Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE)

Gemeinnützige Sportvereine können im Rahmen der “Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung” bis zu 120 Euro pro Einsatztag und maximal 720 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei ausschließlich an folgende Personengruppen als Aufwandserstattung (§3 Abs1 Z16c EstG) auszahlen:

  • ÜbungsleiterIn
  • TrainerIn
  • SportlerIn
  • MasseurIn
  • LehrwartIn/IntruktorIn
  • Schieds-/KampfrichterIn
  • RennleiterIn
  • ZeugwartIn
  • Sportarzt/Sportärztin

Online-Webinare zum Nachschauen

Am 16. Februar 2024 fand ein Online-Webinar zum Thema „Digitale Meldung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE)“ statt. Dabei wurden alle benötigten Schritte zur digitalen Meldepflicht anschaulich erklärt. Das Webinar teilt sich dabei in drei große Bereiche: 1) Registrierung in ELDA, 2) Anwendung des SPORTUNION PRAE-Schnittstellendokuments, 3) Digitale Meldung der PRAE in ELDA.

Aufzeichnung der Infoveranstaltung

Am 27. Januar 2023 haben wir eine Online-Infoveranstaltung zum Thema organisiert, bei der über 1.100 Interessierte teilnahmen. Expert:innen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) präsentierten dabei die Neuerungen rund um das amtliche Meldeformular und die erhöhten Tages- und Monatshöchstgrenzen.

zum News-Artikel

Fragen & Antworten

Welche Änderungen gibt es ab 01.01.2023?

Der monatliche Höchstbetrag wird von 540€ um ein Drittel auf 720€ erhöht. Zudem wird der Höchstbetrag pro Einsatztag verdoppelt und damit auf 120€ angehoben. Die maximale Anzahl von Einsatztagen pro Monat kann dabei weiterhin frei gewählt werden.

Gänzlich neu ist die jährliche Meldepflicht des begünstigten Rechtsträgers. Der begünstigte Rechtsträger (z.B. der Sportverein) muss dabei sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für jede einzelne Person in das dafür vorgesehene amtliche Meldeformular (analog oder digital) eintragen. Bis spätestens Ende Februar des Folgejahres muss dieses Meldeformular dem Finanzamt übermittelt werden, erstmals somit Ende Februar 2024.

PRAE FAQ – mit BMF und ÖGK abgestimmt

Diese FAQ wurden hinsichtlich der steuerrechtlichen bzw. der sozialversicherungsrechtlichen Themenstellungen mit dem Bundesministerium für Finanzen bzw. der Österreichischen Gesundheitskasse abgestimmt. Rechtsverbindliche Aussagen bezogen auf konkrete Sachverhalt können daraus nicht abgeleitet werden. Diese obliegen ausschließlich der/den zuständigen Behörde/n.

23.10.2023 - Was ist unter einem Hauptberuf zu verstehen?

Beim Hauptberuf handelt es sich um den hauptsächlich ausgeübten Beruf. Für die Beurteilung des Hauptberufes ist ein Direktvergleich des zeitlichen Aufwandes der betreffenden sportlichen Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden sportlichen Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten, gilt die zu beurteilende sportliche Tätigkeit als Hauptberuf. Für eine Qualifizierung der zu beurteilenden sportlichen Tätigkeit als Nebenberuf schadet es auch nicht, wenn die daraus bezogenen Einkünfte höher sind als die aus dem Hauptberuf.

Als eine berufliche Tätigkeit kommen auch die Absolvierung eines Studiums (bei ordentlichem Studienfortgang) sowie eine Tätigkeit als Hausfrau bzw. Hausmann (z.B.: in einem Familienverband, evtl. mit Kinderbetreuung, aber kein bloßer Singlehaushalt) in Betracht. Der Leistungsbezug aus einer Altersversorgung (Pension, Ruhegenuss) oder der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) gilt allerdings nicht als berufliche Tätigkeit und somit nicht als Hauptberuf.

Stellt die zu beurteilende sportliche Tätigkeit nicht den Hauptberuf dar, kann die Prüfung der Hauptquelle der Einnahmen unterbleiben.

23.10.2023 - Wann hat eine zeitliche Unterbrechung einen Einfluss auf die Beurteilung einer beruflichen Tätigkeit als Hauptberuf?

Bei einer längeren zeitlichen Unterbrechung einer beruflichen Tätigkeit kann diese unter Umständen nicht mehr als Hauptberuf beurteilt werden. In vielen Fällen werden dann regelmäßig andere Tätigkeiten bei zeitlichem Überwiegen als Hauptberuf angesehen werden können.

Wird z.B. eine Bildungskarenz/Bildungsteilzeit in Anspruch genommen, wird die Absolvierung der Aus- oder Fortbildungen in der Regel den Hauptberuf wie beim Besuch einer Schule, Studium oder Lehre darstellen.

In diesem Sinne ist auch bei der Eltern- oder Familienhospizkarenz zu prüfen, ob die Kinderbetreuung bzw. Pflege eines Angehörigen in zeitlicher Hinsicht einen Hauptberuf bilden. Der bloße Bezug von Kinderbetreuungsgeld, Kinderbetreuungshilfe oder Pflegekarenzgeld können für sich allein genommen jedenfalls keinen Hauptberuf darstellen.

Sofern jedoch tatsächlich kein Hauptberuf mehr vorhanden ist, muss aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht geprüft werden, ob die genannten Leistungsbezüge die Hauptquelle der Einnahmen darstellen.

23.10.2023 - Was ist unter Hauptquelle der Einnahmen zu verstehen?

Wurde die zu beurteilende sportliche Tätigkeit als Hauptberuf qualifiziert, ist die Hauptquelle der Einnahmen zu ermitteln. Dabei werden alle Einkünfte (z.B. Erwerbseinkommen, Einkommen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, Bezug von Arbeitslosengeld, alle Formen von Pensionsbezügen, d.h. Alterspensionen samt Ausgleichszulagen, Korridorpensionen, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen, Privatpensionen, Bezüge aus einem Wohlfahrtsfonds etc., Rehabilitationsgeld, sonstige Sozialleistungen) herangezogen und den Einkünften der zu beurteilenden sportlichen Tätigkeit gegenübergestellt. Sind die Einkünfte aus der zu beurteilenden sportlichen Tätigkeit niedriger als die übrigen Einkünfte, bildet das Einkommen aus der zu beurteilenden sportlichen Tätigkeit nicht die Hauptquelle der Einnahmen und es kann eine pauschalierte Reiseaufwandsentschädigung in Anspruch genommen werden.

