Anzeige der Vereinserrichtung
Damit ein Verein entsteht, muss seine Errichtung der Vereinsbehörde schriftlich angezeigt werden. Dieser Anzeige ist ein Exemplar der zwischen den Gründern vereinbarten Statuten beizulegen. Das Vereinsgesetz 2002 verlangt auch einige Angaben zu den handelnden Personen und – wenn schon bekannt – die Angabe der künftigen Zustellanschrift des Vereins.
Die Errichtung des Vereins anzuzeigen, ist Aufgabe der Gründer oder der schon bestellten organschaftlichen Vertreter. Diese müssen die eigenhändig unterschriebene Anzeige an die Bundespolizeidirektion/Bezirksverwaltungsbehörde als Vereinsbehörde erster Instanz richten. Örtlich zuständig ist jene Behörde, in deren Wirkungsbereich der Sitz des Vereins nach den Statuten liegt.
Mit dem Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde beginnt eine Frist von vier Wochen zu laufen. Sie endet mit Ablauf des Tages der vierten Woche, der durch seine Benennung (z.B. Mittwoch) dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Karfreitag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag.
Innerhalb dieser Frist kann die Vereinsbehörde mit Bescheid die Erklärung abgeben, dass die Vereinsgründung wegen Gesetzwidrigkeit nicht gestattet wird (früher “Untersagung”).
Ein solcher – mit Berufung an die Sicherheitsdirektion anfechtbarer – Bescheid muss bis zum Ablauf des letzten Tages der erwähnten Frist zugestellt sein, um wirksam zu werden. Er gilt hinsichtlich der Frist aber auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelle (iSd Zustellgesetzes) der Gründer bzw Vertreter versucht worden ist. “Untertauchen” nach Anzeige der Vereinserrichtung nützt insofern also nichts.
Wird die Errichtungsanzeige von mehreren Personen eingebracht, sollte der Klarheit halber eine Person als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet werden. Nach dem Zustellgesetz gilt im Zweifel die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
Wenn die Vereinsbehörde erster Instanz eine Vereinsgründung nicht binnen vier Wochen für unstatthaft erklärt, entsteht der Verein mit Ablauf der Frist als Rechtsperson.
Spricht die Behörde noch vor Fristablauf mit Bescheid eine förmliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit aus (früher “Nichtuntersagung”), entsteht der Verein schon mit Zustellung dieser Einladung.