Freiwilligenpauschale
Mit dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde für gemeinnützige Sportvereine und -verbände die Möglichkeit geschaffen, ehrenamtlich Tätige im Rahmen eines steuerfreien Freiwilligenpauschales zu entschädigen.
Die Freiwilligenpauschale ist eine einkommensteuerbefreite, freiwillige Zahlung von gemeinnützigen bzw. mildtätigen Organisationen an ihre Freiwilligen
- kleine Freiwilligenpauschale für gemeinnützige Organisationen:
max. 30 Euro/Tag und 1.000 Euro/Jahr - große Freiwilligenpauschale:
max. 50 Euro/Tag und 3.000 Euro/Jahr für mildtätige Organisationen für Übungsleiter:innen und Ausbildner:innen
Achtung: Es ist nicht möglich innerhalb eines Kalenderjahres sowohl ein steuerfreies Freiwilligenpauschale als auch eine steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) vom gleichen gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) zu beziehen.
Formulare Freiwilligenpausche und Letztempfänger:innenliste
Formulare für die Abrechnung von Funktionär:innen (kleines Freiwilligenpauschale oder Letztempfänger:innenliste) oder Ausbildner:innen/Übungsleiter:innen (großes Freiwilligenpauschale):
Leitfaden zur Verwendung des Formulars „kleines Freiwilligenpauschale“
Großes Freiwilligenpauschale (Ausbildner:innen, Übungsleiter:innen)
Leitfaden zur Verwendung des Formulars „großes Freiwilligenpauschale“
Darstellung der Verwendungszwecke Freiwilligenpauschale
Letztempfänger:innenliste (LEL)
Online-Webinar zum Nachschauen
Am 29. Februar 2024 fand ein Online-Webinar zum Thema statt.
Aufzeichnung der Infoveranstaltung
Fragen & Antworten
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Voraussetzungen
27.02.2024 - Darf jeder Verein/Verband ein steuerfreies Freiwilligenpauschale ausbezahlen?
27.02.2024 - Für welche Tätigkeiten darf ein Freiwilligenpauschale ausbezahlt werden?
Die ehrenamtliche Tätigkeit, für welche ein Freiwilligenpauschale ausbezahlt wird, muss für:
- die ideelle Vereinssphäre (Kernbereich des Vereins -finanziert durch Spenden/Subventionen) oder
- für Geschäftsbetriebe i.S.d. § 45 BAO erfolgen, d.h. für einen
- entbehrlichen Hilfsbetrieb (z.B. kleines Vereinsfest) oder
- unentbehrlichen Hilfsbetriebe (Sportbetrieb) bzw.
- wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) erfolgen.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen Gewinnbetrieb (z.B. Gewerbebetrieb, Gastronomiebetrieb) ist die Zahlung einer steuerfreien Freiwilligenpauschale nicht möglich. Die Zahlung darf nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses oder einer sonstigen arbeitsrechtlichen Regelung zustehen.
27.02.2024 - Wie ist das steuerfreie Freiwilligenpauschale gem. § 3 Abs. 1 Z 16 EStG im Verhältnis Rz 772f Vereinsrichtlinie (EUR 75 Regelung) zu sehen?
27.02.2024 - Muss die freiwillig tätige Person Vereinsmitglied sein?
Kleines Freiwilligenpauschale
27.02.2024 - Für welche ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sportbereich kann das kleine Freiwilligenpauschale ausbezahlt werden?
27.02.2024 - Wie hoch ist das kleine Freiwilligenpauschale?
Das kleine Freiwilligenpauschale beträgt maximal EUR 30 pro Einsatztag höchstens EUR 1.000 pro Kalenderjahr.
Beispiel: Ein Verein zahlt seiner Obfrau und dem Kassier für ihre Tätigkeiten für den Verein jeweils 200 Euro pro Jahr. Der Betrag kann steuerfrei belassen werden, wenn mind. 7 Einsatztage vorliegen (200/7 < 30).