Bei Einkünften aus der zu beurteilenden sportlichen Tätigkeit sind allerdings mögliche Auswirkungen auf bezogene Leistungen aus der Sozialversicherung bzw. sonstige Transferleistungen zu bedenken (z.B. Kürzungen oder Wegfall von Leistungen).

23.10.2023 - Was ist ein Einsatztag?
Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem tatsächlich eine sportliche Aktivität (Training, Wettkampf oder eine Fortbildung mit aktiver körperlicher Betätigung) für den begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) stattfindet, unabhängig von der Einsatzdauer.
23.10.2023 - Wie hat die Überprüfung der Voraussetzungen für den Bezug einer PRAE zu erfolgen? Wer ist dafür verantwortlich?

Die Verantwortung für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung der PRAE erfüllt sind, liegt grundsätzlich beim begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein).

In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist der begünstigte Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) für die ordnungsgemäße Ermittlung und Abfuhr der Beiträge verantwortlich.

Wird die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erstattet, können Beitrags- und Säumniszuschläge vorgeschrieben werden.

23.10.2023 - Kann die PRAE in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt werden?
Ja, das ist möglich. Eine steuer- bzw. sozialversicherungsfreie Auszahlung ist aber nur bis zum täglichen Höchstbetrag von EUR 120 pro Einsatztag bzw. dem monatlichen Höchstbetrag von EUR 720 möglich.
23.10.2023 - Was ist zu tun, wenn die Höchstgrenzen überschritten werden?

Übersteigt eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung bei einem:einer (freien) Dienstnehmer:in 120 Euro pro Einsatztag bzw. 720 Euro pro Kalendermonat, sind die übersteigenden Beträge zu versteuern und unter Beachtung der Geringfügigkeitsgrenze sozialversicherungspflichtig abzurechnen. Eine entsprechende Anmeldung zur Sozialversicherung ist vor Beginn der Tätigkeit zu erstatten. Die Meldepflicht liegt beim begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) als Dienstgeber.

Anmerkung: Auch im Falle einer Selbständigkeit liegt eine Steuerpflicht vor, wenn die zuvor genannten Beträge überschritten werden.

23.10.2023 - Dürfen vom begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) neben der PRAE weitere Reisekosten übernommen werden?

Erfolgt keine direkte Auszahlung von Auslagenersätzen (wie bspw. bei Ersatz der Kosten eines Bus-, Bahn, Flugtickets oder Nächtigungskosten), sondern werden diese Leistungen direkt vom begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) bereitgestellt, z.B. durch die Bereitstellung eines Bahntickets (=Sachleistung), ist zusätzlich die begünstigte Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen möglich.

Ein steuer- bzw. beitragsfreier Ersatz von Reisekosten in Geld, wie beispielsweise Kilometergeld, neben der Auszahlung von PRAE ist durch denselben begünstigten Rechtsträger nicht möglich. Die tatsächlichen Reisekosten (z.B. Kilometergeld, Taggeld) können jedoch anstelle der PRAE steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. Zu beachten ist, dass auch der Ersatz von tatsächlichen Reisekosten nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben möglich ist (bspw. Mindestentfernung, Mindestdauer, etc.).

Sehr wohl möglich ist es jedoch, dass eine bei mehreren begünstigten Rechtsträgern (bspw. Verband/Verein) tätige Person zur gleichen Zeit von einem Rechtsträger PRAE, und von einem anderen Rechtsträger tatsächliche Reisekosten in Geld ersetzt erhält.

23.10.2023 - Kann ein vereinbartes Fixum über eine PRAE ausbezahlt werden?
Nein, die pauschale Reiseaufwandsentschädigung dient der Abgeltung von Reiseaufwandsentschädigungen für die mit der sportlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen (bspw. Kosten für An- und Abreise zur Spiel- oder Trainingsstätte bzw. Auswärtseinsätzen). Werden unabhängig von den Einsatztagen (monatliche) Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt, sind diese steuer- und sozialversicherungspflichtig zu behandeln. Sofern Einsatztage vorliegen können auch PRAEs in gleicher Höhe bezahlt werden.
Bezieher:innen
23.10.2023 - Für welche Tätigkeiten kann eine PRAE abgaben- und beitragsfrei ausbezahlt werden?
Die pauschale Reiseaufwandsentschädigung kann für Tätigkeiten als Sportler:in, Schiedsrichter:in oder Sportbetreuer:in, für Einsatztage gewährt werden, an denen tatsächlich eine sportliche Aktivität für den begünstigten Rechtsträger (gemeinnützige Sportvereine bzw. -verbände) erfolgt. Zu den Sportbetreuer:innen zählen Trainer:innen, Masseur:innen und Zeugwart:innen, nicht jedoch Platzwart:innen.
23.10.2023 - Wer ist ein:e Sportler:in?

Der Gesetzgeber hat den Begriff „Sportler:in“ nicht eigens definiert. Eine Definition zum Körpersport findet sich in Rz 478 VerRL 2001.

Unter den Begriff „Sportler:in“ sind Mannschaftssportler:innen sowie Einzelsportler:innen zu verstehen, die von gemeinnützigen Sportvereinen und –verbänden Kostenersätze im Zusammenhang mit ihrer sportlichen Tätigkeit erhalten. Der Begriff Körpersport ist weit auszulegen, sodass darunter jede Art von sportlicher Betätigung verstanden wird. Neben den unmittelbar der körperlichen Ertüchtigung dienenden Sportarten, wie z.B. Leichtathletik, Turnen, Boxen, Ringen, Schwimmen, Rudern, Radfahren, Reiten, Tennis, Golf, Fußball, alle Wintersportarten, Handball und Bergsteigen zählen auch der Motorsport, Segelfliegen und Schießen zum Sportbegriff. Nicht zum Körpersport zählen die “Denksportarten”, wie z.B. Schach, Skat oder Bridge, die aber im Übrigen gemeinnützig sein können.

