Live-Übertragungen von Sportereignissen, wie Spiele der österreichischen oder deutschen Bundesliga, erfreuen sich großer Beliebtheit. Auch in Vereinskantinen werden sie häufig gezeigt. Live übertragen werden solche Spiele meist von Bezahlsendern. Jeder Sportverein tut gut daran, derartige Spiele nicht ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Pay-TV-Sender zu zeigen, da er sich sonst in Konflikt mit dem Urheberrecht des Bezahlsenders begibt und mit kostspieligen Folgen rechnen muss.
Problemstellung
Meisterschaftsspiele von Sportvereinen haben für Zuschauer:innen oftmals eine große Anziehungskraft. Für den treuen Fan sind diese Spiele meist ein Fixtermin. Nach dem eigentlichen Highlight – dem Spiel – folgt für die Zuseher:innen meist ein geselliges Beisammensein samt gründlicher Analyse des gerade verfolgten Spiels. Dieses Zusammensein am Sportplatz gereicht natürlich auch dem Sportverein nicht zum Nachteil, führt das Verweilen der Zuseher:innen am Sportplatz doch dazu, dass das ein oder andere Getränk bzw. der ein oder andere Imbiss mehr verkauft werden können. Sportvereine bieten dem bzw. der sportbegeisterten Zuschauer:in neben dem eigentlichen Sportereignis – dem Meisterschaftsspiel – und der Verköstigung aber manchmal auch die Möglichkeit, Profisport zu sehen, indem etwa Fußballspiele der österreichischen oder der deutschen Bundesliga, der englischen Premier League, etc. übertragen werden. Gerade dabei ist allerdings zu beachten, dass an der Übertragung derartiger Fußballspiele meist Pay-TV-Sender Exklusivrechte haben, deren Verletzung gegen das Urheberrecht verstößt und den Sportverein – falls er keine vertragliche Berechtigung hat – teuer zu stehen kommen kann. Urheberrechte sind nämlich streng geschützt.
Was ist das Urheberrecht überhaupt? Urheberrecht kurzgefasst
Das Urheberrecht ist ein subjektives und absolutes Recht an einer eigentümlichen geistigen Schöpfung. Das Gesetz bezeichnet solche Schöpfungen als sogenanntes Werk. Durch das Urheberrecht geschützt sind Werke der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Dieses Recht weist dem Urheber (Schöpfer des Werks) eine Reihe von ausschließlichen Rechten zu. Darunter fallen etwa das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Recht der Verwertung des Werkes. Unter diese Verwertungsrechte fällt auch das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht. Demnach hat der Urheber bzw. die Urheberin etwa das ausschließliche Recht, ein Filmwerk öffentlich aufzuführen. Der Urheber kann die Verwertungsrechte auch anderen vertraglich einräumen. Dies erfolgt über die Vereinbarung von Werknutzungsrechten oder Werknutzungsbewilligungen (oft als sog „Lizenzen“ bezeichnet).
Verletzt jemand die Rechte des Urhebers oder des Lizenznehmers, gibt ihm das Gesetz eine Reihe von Möglichkeiten an die Hand, um gegen den Verletzer bzw. die Verletzerin vorzugehen. Das Urheberrecht gibt dem in seinen Rechten verletzten Urheber bzw. der in ihren Rechten verletzten Urheberin Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche, Ansprüche auf Zahlung angemessenen Entgelts, Anspruch auf Schadenersatz, einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, etc; auf Verlangen des verletzten Urhebers ist sogar strafrechtliche Verfolgung möglich.
Urheberrecht im Speziellen bezogen auf die Übertragung von Sportveranstaltungen
Verkürzt ausgedrückt werden Bezahlsendern Nutzungs- und Verwertungsrechte von Fußballligen wie der österreichischen Bundesliga oder des deutschen Fußballbundes oder von internationalen Wettbewerben wie der Champions League von Verbänden durch Lizenzen eingeräumt. Diese Lizenzen umfassen etwa die öffentliche Wiedergabe von Fußballspielen in Gaststätten, Lokalen, etc. Bei der Live-Übertragung von Sportveranstaltungen kommen dabei üblicher Weise verschiedene Perspektiven, Bildschnitte, Überblendungen und Szenenwiederholungen mit Zeitlupe zum Einsatz.