Großes Freiwilligenpauschale
27.02.2024 - Wie hoch ist das große Freiwilligenpauschale?
27.02.2024 - Für welche Tätigkeiten außerhalb des Sportbereichs kann das große Freiwilligenpauschale ausbezahlt werden?
27.02.2024 - Für welche Tätigkeiten im Sportbereich kann ein großes Freiwilligenpauschale ausbezahlt werden?
Das große Freiwilligenpauschale kann für ehrenamtliche Tätigkeiten als Ausbildner:in oder Übungsleiter:in ausbezahlt werden.
Ausbildner:innen oder Übungsleiter:innen sind Personen, durch die die Entwicklung geistiger oder körperliche Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen oder Anleitung zur Entwicklung und Erprobung von Fähigkeiten gefördert werden. Da Ausbildner:innen, Trainer:innen und Übungsleiter:innen bisher schon durch die deutlich höhere „Pauschale Reiseaufwandsentschädigung“ (PRAE) steuerfrei vergütet werden können, wird dem großen Freiwilligenpauschale im Körpersportbereich nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Das große Freiwilligenpauschale kann z.B. an Übungsleiter:innen im Denksportbereich ausbezahlt werden.
Mehrere freiwillige Tätigkeiten, die ein großes und ein kleines Freiwilligenpauschale begründen
27.02.2024 Wie hoch ist das Freiwilligenpauschale, wenn ein ehrenamtlich Tätiger in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten gemäß dem kleinen als auch gemäß dem großen Freiwilligenpauschale ausübt?
Werden Tätigkeiten sowohl im Rahmen des kleinen als auch des großen Pauschales ausgeübt, können pro Kalenderjahr maximal nur Euro 3.000 steuerfrei bezogen werden. Die Höchstbeträge pro Kalendertag sind allerdings nach dem jeweils zustehenden Pauschale zu berücksichtigen.
Beispiele 1: Ein:e Freiwillige:r wird sowohl im Rahmen des kleinen Freiwilligenpauschales als auch im Rahmen des großen Freiwilligenpauschales jeweils 5 Tage ehrenamtlich tätig. Er/Sie kann daher höchstens 400 Euro steuerfrei erhalten (150 Euro als kleines Pauschale (30 x 5), sowie 250 Euro als großes Pauschale b (50 x 5))
Beispiele 2: Ein:e ehrenamtlich Tätige:r ist 30 Tage im Rahmen des kleinen Freiwilligenpauschale im Einsatz und erhält ein Pauschale von 30 Euro pro Tag, insgesamt also 900 Euro und erbringt darüber hinaus 10 Einsatztage im Sinne des großen Freiwilligenpauschales für die er/sie jeweils 50 Euro erhält. Es kann die gesamte Summe von 1.400 Euro steuerfrei behandelt werden.
Hat der/die ehrenamtlich Tätige hingegen nicht 10, sondern 50 Einsatztage gemäß dem großen Freiwilligenpauschale und dafür 2.500 Euro erhalten, so bleiben insgesamt lediglich 3.000 Euro der 3.400 Euro des für die ehrenamtliche Tätigkeit zugewendeten Betrages steuerlich begünstigt.
Angestellte:r bzw. Werkvertragsnehmer:in des Vereins bzw. einer Tochtergesellschaft und Freiwilligenpauschale
27.02.2024 Dürfen Angestellte oder Werkvertragsnehmer:innen eines gemeinnützigen Rechtsträgers (bspw. Verband/Verein) von demselben Rechtsträger auch ein steuerfreies Freiwilligenpauschale beziehen?
Ja, sofern sich die ehrenamtliche Tätigkeit hinsichtlich notwendiger Qualifikation oder Ausbildung von der beruflichen (steuerpflichtigen) Tätigkeit unterscheidet. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass durch das Freiwilligenpauschale Teile eines regulären steuerpflichtigen Einkommens als steuerbefreit behandelt wird.