Es ist daher von einem für alle Erscheinungsformen des Sports offenen und für neue Sportarten zugänglichen Sportbegriff auszugehen.

23.10.2023 - Wer ist ein:e Sportbetreuer:in?

Der Begriff Sportbetreuer:in gilt nur für folgende Personengruppen:

•           Trainer:innen, Lehrwart:innen und Übungsleiter:innen, die die Sportler:innen sportfachlich unterstützen;

•           weitere Sportbetreuer:innen, die die Sportler:innen medizinisch oder organisatorisch unterstützen (Masseur:innen, Sportarzte/ärtinnen, Zeugwart:innen)

Nicht darunter fallen insbesondere: Streckenposten, Fahrtendienste für Nachwuchssport, technische Hilfsdienste, Aufbau Sportparcours Turnen/Reitsport, etc.).

23.10.2023 - Wer ist ein:e Schiedsrichter:in?

Personen, die für eine gemäß den jeweils anzuwendenden nationalen und internationalen Wettkampfordnungen regelkonforme Durchführung einer sportlichen Veranstaltung notwendig und verantwortlich sind (z.B. Kampfrichter:in, Zeitnehmer:in, Rennleiter:in, Punkterichter:in).

23.10.2023 - Setzt der abgaben- und beitragsfreie Bezug einer PRAE als Sportbetreuer:in oder Schiedsrichter:in eine einschlägige Ausbildung voraus?

Nein, eine einschlägige Ausbildung als Sportbetreuer:in oder Schiedsrichter:in ist keine gesetzliche Voraussetzung. Eine tatsächlich ausgeübte sportliche Aktivität für einen begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) ist entscheidend.

23.10.2023 - Ist ein:e PRAE-Empfänger:in unfallversichert?

Werden die gesetzlichen täglichen bzw. monatlichen Höchstbeträge (maximal 120 Euro pro Einsatztag und höchstens 720 Euro pro Kalendermonat) nicht überschritten, liegt kein beitragspflichtiges Entgelt iSd § 49 ASVG vor. In diesem Fall wird für diese Tätigkeit keine Unfallversicherung nach dem ASVG begründet.

Wird hingegen der tägliche bzw. monatliche Höchstbetrag überschritten, stellt der übersteigende Betrag beitragspflichtiges Entgelt dar, sodass unter Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze eine Pflichtversicherung in der Teil- (Unfall-) bzw. Vollversicherung eintritt.

23.10.2023 - Dürfen z.B. Buchhaltungsangestellte eines begünstigten Rechtsträgers (bspw. Verband/Verein) für ihre Tätigkeit als Sportler:in, Sportbetreuer:in oder Schiedsrichter:in von demselben begünstigten Rechtsträger eine PRAE beziehen?

Ja, sofern es sich bei der Tätigkeit als Sportler:in, Sportbetreuer:in oder Schiedsrichter:in nicht um den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen handelt, ist dies nach den allgemeinen Voraussetzungen möglich.

23.10.2023 - Muss ein:e Sportler:in, Sportbetreuer:in oder Schiedsrichter:in bei dem begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) Mitglied sein, von dem er eine PRAE erhält?

Nein, eine Mitgliedschaft ist weder für den:die Sportler:in noch für den Sportbetreuer:in oder Schiedsrichter:in eine Voraussetzung, damit eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung beitrags- bzw. abgabenfrei ausbezahlt werden kann.

23.10.2023 - Darf ein:e Zeugwart:in für die Reparatur von Sportgeräten eine PRAE beziehen?

Nein, da die pauschale Reiseaufwandsentschädigung ausschließlich für Einsatztage im Zusammenhang mit einer sportlichen Tätigkeit (Training, Wettkampf…) beitrags- bzw. abgabenfrei ausbezahlt werden kann.

23.10.2023 - Kann ein:e Sportler:in, Sportbetreuer:in oder Schiedsrichter:in für diese Tätigkeiten statt einer PRAE auch eine Entschädigung nach den Vereinsrichtlinien (Taggeld, Kilometergeld) erhalten?

Werden alternativ zur pauschalen Reiseaufwandsentschädigung, vom Verein nur tatsächliche Reisekosten (im Sinne des § 26 Z 4 EStG – es muss daher auch beachtet werden, wann eine Reise im steuerlichen Sinn vorliegt) ersetzt, dann ergibt sich weder eine Einkommensteuer- noch eine Sozialversicherungspflicht. Der Ersatz von tatsächlichen Reisekosten ist dann sinnvoll, wenn Reisekosten ersetzt werden, die über das steuerfreie und sozialversicherungsfreie Ausmaß der Sportler/innenbegünstigung hinausgehen.

23.10.2023 - Dürfen Funktionär:innen eines begünstigten Rechtsträgers (bspw. Verband/Verein) neben einer Entschädigung nach den Vereinsrichtlinien auch eine PRAE beziehen?

Sofern Funktionär:innen eines begünstigten Rechtsträgers (bspw. Verband/Verein) bei diesem auch als Trainer:in, Sportler:in etc. tätig sind, können sie eine PRAE beziehen. Eine begünstigte Auszahlung nach den Vereinsrichtlinien ist dann jedoch nicht mehr möglich. Werden einer Person im gleichen Monat eine PRAE und begünstigte Entschädigungen nach den Vereinsrichtlinien gewährt, so geht die Begünstigung der PRAE den Begünstigungen der Vereinsrichtlinien vor.

Festzuhalten ist, dass Begünstigungen nach den Vereinsrichtlinien ausschließlich die Steuerfreiheit betreffen, für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind diese nicht ausschlaggebend.

