Rechtstipp von Markus Schopper
Was ist Aufsichtspflicht und wozu dient sie?
Nach dem Gesetz umfasst die Pflege des minderjährigen Kindes besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
Die Aufsichtspflicht ist daher ein Teil der Pflege eines Minderjährigen. Folglich besteht die Aufsichtspflicht für „Kinder“. Kinder sind alle Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Aber was bedeutet nun „unmittelbare Aufsicht“?
Die unmittelbare Aufsicht verfolgt insbesondere zwei Zielrichtungen. Aufsichtspflichtige Personen müssen dafür Sorge tragen, dass
- die ihnen anvertrauten Kinder selbst nicht zu Schaden kommen; und
- die ihnen anvertrauten Kinder auch keiner anderen Person einen Schaden zufügen.
Dass Kinder selbst vor Schäden im Rahmen der Aufsichtspflicht geschützt werden müssen, ist meist jedem klar und verständlich. Dass die Aufsichtspflicht aber auch der Vermeidung von Schäden durch Kinder dient, ist oft schon weniger bekannt. Hintergrund ist folgender: Kinder besitzen nicht immer das nötige Einsichtsvermögen, um die Konsequenzen ihrer Handlungen zu überblicken. Aus diesem Grund bezweckt die Aufsichtspflicht auch, dass einerseits Dritte vor Schäden durch Kinder bewahrt werden und andererseits, dass Kinder vor der Konfrontation mit Schadenersatzansprüchen geschützt werden.
Wer ist überhaupt aufsichtspflichtig?
Primär trifft die Aufsichtspflicht jene Personen, welche bereits von Gesetzes wegen zur Obsorge berufen sind. Grundsätzlich sind die Eltern (oder auch Großeltern, Pflegeeltern, etc.) aufsichtspflichtig. Bei diesen Personen leitet sich die Aufsichtspflicht unmittelbar aus dem Gesetz ab.
Kinder befinden sich aber nicht ständig in der Obhut der Eltern. Kinder besuchen den Kindergarten, gehen zur Schule oder befinden sich eben beim Sportverein. Wenn sich Kinder beim Sportverein befinden, geht die Aufsichtspflicht vertraglich auf den Verein über. Dieser übernimmt somit auf vertraglicher Basis die Pflichten, dass die Kinder nicht zu Schaden kommen und auch niemand anderen schädigen. Der Sportverein ist daher für die Einhaltung der Aufsichtspflicht verantwortlich. Der Sportverein hat sodann geeignete Personen einzusetzen, welche die Aufsicht über die anvertrauten Kinder konkret ausüben.
Wie weit geht die Aufsichtspflicht, was beinhaltet sie und wo liegen ihre Grenzen?
Nach der Rechtsprechung bestimmt sich das Maß der Aufsichtspflicht danach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen (des Kindes) vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise verlangt werden kann. Dabei ist jeweils die Gefährlichkeit der Situation und ein allfälliges wiederholtes früheres Fehlverhalten zu berücksichtigen. Das Maß der gebotenen Sorgfalt bei Bestehen einer Aufsichtspflicht ist jeweils im Einzelfall danach zu beurteilen, wie sich ein „maßgerechter“ Mensch in der konkreten Situation des Aufsichtspflichtigen verhalten hätte. Konkret vorhersehbare Gefahren sind zu vermeiden.
Es zeigt sich also ganz deutlich, dass das konkrete Maß der Aufsichtspflicht immer stark vom Einzelfall abhängt. Dies kann auch gar nicht anders sein. Zu unterschiedlich ist die Aufsichtsbedürftigkeit ausgeprägt, da diese ja immer etwa vom Alter, dem Charakter und dem Entwicklungsstand der Kinder abhängig ist. Als Grundsatz wird man aber festhalten können, dass die Aufsichtspflicht fallkonkret immer so auszuüben ist, wie verständige Eltern diese ausüben würden.
Damit der unmittelbar die Aufsicht für den Verein Ausübende (etwa die Trainerin/der Trainer) überhaupt beurteilen kann, was er beachten muss, trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Er muss sich über die Eigenschaften, Fähigkeiten und den Charakter, der ihm anvertrauten Kinder erkundigen. Gerade im Sport ist diese Erkundigungspflicht von entscheidender Bedeutung, hängen doch viele Sportarten mit einem erhöhten Risiko zusammen und sind dementsprechend verletzungs- und schadensgeneigt. Man denke etwa an Schifahren, Judo, Fußball, Eishockey, Klettern und ähnliche Sportarten. Diese Risiken nehmen Sportler:innen in Kauf, weshalb es grundsätzlich zu keiner Haftung kommen kann, wenn sich bei der Sportausübung/dem Training eine Verletzung verwirklicht, die mit dieser Sportart risikomäßig typischerweise verbunden ist oder diese Verletzung auf in der jeweiligen Sportart gelegene unvermeidliche und typische Regelverstöße zurückgeht. Eine Einschränkung ist aber zu machen, welche für die Aufsichtspflichtigen entscheidend ist: Man darf den Kindern keine sportlichen Übungen zumuten, die sie aufgrund des derzeitigen sportlichen Kenntnis- und Entwicklungsstands nicht ordentlich bewältigen können und sie überfordern würde, da dies das Verletzungsrisiko enorm erhöht. In der Rechtsprechung hat sich daher folgendes Prinzip herausgebildet:
Dies verdeutlicht, wie wichtig gerade im Sportbereich die Erkundigungspflicht ist. Der bzw. die konkrete Trainer:in/Übungsleiter:in muss wissen, wie es mit den jeweiligen sportlichen Fähigkeiten beim jeweiligen Kind bestellt ist. Gleichzeitig muss der bzw. die konkrete Trainer:in/Übungsleiter:in aber auch wissen, wie die (Verbands-)Regeln des jeweiligen Sports lauten, um sagen zu können, was sportarttypisch ist und in welchem Rahmen man sich in der jeweiligen Sportart bewegen darf.