Die Konsumation der Live-Übertragung gestatten die Pay-TV-Sender in der Regel nur gegen Entgelt. Die Signale sind üblicherweise verschlüsselt, wobei Kund:innen vom Sender eine technische Vorrichtung zur Entschlüsselung erhalten. Dabei bieten die Sender meist verschiedene Verträge an und zwar einerseits für Privathaushalte und andererseits für öffentliche Vorführungen, etwa in Gastlokalen oder Vereinskantinen. Dies bedeutet etwa, dass der Wirt oder der Sportverein, welche solche Sportveranstaltungen im Lokal oder in der Vereinskantine zeigen – sohin öffentlich vorführen – wollen, dafür zahlen müssen. Unberechtigte Ausstrahlung verstößt rasch gegen das Urheberrecht.
Urheberrechtlich geschützt sind, wie oben ausgeführt, unter anderem „Werke der Filmkunst“, worunter unter bestimmten Voraussetzungen auch die Übertragung von Sportveranstaltungen fällt. Es ist zwar so, dass Sportereignisse, insbesondere Fußballspiele, als solche keine Werke im Sinn des Urheberrechts sind. Entscheidende Voraussetzung damit die Übertragung von Sportveranstaltungen als Werk der Filmkunst gilt und somit ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs u. a., dass die Kameraführung, die Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und andere Gestaltungsmittel) und gegebenenfalls auch der Kommentar eine individuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Schöpfer erlauben. Dies trifft bei der Übertragung von Fußballspielen, durch Bezahlfernsehen, üblicher Weise zu. Die Live-Übertragung von Fußballspielen durch einen Pay-TV-Sender ist daher urheberrechtlich – als Werk der Filmkunst – geschützt.
Wenn nun ein Sportverein in der Vereinskantine das von einem Bezahlsender übertragene Fußballspiel an die Gäste ausstrahlt, ohne über einen Vertrag mit dem Pay-TV-Sender zu verfügen, greift der Verein grundsätzlich in das Recht des Senders auf öffentliche Aufführung von Filmwerken ein. Gleiches gilt, wenn er hierfür vertragswidrig einen Zugang für einen Privathaushalt verwendet, da dieser nicht zur Ausstrahlung in der Öffentlichkeit berechtigt.
Folgen von Verstößen
Bezahlsender schützen ihre Rechte entsprechend. Aus diesem Grund werden Kontrollore eingesetzt, die vor Ort Kontrollen durchführen. In letzter Zeit ist vermehrt bekannt, dass auch Sportplätze und Vereinskantinen kontrolliert werden. Werden dort etwa Fußballübertragungen gezeigt, an denen Pay-TV-Sender Exklusivrechte haben, wird das von den Kontrolloren dokumentiert. Wenn der Sportverein über die nötige vertragliche Berechtigung nicht verfügt bzw. wenn ein Privat-Account, der nicht zur öffentlichen Ausstrahlung berechtigt, eingesetzt wird, erhält der Sportverein meist rasch ein Abmahnschreiben, in welchem die Verletzung des Urheberrechts des Bezahlsenders zum Vorwurf gemacht wird.
In solchen Abmahnschreiben wird dann vom Verein gefordert, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterschreiben, in welcher sich der Verein auch verpflichten soll, für den Fall weiterer Verstöße – teils hohe – Pauschalschadenersatzzahlungen zu leisten. Darüber hinaus wird vom Verein häufig die Zahlung von angemessenem Entgelt für die unzulässige öffentliche Ausstrahlung der Live-Sportübertragung und/oder Schadenersatz gefordert. Manchmal wird dem Verein auch angeboten, den geltend gemachten Schadenersatz zu mäßigen, wenn ein Abo mit dem Bezahlsender abgeschlossen wird.