23.10.2023 - Dürfen Funktionär:innen eines begünstigten Rechtsträgers (bspw. Verband/Verein) neben einer Entschädigung nach den Vereinsrichtlinien auch eine PRAE beziehen?

Sofern Funktionär:innen eines begünstigten Rechtsträgers (bspw. Verband/Verein) bei diesem auch als Trainer:in, Sportler:in etc. tätig sind, können sie eine PRAE beziehen. Eine begünstigte Auszahlung nach den Vereinsrichtlinien ist dann jedoch nicht mehr möglich. Werden einer Person im gleichen Monat eine PRAE und begünstigte Entschädigungen nach den Vereinsrichtlinien gewährt, so geht die Begünstigung der PRAE den Begünstigungen der Vereinsrichtlinien vor.

Festzuhalten ist, dass Begünstigungen nach den Vereinsrichtlinien ausschließlich die Steuerfreiheit betreffen, für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind diese nicht ausschlaggebend.

Mehrfachbezug
23.10.2023 - Kann eine Person eine PRAE von mehreren begünstigten Rechtsträgern (bspw. Verband/Verein) gleichzeitig erhalten?

Der gleichzeitige Bezug von PRAE ist möglich. Bei der betroffenen Person kann es bei Überschreiten der monatlichen Höchstgrenze zu einer Nachversteuerung kommen. An der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ändert sich grundsätzlich nichts.

23.10.2023 - Wie hat ein begünstigter Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) vorzugehen, wenn ein:e PRAE-Empfänger:in angibt auch von anderen begünstigten Rechtsträgern (bspw. Verband/Verein) im selben Monat eine PRAE zu beziehen?

Jeder begünstigte Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) kann die pauschale Reiseaufwandsentschädigung bis zur Obergrenze steuerfrei belassen. Im Wege der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfolgt bei Überschreitung eine Nachversteuerung.

23.10.2023 - Muss bei einem Mehrfachbezug der PRAE weiterhin von jedem auszahlenden begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) ein Lohnkonto geführt werden oder ist die Übermittlung des L 19-Formular ausreichend?

Der jeweilige Verein/Verband kann die pauschale Reiseaufwandsentschädigung bis zur Obergrenze steuerfrei belassen:

Bezieht die Person dabei nichtselbständige Einkünfte (z.B. Mannschaftssportler:in) so sind Lohnaufzeichnungen zu führen und ein L 19-Formular an das Finanzamt zu übermitteln.

Bezieht die Person zusätzlich andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt, Bonuszahlungen, Siegesprämien, etc.) vom selben begünstigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein), so ist ein Lohnkonto zu führen und ein L 16-Formular an das Finanzamt zu übermitteln.

Wird die Person gegenüber dem Verein selbständig Tätig (z.B. Schiedsrichter), so ist weder ein L 16-Formular noch ein L 19-Formular an das Finanzamt zu übermitteln.

Aufzeichnungen/Meldung/ELDA
18.01.2024 - Bis wann muss das L 19-Formular eingereicht werden?

Die Meldung hat einmal jährlich im Nachhinein durch den begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) in elektronischer Form bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, ist ein L 19-Formular in Papierform bis spätestens Ende Februar des Folgejahres postalisch an das Finanzamt (https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/) zu übermitteln.

18.01.2024 - Wie ist die Auszahlung einer PRAE zu melden? (Papier/digital, Wer, Wann, Wie oft, ab wann, bis wann, ab welcher Höhe, Wer darf melden (Vorstand?))

Die Meldung hat einmal jährlich im Nachhinein durch den begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) in elektronischer Form bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, ist ein L 19-Formular in Papierform bis spätestens Ende Februar des Folgejahres postalisch an dein Finanzamt (https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/)zu übermitteln.

23.10.2023 - Welche Aufzeichnungen sind zu führen?

Als Nachweis, dass die Auszahlung der PRAE nur für Einsatztage erfolgte, sind vom begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) Aufzeichnungen zu führen. Diese haben die Anzahl der Einsatztage und die ausgezahlte betragliche Tageshöhe pro Person im Monat auszuweisen.

Ebenso sollte der Empfang der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung vom:von der Empfänger:in bestätigt werden.

Es wird empfohlen dazu folgendes Formular zu verwenden: www.sportaustria.at/fileadmin/Inhalte/Dokumente/Richtlinien/2023/Formular_Pauschale_Reiseaufwandsentschaedigung.xlsx

23.10.2023 - Ist der Lohnzettel (L 16-Formular) auch an die beziehende Person zu übermitteln?

Über Verlangen des:der Dienstnehmers:Dienstnehmer:in ist diesem:dieser ein Lohnzettel auszuhändigen.

23.10.2023 - Wer muss die Auszahlung einer PRAE an die Finanz melden?

Die Meldung hat einmal jährlich im Nachhinein durch den begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) in elektronischer Form bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen.

23.10.2023 - Ab wann beginnt die Meldepflicht für die PRAE?

Die neuen Regelungen zur Meldeplicht beginnen für Auszahlungen ab dem Jahr 2023 und haben erstmals bis Ende Februar 2024 zu erfolgen.

23.10.2023 - Wie erfolgt die Meldung der PRAE bei einem begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) mit mehreren Sektionen?

Laut Auskunft des Finanzamtes bekommen begünstigte Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) mit mehreren Sektionen nur eine Steuernummer. Somit hat die L 16-/L 19-Meldung über den begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) zu erfolgen.

23.10.2023 - Wie ist vorzugehen, wenn man nur einige Monate im Jahr angemeldet ist und während dieser Zeit eine PRAE erhält?

Hier sind nachfolgende Fälle zu unterscheiden:

Auszahlung von laufendem Entgelt + PRAE zeitgleich:

In diesem Fall ist auch die Auszahlung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung über das Lohnkonto zu führen und über das L 16-Formular zu melden, weil das L 19-Formular nur subsidiär zum Einsatz kommt.

