Rechtstipp von Markus Schopper: Sportvereine und das Urheberrecht

Fotos und Videos bei (Sport-)Veranstaltungen

Fotografieren von Besucher:innen, Zuschauer:innen, Spieler:innen und Funktionär:innen oder das Erstellen von Videos gehört bei (Sport-)Veranstaltungen einfach dazu. Bilder werden gepostet, geshared, geliked oder in der Vereinszeitung abgedruckt. Der Sportverein möchte seine Aktivitäten und Erfolge – für sich und auch Sponsoren – dokumentieren und teilen. Er möchte das Vereinsleben nicht nur am Sportplatz oder beim Vereinszeltfest zeigen, sondern hierüber auch berichten und das Geschehen durch Websites, Social-Media, Printmedien und dergleichen auch aus der Ferne erlebbar machen. Das Teilen und Veröffentlichen von Fotos und Videos ist daher nahezu unverzichtbar geworden. Die Frage, die man sich dabei aber oft nicht stellt, ist: Darf ich Bilder und Videos von Personen überhaupt veröffentlichen? Die Antwort auf diese Frage geben der sogenannte Bildnisschutz und das Datenschutzrecht, welche beide beachtet werden müssen.

Bildnisschutz

Das Urheberrechtsgesetz schützt das Recht am eigenen Bild. Damit wird nicht etwa das Bild selbst geschützt, sondern vielmehr die abgebildete Person. Dabei handelt es sich um ein wichtiges Persönlichkeitsrecht. Unter diesen Bildnisschutz fallen nicht nur (Licht-)bilder, sondern auch Videos. Aufgrund des Bildnisschutzes ist die Veröffentlichung von Personenbildnissen verboten, sofern durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Das führt zu folgenden Fragen: Wann liegt ein geschütztes Personenbildnis vor, was ist eine Veröffentlichung und wann verletzt die Veröffentlichung berechtigte Interessen der abgebildeten Person?

Man darf nicht dem Irrtum erliegen, dass ein geschütztes Personenbildnis nur dann vorliegt, wenn die auf dem Foto abgebildete bzw. auf einem Video gefilmte Person sofort und eindeutig erkennbar ist. Auch, wenn das Foto eine Person lediglich von hinten zeigt, über der Augenpartie des abgebildeten Menschen ein schwarzer Balken platziert wird oder etwa die Gesichtszüge verdeckt sind, kann ein geschütztes Personenbildnis vorliegen. Damit der Bildnisschutz eingreift, reicht nämlich die Erkennbarkeit des Abgebildeten aus. Auch bei einer Ablichtung von hinten oder bei Verdeckung der Augenpartie kann eine Person nämlich aufgrund anderer Umstände wie einer bestimmten Körperstatur, durch einzigartige Tätowierungen, etc. identifizierbar sein. Oftmals werden Bilder auch mit namentlicher Nennung im Begleittext veröffentlicht. Auch, wenn die Person am Bild tatsächlich völlig unkenntlich ist, kann durch den Begleittext oder durch besondere Merkmale Identifizierbarkeit gegeben sein.

Merksatz: Sobald eine Person auf einem Bild oder in einem Video – sei es auch nur durch besonders markante Dinge oder aufgrund eines Begleittextes – erkennbar ist, greift prinzipiell der Bildnisschutz.

Der Begriff des öffentlichen Ausstellens oder Verbreitens des Bildes/Videos ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen. Nach der Judikatur fällt darunter jede Verbreitungshandlung, bei der damit zu rechnen ist, dass das Bild/Video dadurch einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird. Beispiele: Das Bild eines Zuschauers eines Fußballspiels wird in der Vereinszeitung abgedruckt, auf die Vereinswebsite hochgeladen; bei all diesen Handlungen wird das Bild des Zuschauers einer Mehrzahl an Personen sichtbar gemacht.

Es ist aber nicht so, dass jede öffentliche Verbreitung von geschützten Bildern verboten wäre. Dies wäre auch nicht sinnvoll. Wenn eine Person ihre Zustimmung zur Verbreitung gegeben hat, greift der Bildnisschutz nicht. Die Person hat die Veröffentlichung dann schließlich erlaubt. Diese Zustimmung zur Veröffentlichung kann ausdrücklich, aber auch schlüssig erfolgen. Schlüssigkeit bedeutet, dass jemand unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Person weiß, dass auf einer Veranstaltung Bilder gemacht und veröffentlicht werden und diese Person dennoch teilnimmt. Sportvereinen, die Bilder/Fotos von Zusehern, Funktionären, etc. auf der Website, im Spielbericht auf Facebook, usw. veröffentlichen möchten, ist daher anzuraten, jedenfalls beim Eingang klar ersichtlich darauf hinzuweisen und beim Eintritt darüber zu informieren.

Wichtig ist aber stets den Umfang der (ausdrücklichen oder schlüssigen) Zustimmung zu beachten. Der Umfang der Zustimmung gibt Auskunft darüber, ob Bildnisschutz entfällt oder nicht. Gibt etwa jemand nur die Erlaubnis, dass das Bild, auf welchem er abgebildet ist, in der Vereinszeitung veröffentlicht werden darf, bedeutet dies nicht, dass das Bild auch auf Facebook gepostet und auf die Vereinswebsite hochgeladen werden darf.

Achtung bei Minderjährigen: Einsichts- und urteilsfähige Minderjährige (was ab 14 Jahren vermutet wird) können der Bildnisveröffentlichung nur selbst zustimmen. Unter Einsichts- und Urteilsfähigkeit versteht man, kurz ausgedrückt, dass das Kind die Konsequenzen einer solchen Zustimmung verstehen können muss. Wenn einem Kind die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt, können auch die Eltern der Veröffentlichung nicht wirksam für das Kind zustimmen. Eine Veröffentlichung ist aber immer dann möglich, wenn dadurch keine berechtigten Interessen des Kindes verletzt werden können (siehe sogleich).