Falls ein Sportverein solche oder ähnliche Abmahnschreiben erhält, sollte er diese keinesfalls ignorieren oder unbeantwortet lassen. Ignoriert man diese Schreiben ist meist eine Klage des Pay-TV-Senders die Folge. Derartige Urheberrechtsprozesse sind – aufgrund des meist hohen Streitwerts – sehr teuer, was im Verlustfalle rasch zu sehr hohen Prozesskostenverbindlichkeiten führen kann. Wenn ein Sportverein daher ein solches Abmahnschreiben erhält, sollte er daher Kontakt aufnehmen und sich (vorab) rechtsfreundlichen Rat einholen. Der Sportverein sollte tunlichst vorab prüfen lassen, ob der vorgeworfene Urheberrechtsverstoß wirklich vorliegt und ob es Bestreitungsmöglichkeiten gibt. So ist etwa zu klären, ob bei der Ausstrahlung des Sportereignisses die Schwelle zur urheberrechtsverletzenden öffentlichen Ausstrahlung bereits erreicht ist oder nicht. Für den Fall, dass der Vorwurf des Bezahlsenders gerechtfertigt ist, sollten aber auch die gestellten Forderungen fachkundig überprüft werden, denn der Sportverein soll sich auch nicht zu mehr verpflichten, als er rechtlich muss. Der Verein läuft sonst schnell Gefahr, sich zu weitgehende Verpflichtungen „aufzuhalsen“, was ebenfalls wieder teuer werden kann.
Abschließend betrachtet muss daher angeraten werden, die Rechte von Bezahlsendern an Live-Sportübertragungen zu respektieren und für den Fall, dass es dennoch zu einer Urheberrechtsverletzung kommen sollte, Abmahnschreiben keinesfalls zu ignorieren und sich selbst fachkundig beraten zu lassen.
Höchstgerichtliche Entscheidung
Zwischenzeitig wurde ein Fall entschieden, bei welchem sich ein Sportverein auf das Gerichtsverfahren eingelassen hat. Dieser Fall hat es bis zum Obersten Gerichtshof (in der Folge kurz „OGH“) geschafft. Die gute Nachricht vorweg: Der Sportverein hat in der Entscheidung des OGH vom 21.01.2025 zu GZ 4 Ob 142/24x – welche unter www.ris.bka.gv.at abrufbar ist – gewonnen. Vorauszuschicken ist aber, dass dieser Fall besonders gelagert war und nicht die klassische Übertragung einer bezahlpflichtigen Sportübertragung am Sportplatz betroffen hat (dazu später). Folgendes hatte sich zugetragen (wobei darauf hingewiesen wird, dass der von den Gerichten festgestellte und in der höchstgerichtlichen Entscheidung abgedruckte Sachverhalt verkürzt und nur auszugsweise wiedergegeben wird):
Am 04.11.2023 fanden auf der Sportanlage des beklagten Sportvereins Meisterschaftsspiele statt. Nach deren Beendigung ergab sich ein spontanes Zusammensitzen von Vereinsmitgliedern des beklagten Sportvereins (größtenteils Spieler) samt deren Familienmitgliedern im Vereinslokal, insgesamt ca 10 bis 15 Personen, die allesamt miteinander befreundet und teilweise miteinander verwandt waren. Ein Teilnehmer – ein Vereinsmitglied und Spieler – verfügte damals über ein privates Abonnement beim klagenden Pay-TV-Sender, und hatte einen Laptop, welchen er, einer spontanen Idee folgend, ins Vereinslokal holte. Er stellte eine Verbindung zwischen seinem Laptop und dem Fernseher her, damit sich die anwesenden Vereinsmitglieder, Freunde und Verwandte das laufende Spiel ansehen konnten, an dessen Übertragung dem Pay-TV-Sender Urheberrechte zustehen. Während des Abends erschien ein für den klagenden Bezahlsender tätiger Kontrollor. Der Kontrollor stellte sich – unrichtig – als Talente-Scout für Fußballspieler vor und fragte nach Getränken und Essen. Der Kontrollor bekam ein Bier und konsumierte es vor Ort und dokumentierte offenbar alles. Der Bezahlsender klagte den Sportverein in der Folge, unter anderem gestützt auf das Urheberrecht, auf Unterlassung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung und beantragte eine einstweilige Verfügung.