Auszahlung von laufendem Entgelt + PRAE nicht zeitgleich:

Bei zeitversetzten Auszahlungen kann die Meldung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung sowohl über das L 19-Formular als auch über das L 16-Formular erfolgen. Hier stellt sich allerdings das Problem wie vorzugehen ist, sollten sich die Auszahlungen von laufendem Entgelt als auch pauschaler Reiseaufwandsentschädigung überschneiden. In diesem Fall sind die Meldungen im L 16- und L 19-Formular gesplittet vertretbar. Es muss jedenfalls darauf geachtet werden, dass die pauschale Reiseaufwandsentschädigung vollständig gemeldet und kein Monat doppelt berücksichtigt wird.

Hinweis: Es ist vorgesehen, dass die Programmanbieter der diversen Lohnprogramme eine Lohnart für die pauschale Reiseaufwandsentschädigung – für eine Meldung über L 16-Formular – aufnehmen.

23.10.2023 - Wie hat die Anmeldung bei der Sozialversicherung zu erfolgen, wenn eine Siegprämie ausbezahlt wird, die erst nach dem Einsatztag feststeht?

Eine Siegprämie gilt als Entgelt und unterliegt daher zur Gänze der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Ob vor Auszahlung der Siegprämie eine Anmeldung bei der Sozialversicherung zu erfolgen hat, ist davon abhängig, wie die Tätigkeit des Empfängers einzustufen ist. Üblicherweise werden Spieler:innen im Mannschaftssport als (echte) Dienstnehmer:innen (z.B. Fußballer:in) qualifiziert, im Individualsport wird man häufig von einem Werkvertragsnehmer:innen (z.B. Profi-Tennisspieler:innen) bzw. je nach Ausgestaltung von einem freien Dienstverhältnis ausgehen können.

23.10.2023 - Welche Meldepflicht besteht, wenn Leistungen mit Honorarnoten bezahlt werden?

Liegt ein freies Dienstverhältnis bzw. ein Werkvertrag vor, dann liegen selbständige Einkünfte vor und die Leistung kann mittels Honorarnote abgerechnet werden. Es ist kein L 19-Formular zu übermitteln. Auch im Falle eines freien Dienstverhältnisses hat die Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen. Für die Entrichtung der Einkommensteuer ist der:die freie Dienstnehmer:in selbst verantwortlich. Steuer- und abgabenpflichtiges Entgelt ist weiterhin mittels § 109a-Meldung zu übermitteln.

23.10.2023 - Ist auch für beschränkt Steuerpflichtige, die eine PRAE erhalten, eine Meldung zu machen?

Ja, auch für beschränkt Steuerpflichtige ist eine L 19-Meldung zu erstatten.

23.10.2023 - Wenn ein:e Trainerin in einem Monat bei einem begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) geringfügig angestellt ist und in einem anderen eine PRAE bezieht, wie hat die Meldung zu erfolgen?

In diesem Fall ist vom die pauschale Reiseaufwandsentschädigung auszahlenden begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) eine L 19-Meldung vorzunehmen (vorausgesetzt die allgemeinen Voraussetzungen sind erfüllt). Beim begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein), mit dem das geringfügige Beschäftigungsverhältnis besteht, ist ein Lohnkonto zu führen und eine L 16-Meldung zu machen.

23.10.2023 - Da Schiedsrichter:innen grundsätzlich aus sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung als Selbstständige betrachtet werden, welche Meldepflichten bestehen?

Für Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist kein L 19-Formular zu übermitteln.

23.10.2023 - Wie hat die jährliche Meldung (L 19-Formular) zu erfolgen, wenn eine Person im selben Monat als Schiedsrichter:in und Sportbetreuer:in eine PRAE bezieht?

Sofern die Voraussetzungen für eine begünstigte Gewährung erfüllt waren und keine abgabenpflichtigen Einkünfte als Sportbetreuer:in bezogen wurden, sind die Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportbetreuer:in über das L 19-Formular zu übermitteln.

Der:die Sportbetreuer:in ist bei Überschreitung der Begünstigung (unter Annahme eines echten bzw. freien Dienstverhältnis) anzumelden und die Jahresmeldung hat über das L 16-Formular zu erfolgen. Dabei muss aber die pauschale Reiseaufwandsentschädigung für den:die Sportbetreuer:in gemeldet werden.

23.10.2023 - Wie hat die Meldung bei der ÖGK zu erfolgen?

Grundsätzlich sind Anmeldungen bei der ÖGK in elektronischer Form, mittels ELDA unter Verwendung der Beitragskontonummer, vor Arbeitsantritt vorzunehmen. Dazu ist eine Registrierung unter nachfolgendem Link notwendig:

www.elda.at/cdscontent/

Nach erfolgreicher Registrierung erfolgt die Aktivierung des begünstigten Rechtsträgers (bspw. Verband/Verein). Bei Bedarf können mehrere Benutzer:innen hinterlegt werden.

In bestimmten Ausnahmefällen (bspw. keine EDV-Ausstattung und kein Internetzugang) kann eine sogenannte Vor-Ort Anmeldung vor Arbeitsantritt per Telefax, Telefon oder mit der ELDA-App erstattet werden.

Wir empfehlen die Nutzung der ELDA-App.

Nähere Informationen dazu finden Sie unter https://www.elda.at/cdscontent/?contentid=10007.838881&portal=oegkeldaportal

23.10.2023 - Welche Konsequenzen hat eine Verletzung der Meldepflicht der PRAE?

Bei einer Meldeverletzung handelt es sich – sofern diese nicht unter ein anderes Vergehen fällt – um eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Sonstiges
23.10.2023 - Welchem Monat ist die PRAE zuzuordnen? Hat die Auszahlung auf die Zuordnung einen Einfluss?

Die PRAE sind unabhängig von den Auszahlungen sv-rechtlich dem Monat zuzuordnen, in dem die Einsatztage stattgefunden haben. Zum Beispiel bei einem Training im Juni und einer Auszahlung im Juli ist die PRAE dem Kalendermonat der Einsatztage, also hier Juni, zuzuordnen.

23.10.2023 - Muss mit einer Person, die eine PRAE erhält, jedenfalls ein Dienstvertrag abgeschlossen werden?

