Aufsichtspflicht – Rechtstipp von Markus Schopper

Was ist Aufsichtspflicht und wozu dient sie?

Nach dem Gesetz umfasst die Pflege des minderjährigen Kindes besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung, besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.

Die Aufsichtspflicht ist daher ein Teil der Pflege eines Minderjährigen. Folglich besteht die Aufsichtspflicht für „Kinder“. Kinder sind alle Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Aber was bedeutet nun „unmittelbare Aufsicht“?

Die unmittelbare Aufsicht verfolgt insbesondere zwei Zielrichtungen. Aufsichtspflichtige Personen müssen dafür Sorge tragen, dass

  • die ihnen anvertrauten Kinder selbst nicht zu Schaden kommen; und
  • die ihnen anvertrauten Kinder auch keiner anderen Person einen Schaden zufügen.

Dass Kinder selbst vor Schäden im Rahmen der Aufsichtspflicht geschützt werden müssen, ist meist jedem klar und verständlich. Dass die Aufsichtspflicht aber auch der Vermeidung von Schäden durch Kinder dient, ist oft schon weniger bekannt. Hintergrund ist folgender: Kinder besitzen nicht immer das nötige Einsichtsvermögen, um die Konsequenzen ihrer Handlungen zu überblicken. Aus diesem Grund bezweckt die Aufsichtspflicht auch, dass einerseits Dritte vor Schäden durch Kinder bewahrt werden und andererseits, dass Kinder vor der Konfrontation mit Schadenersatzansprüchen geschützt werden.

Primär trifft die Aufsichtspflicht jene Personen, welche bereits von Gesetzes wegen zur Obsorge berufen sind. Grundsätzlich sind die Eltern (oder auch Großeltern, Pflegeeltern, etc.) aufsichtspflichtig. Bei diesen Personen leitet sich die Aufsichtspflicht unmittelbar aus dem Gesetz ab.

Kinder befinden sich aber nicht ständig in der Obhut der Eltern. Kinder besuchen den Kindergarten, gehen zur Schule oder befinden sich eben beim Sportverein. Wenn sich Kinder beim Sportverein befinden, geht die Aufsichtspflicht vertraglich auf den Verein über. Dieser übernimmt somit auf vertraglicher Basis die Pflichten, dass die Kinder nicht zu Schaden kommen und auch niemand anderen schädigen. Der Sportverein ist daher für die Einhaltung der Aufsichtspflicht verantwortlich. Der Sportverein hat sodann geeignete Personen einzusetzen, welche die Aufsicht über die anvertrauten Kinder konkret ausüben.

Nach der Rechtsprechung bestimmt sich das Maß der Aufsichtspflicht danach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen (des Kindes) vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise verlangt werden kann. Dabei ist jeweils die Gefährlichkeit der Situation und ein allfälliges wiederholtes früheres Fehlverhalten zu berücksichtigen. Das Maß der gebotenen Sorgfalt bei Bestehen einer Aufsichtspflicht ist jeweils im Einzelfall danach zu beurteilen, wie sich ein „maßgerechter“ Mensch in der konkreten Situation des Aufsichtspflichtigen verhalten hätte. Konkret vorhersehbare Gefahren sind zu vermeiden.

Es zeigt sich also ganz deutlich, dass das konkrete Maß der Aufsichtspflicht immer stark vom Einzelfall abhängt. Dies kann auch gar nicht anders sein. Zu unterschiedlich ist die Aufsichtsbedürftigkeit ausgeprägt, da diese ja immer etwa vom Alter, dem Charakter und dem Entwicklungsstand der Kinder abhängig ist. Als Grundsatz wird man aber festhalten können, dass die Aufsichtspflicht fallkonkret immer so auszuüben ist, wie verständige Eltern diese ausüben würden.

Erkundingspflicht

Damit der unmittelbar die Aufsicht für den Verein Ausübende (etwa die Trainerin/der Trainer) überhaupt beurteilen kann, was er beachten muss, trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Er muss sich über die Eigenschaften, Fähigkeiten und den Charakter, der ihm anvertrauten Kinder erkundigen.

Tipp: Sportvereine sollten daher bereits bei der Ausschreibung von Trainings, Kursen, etc. auch die Eltern bzw. Obsorgeberechtigten in die Pflicht nehmen und diese auffordern bekanntzugeben, ob bei ihrem Kind/ihren Kindern auf bestimmte Dinge besonders geachtet werden muss, wie beispielsweise Krankheiten, Allergien, Medikamente, bestimmte Einschränkungen, Vorkenntnisse, etc.