Beispiel: Ein:e Buchhalter:in, der/die als Dienstnehmer:in eines Sportvereins tätig ist und am Wochenende für denselben Verein ehrenamtlich den Fahrtendienst für die Nachwuchsmannschaft übernimmt, kann ein steuerfreies Freiwilligenpauschale erhalten.
27.02.2024 Dürfen Angestellte oder Werkvertragsnehmer:innen einer Tochtergesellschaft eines gemeinnützigen Rechtsträgers (bspw. Verband/Verein) vom gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) ein steuerfreies Freiwilligenpauschale beziehen (Auszahlungen innerhalb eines Konzerns)?
Die ehrenamtlich tätige Person darf weder von dem die Freiwilligenpauschale auszahlenden gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) noch von einem verbundenen Unternehmen (z.B. Tochter-GmbH eines Vereins) ein reguläres Arbeitseinkommen für eine weitere Tätigkeit beziehen, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert wie die gemeinnützige Tätigkeit. Dadurch soll verhindert werden, dass reguläres Arbeitseinkommen in ein steuerfreies Pauschale umgewandelt wird.
Beispiel: Ein gemeinnütziger Handballverein ist Gesellschafter einer ausgelagerten Profi-GmbH. Frau X ist als Trainerin in der GmbH angestellt und bezieht dafür ein reguläres Gehalt. In ihrer Freizeit ist Frau X im Handballverein ehrenamtliche Trainerin für die Jugendmannschaft. Da die Tätigkeit als Trainerin der Jugendmannschaft im Verein die gleiche Qualifikation wie als Trainerin der Profimannschaft in der Tochter-GmbH erfordert, kann vom Verein kein steuerfreies Freiwilligenpauschale an Frau X ausbezahlten werden.
Bezug Freiwilligenpauschale von mehreren Vereinen/Verbänden
27.02.2024 Darf von mehreren Vereinen/Verbänden ein Freiwilligenpauschale bezogen werden?
Eine ehrenamtlich tätige Person darf von mehreren gemeinnützigen Rechtsträgern (bspw. Verband/Verein) ein Freiwilligenpauschale beziehen.
Insgesamt darf die ehrenamtlich tätige Person nicht mehr als EUR 1.000 jährlich steuerfrei für Tätigkeiten beziehen, welche nach dem kleinen Freiwilligenpauschale vergütet werden. Insgesamt darf die ehrenamtlich tätige Person nicht mehr als EUR 3.000 jährlich steuerfrei für Tätigkeiten beziehen, welche nach dem großen Freiwilligenpauschale vergütet werden.
Werden in einem Kalenderjahr von mehreren Vereinen sowohl Tätigkeiten gemäß dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale steuerfrei bezogen, können insgesamt nicht mehr als EUR 3.000 steuerfrei im Kalenderjahr bezogen werden.
Freiwilligenpauschale und PRAE-Bezug
26.06.2024 Darf neben dem Freiwilligenpauschale auch eine PRAE vom gleichen gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) oder einer Tochtergesellschaft bezogen werden?
Es ist nicht möglich innerhalb eines Kalenderjahres vom gleichen gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) oder einer mir ihr verbundenen Körperschaft (Tochtergesellschaft) neben dem Freiwilligenpauschale auch eine PRAE zu beziehen.
27.02.2024 Darf neben dem Freiwilligenpauschale von einem gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) auch eine PRAE von einem anderen gemeinnützigen Rechtsträgerbezogen werden?
Der Bezug eines steuerfreien Freiwilligenpauschales sowie einer PRAE von unterschiedlichen Rechtsträgern ist, auch im selben Monat, möglich.
Beispiel: Herr X ist in einem gemeinnützigen Triathlon Verein als Trainer tätig und bezieht dafür PRAE. Für seine zweite ehrenamtliche Tätigkeit als Kassier in einem gemeinnützigen Laufsportverein kann Herr X das steuerfreie kleine Freiwilligenpauschale beziehen.