Das im Vereinsheim gelegene Vereinslokal verfügt über Tische samt Sesseln sowie einen Schankbereich (Theke) und einen an der Wand montierten Fernseher. Weiters ist ein Kühlschrank aufgestellt, welcher ausschließlich von Vereinsspielern für private Nahrungsmittel verwendet wird. Das Vereinslokal wird für Vereinssitzungen, Trainer- und Spielerbesprechungen sowie auch für das gesellige Zusammensein von Vereinsmitgliedern genutzt, vor allem nach Ende der Meisterschaftsspiele. Im Rahmen von Vereinssitzungen und Trainingsbesprechungen wird der Fernseher für die Wiedergabe und Besprechung von während des Trainings angefertigten Videoaufnahmen und für ausgesuchte Videos – etwa aus YouTube – verwendet. Für die allgemeine Darbietung von Profifußball ist dieser Fernseher nicht vorgesehen. Ein Servicebetrieb und eine allgemeine Essensausgabe ist im Vereinslokal nicht eingerichtet, im Foyer des Vereinsheims gibt es einen Getränkeautomaten mit Münzeinwurf. Das gesellige Zusammensitzen im Vereinslokal nach Meisterschaftsspielen umfasst grundsätzlich nur Vereinsmitglieder.
Bereits in der WINNER-Ausgabe 3/2024 habe ich angeführt, dass das Urheberrecht des Pay-TV-Senders insbesondere bei einer vertragslosen öffentlichen Wiedergabe verletzt wird. Im vorgenannten Verfahren war nun unter anderem strittig, ob überhaupt eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, weil nur ein beschränkter Kreis das Spiel verfolgte und das Vereinslokal nicht für die Allgemeinheit bestimmt ist. Der OGH ließ die Frage, ob bei einem derart eingeschränkten Personenkreis (von Vereinsmitgliedern und Freunden) eine öffentliche Wiedergabe vorliegt – leider – offen, weil er aus anderen Gründen zu der Entscheidung gelangt ist, dass der beklagte Sportverein, in diesem Fall, für eine Rechtsverletzung nicht haftet. Der OGH hat allerdings ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim konkreten Vereinslokal nicht um eine klassische, auch die Allgemeinheit adressierende Sportplatzkantine, deren Umsatz durch die Übertragung von Sportveranstaltungen gesteigert werden soll, handelte.
Vereine als juristische Personen können nur durch ihre Organe handeln, deren Verhalten dann dem Verein zugerechnet wird. Bei der Spielübertragung im Vereinslokal waren aber keine Organe des Vereins anwesend, weshalb der OGH zur Ansicht gelangte, dass eine Haftung des Sportvereins, als unmittelbarer Störer bzw. Mittäter, unter diesem Blickwinkel ausscheidet. Es wurde aber die Frage aufgeworfen, ob eine Haftung deshalb besteht, weil die Vereinsorgane einen Fernseher öffentlich zugänglich montiert haben und keine Nutzungsregelung erlassen haben. Der OGH hat hierzu ausgeführt, dass aus diesem Grunde eine Haftung des Sportvereins prinzipiell bestehen könnte. Er hat in diesem Fall die Haftung aber verneint, weil die Spielübertragung ohne Wissen und Willen der Vereinsorgane erfolgt ist und ein Vereinsvorstand nicht vorhersehen muss, dass ein vereinsinterner Fernseher mit einem privaten, externen Empfangsgerät verbunden wird, um urheberrechtlich geschützte Sendungen aufzuführen, und das noch dazu in einem Rahmen, der als „öffentliche Wiedergabe“ qualifiziert werden könnte.