Nein, die Auszahlung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung setzt keinen (schriftlichen) Dienstvertrag voraus. Zu bedenken ist aber, dass je nach Ausmaß und Art der sportlichen Tätigkeit ein (echtes bzw. freies) Dienstverhältnis vorliegen kann und daher unter Umständen arbeitsrechtliche Bestimmungen wie bspw. das Erstellen eines Dienstzettels zu berücksichtigen sind.

Ob ein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis vorliegt, ist nach den allgemeinen gesetzlichen Kriterien zu beurteilen:

23.10.2023 - Muss das PRAE-Formular unterschrieben werden?

Die Unterschrift im Original oder mittels digitaler Signatur (z.B. Handysignatur) wird dringend empfohlen.

23.10.2023 - Wie lange ist die Aufbewahrungsfrist für PRAE-Formulare? Und bei wem verbleibt dieses?

Die allgemeine Aufbewahrungsfrist ist 7 Jahre. Das ausgefüllte Formular hat der begünstigte Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) aufzubewahren. Wir empfehlen dem:der Empfänger:in der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung eine Kopie auszuhändigen.

23.10.2023 - Was ist bei der PRAE i.Z.m grenzüberschreitenden Sachverhalten zu beachten?

Sofern eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung an Personen mit Auslandsbezug geleistet wird, sind einige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen und der komplexen Rechtslage ist eine Überprüfung im Einzelfall erforderlich.

Kommen die österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zur Anwendung, ist eine beitragsfreie Auszahlung einer pauschalen Reiseaufwandsentschädigung unter den gegebenen Voraussetzungen möglich.

Unterliegt hingegen die Person in der Sozialversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen EU- bzw. EWR-Staates bzw. der Schweiz, finden die in Österreich geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung. Dies gilt auch in Bezug auf das Vereinigte Königreich – sofern das Austrittsabkommen und das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit anzuwenden sind.

Im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in Drittstaaten muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein entsprechendes sozialversicherungsrechtliches Abkommen mit diesem Staat besteht.

Hinsichtlich einer allfälligen Melde- bzw. Beitragspflicht im Ausland, sind die nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu beachten.

Im Steuerrecht ist zwischen unbeschränkter Steuerpflicht (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) und beschränkter Steuerpflicht (kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) zu differenzieren.

Weitere PRAE FAQ

Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH hat die veröffentlichten Informationen und Auskünfte sorgfältig auf Basis der heute geltenden Gesetzeslage, der aktuellen Rechtsprechung sowie der gängigen Lehrmeinungen erstellt. Die Ausführungen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und können keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Verbindliche Rechtsauskünfte können daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, sodass Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH keinerlei Gewähr und Haftung für die bereitgestellten Informationen übernimmt. Jegliche Handlungen, die aufgrund der Informationen in diesem Artikel unternommen werden, geschehen auf eigenem Risiko. Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH haftet nicht für Schäden oder Verluste jedweder Art, die durch die Verwendung der in diesen FAQ bereitgestellten Informationen entstehen. Die im Artikel verwendeten externen Links dienen lediglich zu Referenzzwecken. Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH ist nicht für den Inhalt dieser verlinkten Websites verantwortlich.

(Arbeits-)Rechtliches
23.10.2023 - Gilt für eine Tätigkeit, für die eine PRAE ausbezahlt wird, das Arbeitszeitgesetz (AZG)?

Die Gewährung von einer pauschalen Reiseaufwandsentschädigung selbst begründet per se kein Dienstverhältnis. Zu bedenken, ist aber, dass je nach Ausmaß und Art der sportlichen Tätigkeit ein (echtes) Arbeitsverhältnis vorliegen kann und dementsprechend das Arbeitszeitgesetz zu berücksichtigen wäre. Nach herrschender Lehre werden bspw. Fußballspieler:innen regelmäßig als echte Dienstnehmer:innen qualifiziert. Auf freie Dienstverhältnisse sowie auf Werkverträge findet das Arbeitszeitgesetz hingegen keine Anwendung. Die Anwendbarkeit des AZG hängt von der entgeltlichen Beschäftigung ab und nicht von der Auszahlung einer begünstigten pauschalierten Reiseaufwandsentschädigung.

23.10.2023 - Muss eine Person, die bei einem begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) ehrenamtlich tätig ist und dafür eine PRAE bezieht, eine Arbeitserlaubnis haben und ist diese zu überprüfen?

Für EU/EWR und Schweizer Staatsangehörige ist grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis erforderlich.

Ehrenamtliche bzw. unentgeltliche Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Nach Auskunft des AMS ist die ehrenamtliche Tätigkeit allerdings nach dem „wahren wirtschaftlichen Gehalt“ zu beurteilen, sodass die Tätigkeit unter Umständen als Aushilfstätigkeit und somit als Beschäftigung qualifiziert werden kann.

Als (potenzieller) Arbeitgeber:in ist der begünstigte Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) unserer Ansicht nach jedenfalls verpflichtet vor Aufnahme der Tätigkeit die geplante Beschäftigung mit der Behörde abzuklären. Sollte daher eine ehrenamtliche Tätigkeit wirtschaftlich als Beschäftigung qualifiziert werden und ohne Arbeitserlaubnis ausgeübt werden, drohen hohe Verwaltungsstrafen. Aus diesem Grund empfehlen wir jedenfalls die geplante Tätigkeit mit dem AMS vorab abzustimmen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Ausführungen unter „Besonderheiten“.

23.10.2023 - Darf eine Person im Krankenstand eine PRAE beziehen?

Grundsätzlich darf arbeitsrechtlich im Krankenstand keine Tätigkeit ausgeübt werden, die den Heilungsprozess erschwert oder verhindert.

Sofern ein aufrechtes Dienstverhältnis (aus einer anderen Beschäftigung) besteht, wird man wohl vom Vorliegen eines Hauptberufes bzw. einer Hauptquelle der Einnahmen ausgehen können, sodass die begünstigte Gewährung nach den allgemeinen Voraussetzungen möglich ist. Dies gilt grundsätzlich auch für den Bezug von Krankengeld.

