Erste Schritte
Die Errichtung des Vereins ist eine interne Angelegenheit zwischen den Vereinsgründern: Mindestens zwei Personen beschließen die Gründung eines bestimmten Vereins und einigen sich über die Statuten dieses Vereins. Das ist die “Gründungsvereinbarung”. Diese Vereinbarung inklusive Statuten bildet die zivilrechtliche Grundlage für die weiteren Schritte der Vereinsgründung.
Vereinsgründer (und Vereinsmitglieder) können natürliche Personen (Menschen) und/oder juristische Personen (z.B. andere Vereine), aber auch rechtsfähige Personengesellschaften (z.B. OHG) sein. Natürliche Personen brauchen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu besitzen.
Der errichtete Verein ist noch kein eigenes Rechtssubjekt, solange er nicht entstanden ist. Er kann sich aber schon “konstituieren” und vorweg seine ersten “organschaftlichen Vertreter” bestellen. Damit sind die nach den Statuten zur Vertretung des künftigen Vereins befugten Funktionäre gemeint. Diese können dann auch gleich die Errichtung des Vereins bei der Behörde anzeigen. Den Gründern bleibt es aber unbenommen, sich mit der Bestellung solcher Vertreter Zeit zu lassen und die Anzeige selbst vorzunehmen.
Jedenfalls braucht es als nächsten Schritt die Anzeige der Errichtung bei der Vereinsbehörde durch die Gründer oder die schon bestellten Vertreter. Damit wird die anschließende Entstehung des Vereins zu einer äußeren Angelegenheit.
Der Verein entsteht mit positivem Abschluss des durch die Anzeige ausgelösten vereinsbehördlichen Verfahrens als Rechtssubjekt; er erwirbt eigene Rechtspersönlichkeit als juristische Person.
Ist also die Gründung eines bestimmten Vereins beabsichtigt, sind als Nächstes seine Statuten auszuarbeiten, die zum Bestandteil der Gründungsvereinbarung werden sollen.