Der OGH hat aber auch geprüft, ob der beklagte Sportverein als Unternehmensinhaber haften könnte. Nach den Bestimmungen des Urheberrechts kann ein Unternehmer nämlich für Rechtsverletzungen haften, die von einem Bediensteten oder Beauftragten im Betrieb des Unternehmens begangen worden sind, wobei diese Haftung weder ein Verschulden der Organe noch eine Kenntnis der rechtsverletzenden Handlungen voraussetzt. Der Begriff des Unternehmers – bei der urheberrechtlichen Unternehmerhaftung – ist nämlich sehr weit zu verstehen und es ist daher denkbar, dass man den beklagten Sportverein als Unternehmer versteht, zu dem auch der Betrieb des Vereinslokals gehört. Der OGH hat aber gemeint, dass man beim (im Hobbybereich wohl nicht angestellten) Spieler, der die Übertragung durchgeführt hat, und der ein einfaches Vereinsmitglied ohne Agenden ist, nicht ohne Weiteres von einem „Bediensteten“ im Sinne der urheberrechtlichen Unternehmerhaftung ausgehen kann. Da der Fernseher für gemeinsam verfolgte Fußballübertragungen nicht vorgesehen war und der Spieler vielmehr eigenmächtig handelte und gerade nicht vom Verein für derartige Dinge eingesetzt war, hat der OGH letztlich auch die urheberrechtliche Unternehmerhaftung des Sportvereins verneint.
Leitlinien für Vereine
Der beschriebene Fall war besonders gelagert, weil die Sportübertragung eben nicht am allgemein zugänglichen Sportplatz und nicht in der für die Allgemeinheit zugänglichen „klassischen“ Vereinskantine erfolgte, sondern in einem Bereich, der grundsätzlich nur für Vereinsmitglieder zugänglich ist. Wäre die Übertragung – wie in vielen Fällen – in der „klassischen“, „öffentlichen“ Kantine erfolgt, hätte man darüber, ob eine das Urheberrecht verletzende „öffentliche Wiedergabe“ erfolgt ist, wohl nicht streiten müssen. Zum Glück für den Sportverein waren keine Vereinsorgane anwesend und wussten diese auch nichts davon, dass „illegale“ Sportübertragungen stattfinden. Wäre dies der Fall gewesen, wäre – öffentliche Wiedergabe vorausgesetzt – die Haftung des Sportvereins wohl zu bejahen gewesen. Vereinsorgane müssen daher – wenn sie Kenntnis von unzulässigen Sportübertragungen erlangen – reagieren und diese unterbinden. Der OGH war auch der Ansicht, dass Vereinsorgane prinzipiell nicht davon ausgehen müssen, dass unzulässige Übertragungen stattfinden und daher keine Prüfpflicht besteht. Erfahren Vereinsorgane aber davon, dass derartiges Verhalten im Verein stattfindet, müssen Vereinsorgane dies aktiv unterbinden, damit der Verein nicht Gefahr läuft, für Urheberrechtsverletzungen haften zu müssen. Da das Verletzen von Urheberrechten der Pay-TV-Sender mittlerweile häufig vorgekommen sein dürfte, sind meines Erachtens Vereinsorgane auch gut beraten, aktiv zu werden und Nutzungsbedingungen für TV-Geräte und Kantinen, etc. – nachweislich – zu erlassen, die Urheberrechtsverletzungen verbieten, um die Haftungsrisiken für den Verein zu minimieren. Sollte das Kantinenpersonal vom Sportverein Entgelt erhalten, so wären diese wohl als Bedienstete im Sinne der urheberrechtlichen Unternehmerhaftung anzusehen und der Verein würde dann haften, egal, ob er Kenntnis vom Verstoß hat oder nicht. Der Sportverein sollte daher jedenfalls dafür Sorge tragen, dass etwaiges Personal keine Rechtsverletzungen begeht.
Die besprochene Entscheidung betraf zwar nicht den Standardfall, hat Sportvereinen zu diesem Thema aber erstmals, wichtige Leitlinien an die Hand gegeben und zeigt, wie wichtig rechtliche Beratung bei Abmahnschreiben ist, um unliebsame und teure Folgen zu mindern oder ganz zu vermeiden, da jeder Einzelfall anders gelagert sein kann.
Mag. Markus Schopper ist selbstständiger Rechtsanwalt. In seiner Tätigkeit hat er sich auf das Sport-, Vereins- und Vereinssteuerrecht sowie weitere Fachgebiete spezialisiert. In diesen Bereichen gibt er laufend sein Wissen im Rahmen von Vorträgen weiter. So auch bei Funktionärskursen der SPORTUNION Akademie.
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