Hier kann es natürlich auch helfen, generell ein Formular betreffend Aufsicht zu gestalten, in dieses die Frage nach besonderen Bedürfnissen aufzunehmen und dieses vorab an die Eltern bzw. Obsorgepflichtigen zu übermitteln. Derartige Maßnahmen helfen den Sportvereinen, ihrer Erkundigungspflicht nachzukommen, enorm.

Gerade im Sport ist diese Erkundigungspflicht von entscheidender Bedeutung, hängen doch viele Sportarten mit einem erhöhten Risiko zusammen und sind dementsprechend verletzungs- und schadensgeneigt. Man denke etwa an Schifahren, Judo, Fußball, Eishockey, Klettern und ähnliche Sportarten. Diese Risiken nehmen Sportler:innen in Kauf, weshalb es grundsätzlich zu keiner Haftung kommen kann, wenn sich bei der Sportausübung/dem Training eine Verletzung verwirklicht, die mit dieser Sportart risikomäßig typischerweise verbunden ist oder diese Verletzung auf in der jeweiligen Sportart gelegene unvermeidliche und typische Regelverstöße zurückgeht. Eine Einschränkung ist aber zu machen, welche für die Aufsichtspflichtigen entscheidend ist: Man darf den Kindern keine sportlichen Übungen zumuten, die sie aufgrund des derzeitigen sportlichen Kenntnis- und Entwicklungsstands nicht ordentlich bewältigen können und sie überfordern würde, da dies das Verletzungsrisiko enorm erhöht. In der Rechtsprechung hat sich daher folgendes Prinzip herausgebildet:

Wichtiges Prinzip: Eine Haftung des Aufsichtspflichtigen scheidet im Sportbereich aus, wenn die vom Sportler/Kind geforderte Leistung seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht und sich das mit der Sportausübung verbundene typische Risiko verwirklicht.

Dies verdeutlicht, wie wichtig gerade im Sportbereich die Erkundigungspflicht ist. Der bzw. die konkrete Trainer:in/Übungsleiter:in muss wissen, wie es mit den jeweiligen sportlichen Fähigkeiten beim jeweiligen Kind bestellt ist. Gleichzeitig muss der bzw. die konkrete Trainer:in/Übungsleiter:in aber auch wissen, wie die (Verbands-)Regeln des jeweiligen Sports lauten, um sagen zu können, was sportarttypisch ist und in welchem Rahmen man sich in der jeweiligen Sportart bewegen darf.

Merksatz: Fordere, aber überfordere nicht.

Anleitungs- und Warnpflicht, Kontrollpflicht sowie Eingreifpflicht

Darüber hinaus trifft Aufsichtspflichtige eine Anleitungs- und Warnpflicht. Dies bedeutet, Kindern sind Warnungen und Erklärungen in kindgerechter Weise zu vermitteln, damit sie diese auch verstehen. Sportliche Übungen, der Umgang mit Sportgeräten sowie das Verhalten in der Sporteinrichtung und die damit verbundenen Gefahren sind dem Kind so zu erklären, dass es ein Verständnis dafür entwickelt. Ferner muss sich der Aufsichtspflichtige auch vergewissern, dass Warnungen und Erklärungen auch beachtet bzw. befolgt werden, was Kontrollpflicht genannt wird, wobei die Kontrollintensität natürlich stark vom Alter der Kinder abhängt. Wenn Erklärungen, Anleitungen und Warnungen nicht eingehalten werden, muss der Aufsichtspflichtige eingreifen (Eingreifpflicht). Wenn etwa das für den Vereinsschikurs anvertraute Kind seinen Sturzhelm nicht trägt, hat der Aufsichtspflichtige einzugreifen und das Kind davon abzuhalten, ohne Helm zu fahren.

