Statuten

In den Statuten werden der Name, die Zielsetzungen und die innere Ordnung eines Vereins einschließlich seiner Vertretung nach außen bestimmt. Sie bilden die Grundlage seiner Organisation und seiner Tätigkeit. Zivilrechtlich sind Vereinsstatuten als Vertrag zwischen den Mitgliedern und zwischen jedem Mitglied und dem Verein anzusehen.

Statuten müssen grundsätzlich in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie müssen außerdem klar und ohne inneren Widerspruch sein. Und schließlich verlangt das Vereinsgesetz 2002, dass sie jedenfalls den Vereinsnamen, den Vereinssitz, den Vereinszweck, die für seine Verwirklichung vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich jener zur Aufbringung finanzieller Mittel, den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Vereinsorgane und ihre Aufgaben wie insbesondere die Führung der Vereinsgeschäfte im Inneren und die Vertretung des Vereins nach außen, die Bestellung der Vereinsorgane und ihre Funktionsperiode, die Formerfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Organe, die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowie die freiwillige Auflösung des Vereins und die für diesen Fall vorgesehene Verwertung des Vereinsvermögens regeln. Der Vereinsname muss so beschaffen sein, dass er einen eindeutigen Schluss auf den Vereinszweck zulässt und Verwechslungen mit anderen Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen ausschließt.

Der Sitz eines Vereins ist jener Ort, an dem sich die zentrale Leitung und Verwaltung (Hauptverwaltung) befindet. Dieser Ort muss in Österreich liegen. Die Angabe der Gemeinde genügt.

Der Vereinszweck muss klar und umfassend dargestellt werden.

An statutarischen Organen braucht jeder Verein zumindest eine “Mitgliederversammlung” (zur gemeinsamen Willensbildung) und ein “Leitungsorgan”. Dabei kommt es jeweils auf die Funktion an. Die Bezeichnung dieser Organe kann daher frei gewählt werden, solange sie nicht funktional irreführend ist. Üblich ist z.B. Generalversammlung bzw. Vorstand.

Die Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern offen stehen, das Stimmrecht bzw. aktive Wahlrecht (und auch das passive Wahlrecht) aber nicht. Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle vier Jahre einzuberufen. Sie kann auch als Repräsentationsorgan (Delegiertenversammlung) eingerichtet werden.

Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen. Die ihm zukommende Führung der Vereinsgeschäfte und Vertretung des Vereins ist klar und umfassend zu regeln. Die konkrete Ausgestaltung und Verteilung dieser Funktionen ist freigestellt.

Mindestens zwei Rechnungsprüfer müssen zwar bestellt, aber nicht als “Vereinsorgan” eingerichtet und daher nicht in den Statuten vorgesehen werden. Ein eigenes “Aufsichtsorgan” ist nicht Pflicht. Wenn gewollt, dann ist es in den Statuten unter Beachtung einiger gesetzlicher Vorgaben zu regeln.

Mit den Formerfordernissen für gültige Organbeschlüsse sind das so genannte Präsenzquorum und das Konsensquorum gemeint. Das eine betrifft die Beschlussfähigkeit und drückt aus, welche Art und/oder Anzahl von Mitgliedern anwesend sein muss; das andere umschreibt, welche Stimmenmehrheit notwendig ist.

Besonders hervor zu heben ist auch, dass das Vereinsgesetz nicht von der (endgültigen) Entscheidung, sondern von der Schlichtung von Vereinsstreitigkeiten – durch eine “Schlichtungseinrichtung” – spricht. Die Vereinsbehörden haben keinerlei Kompetenz zur Streitschlichtung. In Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind die Gerichte für endgültige Entscheidungen zuständig.

Wenn die Statuten des künftigen Vereins feststehen und die Gründungsvereinbarung geschlossen ist, führt der nächste Schritt zur Vereinsbehörde.