Beihilfen/Stipendien/Alimente/Sozialleistungen
23.10.2023 - Hat der Bezug einer PRAE Auswirkungen auf ein Stipendium?

Hier kommt es auf das jeweilige Stipendium an. Bei (staatlichen) Stipendien gemäß Studienförderungsgesetz 1992 (wie bspw. bei der Studienbeihilfe) wird zur Ermittlung des Zuverdienstes grundsätzlich auf das steuerliche Einkommen abgestellt. Sofern alle Voraussetzungen für die begünstigte Gewährung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung vorliegen, zählt dies nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und bleibt somit unbeachtlich.

Bei Stipendien von anderen Rechtsträgern können allerdings abweichende Regelungen bestehen, sodass eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen hat.

23.10.2023 - Hat der Bezug einer PRAE Auswirkungen auf Alimente?

Hier ist zunächst zu unterscheiden zwischen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten:

Unterhaltsverpflichteten (gewöhnlich die Eltern)

Üblicherweise werden (pauschale) Aufwandsentschädigungen von den Gerichten zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinbezogen, sofern keine zusammenhängenden Mehrausgaben nachgewiesen werden können. Bei Zulagen, die keinen konkreten Aufwand zuzuordnen sind, kann der Betrag mitunter auch zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Es empfiehlt sich daher beim Bezug einer pauschalen Reiseaufwandsentschädigung die Nachweise der entstandenen tatsächlichen Reisekosten (z.B. Zugtickets) aufzubewahren. Soweit ersichtlich gibt es allerdings zu den pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen noch keine gesicherte Rechtsprechung. Sofern eine begünstigte Gewährung nicht möglich ist, wird man regelmäßig von unterhaltsrelevanten Einkommen ausgehen müssen.

Unterhaltsberechtigter (gewöhnlich die Kinder)

Grundsätzlich können eigene regelmäßige Einkünfte des Kindes den Unterhaltsanspruch mindern. Nicht angerechnet werden nach der Rechtsprechung Familien-, Schüler-, Studienbeihilfe sowie Verdienste aus kurzfristigen Ferialtätigkeiten mit geringen Einkünften („Taschengeld“). Folglich wird man auch bei Erhalt von begünstigten pauschalen Reiseaufwandsentschädigung nicht von einer Anrechnung ausgehen können.

Sollten eine begünstige Gewährung allerdings nicht möglich sein und dadurch regelmäßige, nennenswerte Einkünfte erzielt werden, wird man vom Vorliegen eines Eigeneinkommens ausgehen müssen. Nicht nennenswerte einmalige bzw. nicht regelmäßige Zahlungen sind aber unschädlich.

23.10.2023 - Hat der Bezug einer PRAE Auswirkungen auf Sozialleistungen (z.B. Wohnbeihilfe)?

Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen können Auswirkungen auf Sozialleistungen, wie z.B. die Wohnbeihilfe haben, zumal hier häufig eigene – vom Steuer- und Sozialversicherungsrecht abweichende – Einkommenskriterien zur Beurteilung eines Zuverdiensts herangezogen werden. Bei der Gewährung einer begünstigten pauschalen Reiseaufwandsentschädigung ist daher eine Prüfung im Einzelfall erforderlich und eine vorherige Abstimmung mit der Behörde ratsam.

23.10.2023 - Hat der Bezug einer PRAE Einfluss auf die Familienbeihilfe?

Nein, sofern die Voraussetzungen für die begünstigte Gewährung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung erfüllt sind, nicht.

Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen des Kindes ab dem Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze nicht überschreiten. Andernfalls kann es zu Rückforderungen kommen.

23.10.2023 - Hat der Bezug einer PRAE Auswirkungen auf einen Pensionsbonus?

Für den Pensionsbonus darf das Gesamteinkommen einer pensionsberechtigten Person nicht über gewissen Grenzen liegen. Zum Gesamteinkommen zählen laut Gesetz die Pension, das Nettoeinkommen aus sonstigen Einkünften sowie etwaige Beträge auf Grund von Unterhaltsansprüchen. Somit kann die pauschale Reiseaufwandsentschädigung sehr wohl eine Auswirkung auf den Pensionsbonus haben, sofern die Höchstgrenzen der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung überschritten werden und es zu einer steuer- und sozialversicherungspflichtigen Auszahlung kommt.

23.10.2023 - Wird die PRAE zu allfälligen Zuverdienstgrenzen der Leistungsempfänger:in dazu gerechnet?

Sofern eine begünstigte Gewährung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung nicht möglich ist, handelt es sich grundsätzlich um steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen, sodass von in diesem Fall von einer Anrechnung auszugehen ist. Bei der Gewährung einer begünstigten pauschalen Reiseaufwandsentschädigung ist, je nach Leistungsbezug, eine Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Ausländer:innen
23.10.2023 - Darf ein:e Ausländer:in eine PRAE beziehen?

Für EU-Bürger:innen, EWR-Bürger:innen als auch Schweizer:innen gibt es grundsätzlich keine abweichenden Regelungen. Bei Drittstaatsangehörigen kommt es auf die Umstände im Einzelfall (im Besonderen auf den Aufenthaltstitel und die Arbeitserlaubnis) an.

Sofern der:die Drittstaatsangehörige über keine Einschränkungen bzgl. Arbeitsmarkt verfügt, wäre die Gewährung einer begünstigten pauschalen Reiseaufwandsentschädigung möglich und anhand der allgemeinen Kriterien zu beurteilen (schädlicher Hauptberuf bzw. Einnahmequelle, etc.).

Sofern der:die Drittstaatsangehörige über keine aufrechte Arbeitserlaubnis verfügt, wäre in einem nächsten Schritt zu klären, ob die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Bei Fehlen eines Hauptberufs bzw. der Hauptquelle der Einnahmen wären die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllt und eine begünstige Gewährung daher nicht möglich.

Zu beachten wäre, dass die Beschäftigung von Drittstaatsangehörige ohne Beschäftigungsbewilligung mit hohen Verwaltungstrafen sanktioniert werden kann.