Beispiel: Der Sportverein Winterland veranstaltet einen Kinderschikurs und schreibt als Teilnahmebedingung aus, dass die Kinder nur mit einem Sturzhelm teilnehmen dürfen. Zu Beginn des Schikurses kommt der kleine Thomas allerdings ohne Helm. Der zuständige Trainer möchte Thomas nicht nach Hause schicken, weil dieser unbedingt mitmachen möchte. Der Trainer lässt Thomas also ohne Helm am Schikurs teilnehmen. Während einer „Abfahrt“ stürzt der kleine Thomas und schlägt mit dem Kopf hart auf der Piste auf, wodurch sich dieser verletzt. Diese Verletzung wäre bei Tragen des Helms unterblieben. Der Trainer und sohin der Sportverein Winterland hat dadurch seine Aufsichtspflicht verletzt, da der kleine Thomas ohne Sturzhelm nicht hätte teilnehmen dürfen.

Sichere Sportgeräte und Sportplätze für Training und Spiel

Zur Sicherheit gehört es aber natürlich auch, den Kindern sichere Sportgeräte und Sportplätze für Training und Spiel zur Verfügung zu stellen. Natürlich müssen ein Sportverein und seine Übungsleiter:innen und Trainer:innen keine Material- oder Gerätetechniker sein. Es muss aber das Wissen vorhanden sein, wie mit bestimmten Sportgeräten umzugehen ist und wie diese fachgerecht verwendet werden, was grundsätzlich selbstverständlich sein sollte. Darüber hinaus muss bei Sportgeräten, welche fachgerecht gewartet werden müssen, darauf geachtet werden, dass das Wartungsfenster noch nicht abgelaufen ist, diese also aufrecht gewartet sind und falls dies nicht der Fall ist, solche Geräte nicht zu verwenden. Letztlich dürfen auch keine Sportgeräte zum Einsatz kommen, bei welchen offensichtliche Schäden auffällig sind.

Beispiel: Der Sporttrainer Justus zeigt den Kindern einfache Übungen auf dem Barren. Die Kinder sollen diese in der Folge – unter Anleitung und Aufsicht des Trainers – nachmachen. Während der kleine Rudi über den Barren turnt, bricht eine der beiden Holzstangen, Rudi fällt zu Boden und bricht sich den Arm. Justus und sohin der Sportverein haben ihre Aufsichtspflicht verletzt, da bei vorheriger Kontrolle  des Barrens (welche unterblieben ist) ganz klar auffällig gewesen wäre, dass die gebrochene Holzstange bereits einen Riss hatte, weshalb der Barren nicht mehr hätte eingesetzt werden dürfen.

Richtiges Handeln bei Verletzungen oder Krankheit

Zur Aufsichtspflicht gehört es auch, richtig zu handeln, wenn sich Kinder beim Training oder Spiel verletzen oder krank werden. Dies bedeutet, dass die richtige medizinische Versorgung sicherzustellen ist. Wenn sich daher etwa ein Kind verletzt, sollte dafür gesorgt werden, dass die Rettung und/oder Arzt verständigt werden. Das Kind sollte von Trainern nicht selbst in eine Krankenanstalt oder dergleichen verbracht werden, da dadurch kein fachgerechter Transport gewährleistet ist. Die private Verbringung des Kindes ins Krankenhaus kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein Zuwarten bis zum Eintreffen professioneller Hilfe zu einer Gefährdung des Kindes führen würde.

Beispiel: Die minderjährige Ute bricht sich beim Fußballtraining den Arm. Der Trainer setzt Ute ins Auto und begibt sich mit ihr auf den Weg ins Krankenhaus. Während der Fahrt kollabiert Ute, was der Trainer erst spät bemerkt und verkehrsbedingt auch keine ausreichende Möglichkeit hat, adäquat zu reagieren. Er hat seine Aufsichtspflicht verletzt, indem er weder Rettung noch Arzt alarmiert hat und bei der Fahrt mit dem Auto kein fachgerechter Transport möglich ist.

Tipp: Vereine tuen gut daran, wenn sie Trainer:innen einsetzen, die über eine Ausbildung in Erster-Hilfe verfügen, da solche Ausbildungen das Wissen vermitteln, wie mit Verletzungen und Erkrankungen umzugehen ist. Darüber hinaus senkt Wissen erfahrungsgemäß auch die eigene Nervosität im Umgang mit Notfällen. In diesem Zusammenhang ist daher auch die Absolvierung von Übungsleiterausbildungen anzuraten, da im Rahmen dieser Ausbildungen meist die Möglichkeit besteht, einen Erste-Hilfe-Kurs zu besuchen.

