Gemäß § 10 Abs. 8 BSFG 2017 hat die SPORTUNION Österreich sicherzustellen, dass ihr Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung der Bundes-Vereinszuschüsse vorgelegt werden und diese Nachweise auf Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen zu überprüfen.

  • Die im Rahmen des Bundes-Vereinszuschussprogrammes der SPORTUNION gewährten Förderungen sind den Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen nach § 24 Abs. 1 BSFG 2017 entsprechend bei dem die Förderung beschließenden Landesverband abzurechnen.
  • Dazu sind vom geförderten Verein bis spätestens zu dem in der Förderzusage festgelegten Abrechnungstag ausreichend qualifizierte Belege zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung an den betreffenden Landesverband zu übermitteln.
  • Der Landesverband hat die übermittelten Belege auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen und im positiven Fall diese Belege im Verwendungsnachweis der SPORTUNION für die jeweilige Förderperiode anzuführen.
  • Insofern keine geeigneten Belege vorgelegt werden können, hat der die Förderung beschließende Landesverband diese vom geförderten Verein schriftlich zurückzufordern und an die SPORTUNION Österreich zurück zu überweisen.
  • Mitglieder von Organen von Förderungsnehmern dürfen an der Beschlussfassung von Förderungen oder sonstigen Entscheidungen mit Bezug zu Förderungen wegen Unvereinbarkeit nicht mitstimmen.
  • Die Beschlussfassung von Förderungen ist ausreichend schriftlich zu dokumentieren.