23.10.2023 - Darf auch ein:e Austauschstudent:in, der:die nicht in Österreich pflichtversichert ist, eine PRAE beziehen?

Sofern der:die Austauschstudent:in in Österreich nicht der Pflichtversicherung unterliegt, wäre die Auszahlung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung nach den allgemeinen Voraussetzungen möglich. Aufgrund der fehlenden Sozialversicherungspflicht in Österreich entfällt das Erfordernis des Hauptberufs und der Hauptquelle der Einnahmen.

Sollte es durch eine Beschäftigung in Österreich zu einer Pflichtversicherung in Österreich kommen, wäre das Erfordernis des Hauptberufs durch die Tätigkeit als Student:in erfüllt, sodass eine begünstigte Gewährung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung nach den allgemeinen Kriterien zulässig sein wird. Für weitere Informationen siehe Frage „Was ist unter einem Hauptberuf zu verstehen?“.

Zum Nachweis, dass in Österreich keine Versicherungspflicht gegebenen ist, empfehlen wir bei EU bzw. EWR-Staatsbürgern (vor der Auszahlung) vom:von der Empfänger:in eine gültige A1 Bestätigung des ausländischen Sozialversicherungsträgers vorlegen zu lassen.

Sonstiges
23.10.2023 - Darf einem:r Sportbetreuer:in eine PRAE ausbezahlt werden, auch wenn am Training keine Vereinsmitglieder (z.B. Schulprojekt, Bewegt im Park) teilnehmen?

Eine bestehende Mitgliedschaft zum begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) als Voraussetzung lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. D.h. die Teilnahme von Vereinsmitgliedern am Training ist keine Voraussetzung für die Auszahlung einer PRAE an den:die Sportbetreuer:in.

23.10.2023 - Muss bei Schüler:innen/Student:innen eine Schulbesuchs-/Studienbestätigung überprüft werden?

Sofern keine offensichtlich unrichtigen Angaben vonseiten des Empfängers gemacht wurden, kann sich der begünstigte Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) auf die Angaben verlassen. Eine Vorlage einer Bestätigung schadet jedenfalls nicht, um im Nachhinein belegen zu können, dass man den Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben hat. Eine Verpflichtung zur Nachforschung lässt sich unserer Ansicht nach jedoch nicht dem Gesetz entnehmen.

23.10.2023 - Welche Meldepflichten bestehen bei Auszahlung von tatsächlichen Reisekosten?

Vorausgesetzt es liegt kein Dienstverhältnis vor, löst der Ersatz von Barauslagen (z.B. Ersatz von Busticket, Zugticket, etc.) in der Regel keine besonderen Meldepflichten aus.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Reisekosten nach den allgemeinen Bestimmungen steuer- und sozialversicherungsfrei (Stichwort steuerliche Reise) ausbezahlt werden können.

Zu beachten ist allerdings, dass bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses Reisekosten wie Diäten und Kilometergeld sehr wohl über das Lohnkonto zu führen und mit dem L 16-Formular zu melden sind.

23.10.2023 - Wozu ist der Richtigkeitsvermerk auf dem PRAE-Formular?

Der Richtigkeitsvermerk ist ein Begriff aus der Sportförderung. Dieser ist relevant i.Z.m der Förderabrechnung. Durch den Richtigkeitsvermerk wird nachgewiesen, dass es sich um die Originalrechnung handelt.

PRAE-Bezug und Freiwilligenpauschale
28.02.2024 - Können Bezieher:innen einer PRAE oder eines steuerfreien Freiwilligenpauschales an den die Pauschalen auszahlenden Verein steuerlich abzugsfähig spenden?

Bezieher:innen von steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen oder steuerfreien Freiwilligenpauschalen können damit unmittelbar zusammenhängende Zuwendungen an denselben Verein nicht steuerlich absetzen.

26.06.2024 Darf neben dem Freiwilligenpauschale auch eine PRAE vom gleichen gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) oder einer Tochtergesellschaft bezogen werden?

Es ist nicht möglich innerhalb eines Kalenderjahres vom gleichen gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) oder einer mir ihr verbundenen Körperschaft (Tochtergesellschaft) neben dem Freiwilligenpauschale auch eine PRAE zu beziehen.

27.02.2024 - Darf innerhalb eines gemeinnützigen Konzerns vom gemeinnützigen Verein z.B. das Freiwilligenpauschale und von der Tochtergesellschaft des Vereins eine PRAE bezogen werden?

Es ist nicht möglich, innerhalb eines Konzerns von einem Rechtsträger ein steuerfreies Freiwilligenpauschale und von der Tochtergesellschaft eine steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zu beziehen. Innerhalb eines gemeinnützigen Konzerns darf an eine Person das Freiwilligenpauschale nur alternativ zur PRAE gewährt werden.

Beispiel: Ein gemeinnütziger Sportverein ist Gesellschafter einer gemeinnützigen Bewegungs-GmbH. Frau X bezieht für ihre Tätigkeit als Trainerin von der GmbH eine PRAE. Im Verein ist Frau X ehrenamtlich als Vereinsvorständin tätig. Der Bezug eines steuerfreien Freiwilligenpauschales vom Verein für ihre Vorstandstätigkeit ist nicht möglich, da von der Tochtergesellschaft des Vereins bereits PRAE bezogen wurde. Innerhalb eines gemeinnützigen Konzerns darf an eine Person das Freiwilligenpauschale nur alternativ zur PRAE gewährt werden

27.02.2024 - Darf neben dem Freiwilligenpauschale von einem gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) auch eine PRAE von einem anderen gemeinnützigen Rechtsträgerbezogen werden?

Der Bezug eines steuerfreien Freiwilligenpauschales sowie einer PRAE von unterschiedlichen Rechtsträgern ist, auch im selben Monat, möglich.

Beispiel: Herr X ist in einem gemeinnützigen Triathlon Verein als Trainer tätig und bezieht dafür PRAE. Für seine zweite ehrenamtliche Tätigkeit als Kassier in einem gemeinnützigen Laufsportverein kann Herr X das steuerfreie kleine Freiwilligenpauschale beziehen.