Genügend Trainer:innen bzw. Übungsleiter:innen bereitstellen

Letztlich sollte der Sportverein aber auch immer darauf achten, dass genügend Trainer:innen und Übungsleiter:innen vorhanden sind, damit die Aufsicht auch gewährleistet werden kann. Es kann aber natürlich in diesem Zusammenhang kein genauer Schlüssel angegeben werden, wie viele Aufsichtspflichtige jeweils nötig sind. Dies hängt nämlich von mehreren Faktoren ab, wie z.B.:

  • Gefährlichkeit der jeweiligen Sportart,
  • Gefährlichkeit der Umgebung in welcher die Sportart ausgeübt wird,
  • Alter der Kinder,
  • Anzahl der Kinder,
  • besondere Bedürfnisse einzelner Kinder,
  • Kenntnisstand der jeweiligen Kinder in der jeweiligen Sportart, etc.

So werden etwa bei einem in einem Schigebiet durchgeführten Kleinkinderschikurs mehr Trainer:innen bzw. Übungsleiter:innen pro Kind nötig sein, als bei einem Fußballtraining für Kleinkinder. Es wird aber wohl jedenfalls ratsam sein, mehr als eine:n Trainer:in bzw. Übungsleiter:in einzusetzen, damit bei entstehender Betreuungsbedürftigkeit eines einzelnen Kindes die Gruppe dennoch beaufsichtigt werden kann.

Beispiel: Der Sportverein SV Turnen veranstaltet ein Training für siebenjährige Kinder. Trainiert wird unter anderem das Klettern auf der Sprossenwand. Der SV Turnen setzt für eine Gruppe von 20 Siebenjährigen nur eine Trainerin ein. Während des Trainings wird der kleinen Marie übel und muss gesondert betreut werden. Die einzige eingesetzte Trainerin Ilse kümmert sich um die kleine Marie. Während ihrer Abwesenheit klettert der kleine Flo auf die Sprossenwand, obwohl Ilse zuvor gesagt hat, dass in ihrer Abwesenheit niemand auf die Sprossenwand darf. Sie weiß aber, dass sich Flo meist nicht an Regeln hält. Hier besteht die Gefahr, dass Ilse das Risiko alleine nicht beherrschen kann. SV Turnen hätte nicht nur eine Trainerin einsetzen dürfen.

Zumal die Aufsichtspflicht – etwa bei Sportvereinen – vertraglich begründet wird, bestimmen sich der Ort und der Beginn der Aufsichtspflicht nach der konkreten Vereinbarung. Es sollte daher mit den Eltern ganz konkret vereinbart werden, wann die Kinder in die Obhut des Vereins übernommen werden und wo dies geschieht. Dies sollte am besten in einer schriftlichen Vereinbarung dokumentiert werden.

Die Aufsichtspflicht endet, sobald das Kind entweder vom Obsorgeberechtigten (Eltern, etc.) abgeholt worden ist oder sich das Kind – mit Erlaubnis des Obsorgeberechtigten – selbstständig auf den Heimweg begeben hat, weil das Kind eben bereits soweit ist, dass es den Heimweg allein bewältigen kann. Damit der Sportverein und deren Trainer:innen/Übungsleiter:innen, gerade bei Kindern, die noch nicht allein nach Hause gehen können, nicht in die unangenehme Situation kommen, teils überlange in der Pflicht zu stehen, weil die Kinder verspätet abgeholt werden, sollten auch diese Zeiten vorab genau definiert und mit Eltern, die sich nicht daran halten, das Gespräch gesucht werden. Wenn das Kind – mit Erlaubnis des Obsorgeberechtigten (welche am besten auch dokumentiert sein sollte) – selbstständig den Heimweg antreten darf, kann es aber dennoch – und zwar etwa bei psychischen Ausnahmesituationen – zu Situationen kommen, in welcher davon abzuraten ist, das Kind den Heimweg alleine bestreiten zu lassen.