Darüber hinaus trifft Aufsichtspflichtige eine Anleitungs- und Warnpflicht. Dies bedeutet, Kindern sind Warnungen und Erklärungen in kindgerechter Weise zu vermitteln, damit sie diese auch verstehen. Sportliche Übungen, der Umgang mit Sportgeräten sowie das Verhalten in der Sporteinrichtung und die damit verbundenen Gefahren sind dem Kind so zu erklären, dass es ein Verständnis dafür entwickelt. Ferner muss sich der Aufsichtspflichtige auch vergewissern, dass Warnungen und Erklärungen auch beachtet bzw. befolgt werden, was Kontrollpflicht genannt wird, wobei die Kontrollintensität natürlich stark vom Alter der Kinder abhängt. Wenn Erklärungen, Anleitungen und Warnungen nicht eingehalten werden, muss der Aufsichtspflichtige eingreifen (Eingreifpflicht). Wenn etwa das für den Vereinsschikurs anvertraute Kind seinen Sturzhelm nicht trägt, hat der Aufsichtspflichtige einzugreifen und das Kind davon abzuhalten, ohne Helm zu fahren.
Wann und wo beginnt die Aufsichtspflicht, wann endet sie und wer darf ein Kind abholen?
Zumal die Aufsichtspflicht – etwa bei Sportvereinen – vertraglich begründet wird, bestimmen sich der Ort und der Beginn der Aufsichtspflicht nach der konkreten Vereinbarung. Es sollte daher mit den Eltern ganz konkret vereinbart werden, wann die Kinder in die Obhut des Vereins übernommen werden und wo dies geschieht.
Die Aufsichtspflicht endet, sobald das Kind entweder vom Obsorgeberechtigten (Eltern, etc.) abgeholt worden ist oder sich das Kind – mit Erlaubnis des Obsorgeberechtigten – selbstständig auf den Heimweg begeben hat, weil das Kind eben bereits soweit ist, dass es den Heimweg allein bewältigen kann. Damit der Sportverein und deren Trainer:innen/Übungsleiter:innen, gerade bei Kindern, die noch nicht allein nach Hause gehen können, nicht in die unangenehme Situation kommen, teils überlange in der Pflicht zu stehen, weil die Kinder verspätet abgeholt werden, sollten auch diese Zeiten vorab genau definiert und mit Eltern, die sich nicht daran halten, das Gespräch gesucht werden.
Darüber hinaus sollte mit den Obsorgeberechtigten vorab genau definiert werden, wer das Kind abholen darf. Dies sollte festgehalten und dokumentiert werden. Der Sportverein sollte sich keinesfalls in die Situation begeben, dass eine hierzu nicht berechtigte Person das Kind abholt oder dies versucht. Abgesehen vom Fall, dass eine nicht dokumentiert berechtigte Person das Kind abholen will, kann es auch Situationen geben, in denen der Verein das Kind dem an sich Berechtigten nicht mitgeben darf. Man denke etwa an den Fall, dass der Abholende erkennbar betrunken ist und das Kind mit dem Auto nach Hause bringen möchte. Hier ist unbedingt zu versuchen, den Abholenden davon zu überzeugen, das Kind nicht mit dem Auto zu fahren, und notfalls die Polizei zu verständigen.
Haftung
Zu einer Haftung kann es dann kommen, wenn der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt und dadurch das Kind selbst einen Schaden (etwa Verletzung) erleidet oder das Kind einen Dritten schädigt und der jeweilige Schaden bei Einhaltung der Aufsichtspflicht nicht eingetreten wäre. Gerade im Bereich des Sports, dessen Ausübung oftmals mit erhöhten Risiken verbunden ist, ist die Kenntnis und Einhaltung der oben beschriebenen Pflichten sehr wichtig, weil eben eine Haftung regelmäßig dann ausscheidet, wenn sich zwar ein Kind bei der Sportausübung verletzt, die vom Kind geforderte Leistung aber seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen hat und sich bloß das mit der Sportausübung verbundene typische Risiko verwirklicht. Da für eine Haftung Voraussetzung ist, dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde, stimmt – was Schäden Dritter betrifft – natürlich auch der oft auf Schildern zu lesende Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ (oder umgemünzt auf unsere Belange: „Der Aufsichtspflichtige haftet für die Kinder“) nicht. Dies suggeriert ja, dass der Aufsichtspflichtige schlechthin für Schäden durch Kinder haftet. Dies ist unrichtig, da ohne Aufsichtspflichtverletzung keine Haftung des Aufsichtspflichtigen eintreten kann.
Mag. Markus Schopper ist selbstständiger Rechtsanwalt. In seiner Tätigkeit hat er sich auf das Sport-, Vereins- und Vereinssteuerrecht sowie weitere Fachgebiete spezialisiert. In diesen Bereichen gibt er laufend sein Wissen im Rahmen von Vorträgen weiter. So auch bei Funktionärskursen der SPORTUNION Akademie.
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