Neue Corona-Verordnung gilt ab Sonntag

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Gestern Abend wurde die Verordnung des Ministeriums übermittelt. Die Novelle der Covid-19-Verordnung ist hier abrufbar: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_455/BGBLA_2020_II_455.html

„Es ist uns in unzähligen Telefonaten und Gesprächen noch gelungen, den Entwurf für den Sport praxistauglicher zu machen. Ziel muss es bleiben, eine bessere Balance zu finden zwischen der Gesundheitssicherung unserer Vereinsmitglieder und dem Ermöglichen von Sportausübung als wesentliche Säule der Gesundheitsförderung und des Lebens!“ so SPORTUNION-Präsident Peter McDonald.

Einiges war schon vorher bekannt wie die Rückkehr der Ein-Meter-Abstandsregel auch im Freien. Ausnahmen gibt es für im selben Haushalt lebende Personen sowie bei Gruppen von sechs Erwachsenen plus maximal sechs Kindern. Beim Sport soll der Abstand ebenfalls eingehalten werden, wenn dem nicht die Spezifik der Sportart entgegen spricht.

Die FAQs, Grafiken und Vorlagen werden schon erstellt und stehen spätestens ab heute Mittag in vollem Umfang zur Verfügung. Für Sportvereine wesentlichen Punkte zusammengefasst:

  • Die Regelungen treten mit Sonntag, 25. Oktober 2020, 00:00 Uhr, in Kraft.
  • Sechs Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber diesen anwesende Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.
  • 12 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze im Freien plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen Aufsichtspflichten bestehen.
  • Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen.
  • 500 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen im Freien.
  • Grundsätzlich sind mehrere Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (wie etwa Sportkurse) an einem Veranstaltungsort möglich, wenn die Höchstzahlen von sechs (indoor) bzw. 12 TeilnehmerInnen (outdoor) eingehalten werden und etwa eine klare räumliche Trennung oder zeitliche Staffelung erfolgt, durch die eine Durchmischung der beiden Gruppen ausgeschlossen ist.
  • Auch Essen und Trinken bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen wird eingeschränkt: Im Rahmen der Veranstaltungen gilt ein Verbot der Ausgabe von Speisen und Getränken (mit Ausnahme von Wasser), jedoch gibt es davon zwei Ausnahmen:
  • Bei Veranstaltungen, die länger als drei Stunden dauern, gelten die normalen Gastronomieregeln.
  • Wenn es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen typischerweise Speisen und Getränke verabreicht werden, dürfen Speisen und Getränke am Sitzplatz verabreicht werden – insofern gibt es hier eine Servierpflicht.
  • Für Veranstaltungen mit über sechs Personen in geschlossenen Räumen und mit über 12 Personen im Freien ist *ab 1. November* 2020 ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Außerdem sind diese Veranstaltungen (sofern sie nicht ohnehin der Bewilligungspflicht unterliegen) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage des Präventionskonzepts anzuzeigen.

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