Beispiel: Der 11-jährige Franz muss im Training miterleben, wie sich ein Mitspieler und Freund eine schwere Verletzung, nämlich einen offenen Unterschenkelbruch, zuzieht. Den kleinen Franz belastet dieses Erlebnis verständlicher Weise sehr. Franz hat bereits den Radfahrführerschein und darf den Heimweg grundsätzlich bereits alleine mit dem Fahrrad zurücklegen. Franz, welcher durch die Verletzung seines Freundes und die damit einhergehenden Erlebnisse (Rettungs- und Notarzteinsatz, Schmerzen seines Freundes, etc.), sichtlich aufgeregt ist, fährt nach dem Training mit dem Rad alleine nach Hause. Auf dem Heimweg kann er sich – aufgrund seiner psychischen Ausnahmesituation – nicht ausreichend auf den Verkehr und dessen Regeln konzentrieren, übersieht einen bevorrangten Autofahrer und kollidiert mit dem Fahrzeug. Franz verletzt sich dabei. Die Trainer des Vereins, die von der unbegleiteten Heimfahrt Kenntnis haben, verletzen ihre Aufsichtspflicht, da von unmündigen Minderjährigen nicht ohne weiteres verlangt werden kann, in einer psychisch belastenden Situation ruhig und besonnen am Verkehrsgeschehen teilzunehmen, da die Befürchtung besteht, dass sie die Beachtung grundlegender Straßenverkehrsregeln aus dem Auge verlieren. Genau dies ist in diesem Beispiel auch gesehen.

Tipp: Ort, Beginn und Ende der Aufsichtspflicht vorab genau definieren und mit den Eltern (Obsorgeberechtigten) vereinbaren, und all dies auch dokumentieren.

Es sollte mit den Obsorgeberechtigten vorab genau definiert werden, wer das Kind abholen darf. Dies sollte festgehalten und dokumentiert werden. Der Sportverein sollte sich keinesfalls in die Situation begeben, dass eine hierzu nicht berechtigte Person das Kind abholt oder dies versucht. Abgesehen vom Fall, dass eine nicht dokumentiert berechtigte Person das Kind abholen will, kann es auch Situationen geben, in denen der Verein das Kind dem an sich Berechtigten nicht mitgeben darf. Man denke etwa an den Fall, dass der Abholende erkennbar betrunken ist und das Kind mit dem Auto nach Hause bringen möchte. Hier ist unbedingt zu versuchen, den Abholenden davon zu überzeugen, das Kind nicht mit dem Auto zu fahren, und notfalls die Polizei zu verständigen.

Tipp: Mit den Eltern (Obsorgeberechtigten) vereinbaren, wer das Kind abholen darf, und dies dokumentieren.

Zu einer Haftung kann es dann kommen, wenn der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt und dadurch das Kind selbst einen Schaden (etwa Verletzung) erleidet oder das Kind einen Dritten schädigt und der jeweilige Schaden bei Einhaltung der Aufsichtspflicht nicht eingetreten wäre. Gerade im Bereich des Sports, dessen Ausübung oftmals mit erhöhten Risiken verbunden ist, ist die Kenntnis und Einhaltung der oben beschriebenen Pflichten sehr wichtig, weil eben eine Haftung regelmäßig dann ausscheidet, wenn sich zwar ein Kind bei der Sportausübung verletzt, die vom Kind geforderte Leistung aber seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen hat und sich bloß das mit der Sportausübung verbundene typische Risiko verwirklicht. Da für eine Haftung Voraussetzung ist, dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde, stimmt – was Schäden Dritter betrifft – natürlich auch der oft auf Schildern zu lesende Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ (oder umgemünzt auf unsere Belange: „Der Aufsichtspflichtige haftet für die Kinder“) nicht. Dies suggeriert ja, dass der Aufsichtspflichtige schlechthin für Schäden durch Kinder haftet. Dies ist unrichtig, da ohne Aufsichtspflichtverletzung keine Haftung des Aufsichtspflichtigen eintreten kann.

Tipp: Um darüber hinaus eine entsprechende Absicherung zu schaffen, ist natürlich auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam. Bei Sportvereinen sollte aber unbedingt darauf geachtet werden, dass die Haftpflichtversicherung nicht nur den Verein selbst schützt, sondern auch die Funktionäre und Funktionärinnen, Trainer:innen und Übungsleiter:innen miteinbezieht.

Mag. Markus Schopper ist selbstständiger Rechtsanwalt. In seiner Tätigkeit hat er sich auf das Sport-, Vereins- und Vereinssteuerrecht sowie weitere Fachgebiete spezialisiert. In diesen Bereichen gibt er laufend sein Wissen im Rahmen von Vorträgen weiter. So auch bei Funktionärskursen der SPORTUNION Akademie.

schopper@bs-ra.at | Tel: +43 732/65 45 56 | Graben 32, 4020 Linz

Markus Schopper

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