Selbst, wenn die abgebildete Person keine Zustimmung erteilt hat oder eine solche nicht möglich ist (wie bei kleinen Kindern), ist die öffentliche Verbreitung des Bildes nicht automatisch unzulässig, sondern nur dann, wenn durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen der abgelichteten Person verletzt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Bild einer Person verbreitet wird, welches entwürdigend oder herabsetzend ist oder für den Abgelichteten eine Bloßstellung bedeutet. Berechtigte Interessen des auf dem Bild abgebildeten Menschen werden nach der Rechtsprechung auch dann verletzt, wenn die Privat- und Intimsphäre betroffen ist (etwa Nacktbilder), oder wenn das Bild ohne Einwilligung für Werbezwecke benutzt wird.

Wenn ein Bild einer Person öffentlich verbreitet wird, die Person der Verbreitung nicht zugestimmt hat und die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, kann diese Person u.a. Unterlassung, Beseitigung und falls Verschulden vorliegt, auch Schadenersatz fordern.

Datenschutz

Wenn eine Person auf einem Foto/Video erkennbar ist, liegt (auch) ein personenbezogenes Datum vor. Personenbezogene Daten sind insbesondere nach der DSGVO geschützt. Die DSGVO gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Wenn der Sportverein ein Foto auf eine Website lädt oder auf Facebook postet, liegt eine automatisierte Datenverarbeitung vor. Grundsätzlich ist die Datenverarbeitung personenbezogener Daten unzulässig, es sei denn, es gibt eine Rechtsgrundlage. Die Veröffentlichung des Personenbildnisses ist daher nur erlaubt, wenn es eine Rechtsgrundlage gibt.

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung (etwa Veröffentlichung eines Fotos) sind insbesondere die Einwilligung des Abgebildeten oder ein berechtigtes Interesse des Vereins an der Veröffentlichung. Die rechtssicherste Form ist die Einholung einer Einwilligung. Der Nachteil ist, dass bei größeren (Sport-)Veranstaltungen oftmals nicht von jeder Person eine Einwilligung eingeholt werden kann und, dass die Einwilligung auch jederzeit wieder – allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft – widerrufen werden kann (über die Widerrufsmöglichkeit ist bei sonstiger Ungültigkeit der Einwilligung vorab zu belehren). Darüber hinaus darf wegen des datenschutzrechtlichen Koppelungsverbots der Zugang zur (Sport-)Veranstaltung nicht so einfach von der Erteilung der Einwilligung abhängig gemacht werden. Wenn sich der Sportverein auf ein berechtigtes Interesse als Rechtfertigung stützen möchte, so muss anders als bei der Einwilligung eine Interessenabwägung gemacht werden. Es muss das Interesse des Sportvereins an der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos gegen das Interesse der abgebildeten Person an der Geheimhaltung abgewogen werden. Da der Sportverein betreffend seiner (Sport-)Veranstaltungen ein Dokumentationsinteresse hat, wird die Interessenabwägung regelmäßig zugunsten des Sportvereins und daher zugunsten der Veröffentlichung ausfallen. Wenn allerdings besonders sensible Daten von Personen oder Fotos von Kindern betroffen sind, kann dies auch anders ausfallen.

Egal, auf welcher Rechtsgrundlage der Sportverein Fotos anfertigen lässt und dann veröffentlicht, es besteht immer eine Informationspflicht: Der Sportverein muss vor dem Anfertigen von Fotos darüber informieren, dass diese Fotos (Daten) verarbeitet und veröffentlicht werden. Es muss auch informiert werden, wo und in welchen Medien (konkrete Vereinshomepage, Facebook-Seite des Vereins, etc.) veröffentlicht wird, wie lange dies geschehen wird bzw. wie lange gespeichert wird, welche Kontaktdaten der Verein hat, an wen die Fotos (Daten) gehen, welche Rechte der Betroffene hat (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht, Recht auf Berichtigung und Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Recht auf Datenübertragbarkeit) und, dass ein Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde besteht. Immer auch muss der Verein informieren, auf welche Rechtsgrundlage(n) er sich stützt (Einwilligung, berechtigtes Interesse oder beides) und, wenn sich der Verein auf ein berechtigtes Interesse stützt, welches es ist (meist Dokumentationsinteresse, Berichterstattung in Medien oder für Sponsoren). Da es naturgemäß meist nicht möglich ist, jede einzelne Person vor dem Fotografieren derart im Detail zu informieren, die Informationen aber zwingend gegeben werden müssen, empfiehlt es sich, diese Informationen mit der Einladung zur Veranstaltung zu verschicken und bei der Veranstaltung beim Eingang eine Tafel mit diesen Hinweisen und Informationen aufzuhängen.

Bei Datenschutzverletzungen riskiert der Verein u.a., dass die abgebildete Person Löschung (notfalls gerichtlich) verlangt oder über ihn eine Strafe verhängt wird.

Mag. Markus Schopper ist selbstständiger Rechtsanwalt. In seiner Tätigkeit hat er sich auf das Sport-, Vereins- und Vereinssteuerrecht sowie weitere Fachgebiete spezialisiert. In diesen Bereichen gibt er laufend sein Wissen im Rahmen von Vorträgen weiter. So auch bei Funktionärskursen der SPORTUNION Akademie.

schopper@bs-ra.at | Tel: +43 732/65 45 56 | Graben 32, 4020 Linz

Markus Schopper

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