Zusätzliche Auszahlung von steuerfreien Kilomtergeldern oder Taggeldern
27.02.2024 Kann zusätzlich zum steuerfreien Freiwilligenpauschale ein steuerfreies Kilometergeld oder Taggeld gem. § 26 EStG ausbezahlt werden?
Nein, zusätzlich zum steuerfreien Freiwilligenpauschale können keine steuerfreien Kilometergelder und Tagesgelder ausbezahlt werden. Steuerfreie Kilometergelder oder Taggelder können gem § 26 EStG nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses steuerfrei ausbezahlt werden. Voraussetzung für die Anwendung des Freiwilligenpauschales ist aber, dass kein Dienstverhältnis vorliegt.
27.02.2024 Darf neben dem Freiwilligenpauschale auch ein Kostenersatz gem. Rz 774 VereinsR (Letztempfänger:innenliste) vom gleichen gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) bezogen werden?
Es ist möglich, sowohl das steuerfreie Freiwilligenpauschale als auch steuerfreie Kostenersätze gem. Rz 774 Vereinsrichtlinien (Letztempfänger:innenliste) vom gleichen gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) im selben Monat zu beziehen.
Zusätzlicher Spesenersatz gegen Belegnachweis
27.02.2024 Können einer ehrenamtlich tätigen Person zusätzlich zum steuerfreien Freiwilligenpauschale Spesen gegen belegmäßigen Nachweis ersetzt werden?
Ja, zusätzlich zum steuerfreien Freiwilligenpauschale können Spesen in Höhe eines belegmäßigen Nachweises ersetzt werden.
Aufzeichnungen
26.06.2024 Welche Aufzeichnungen sind zu führen?
Die Sport Austria hat hierfür entsprechende Formulare erstellt, siehe unter „Formulare Freiwilligenpausche und Letztempfänger:innenliste“ oder https://sportunion.at/service/vereinsfinanzen/abrechnung/#abrechnungsformulare
Meldung Finanzamt
27.02.2024 Wie hat die Meldung des Überschreitungsbetrages an das Finanzamt zu erfolgen?
Die Datenübermittlung hat elektronisch zu erfolgen und wird in vergleichbarer Weise zu den Mitteilungen hinsichtlich der pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen (L19-Formular) ausgestaltet werden. Ein amtliches Formular liegt derzeit noch nicht auf.
27.02.2024 Wer muss den Überschreitungsbetrag an das Finanzamt melden?
Der auszahlende begünstigte Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) hat den Überschreitungsbetrag an das Finanzamt zu melden.
27.02.2024 Muss die Auszahlung des Freiwilligenpauschales an das Finanzamt gemeldet werden?
Nur wenn das vom begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) an eine ehrenamtlich tätige Person geleistete Freiwilligenpauschale den jeweiligen Jahreshöchstbetrag des kleinen (EUR 1.000) oder großen (EUR 3.000) Freiwilligenpauschales überschreitet, hat der auszahlende Rechtsträger den Überschreitungsbetrag an das Finanzamt zu melden.
27.02.2024 Hat der auszahlende begünstigte Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) neben der Aufzeichnungs- und Meldepflicht des Überschreitungsbetrages weitere Verpflichtungen?
Dem begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) treffen neben der Aufzeichnungspflicht (siehe Frage: Wer muss den Überschreitungsbetrag an das Finanzamt melden?) und der Meldepflicht (siehe Frage: Wie hat die Meldung des Überschreitungsbetrages an das Finanzamt zu erfolgen?) keine weiteren Verpflichtungen.
27.02.2024 Bis wann muss die Meldung des Überschreitungsbetrages an das Finanzamt erfolgen?
Die elektronische Meldung des Überschreitungsbetrages an das Finanzamt hat bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen, d.h. erstmals im Februar 2025 für im Jahr 2024 getätigte Zahlungen.
Sozialversicherung/Unfallversicherung
27.02.2024 Unterliegt das Freiwilligenpauschale der Sozialversicherungspflicht?
Das steuerfreie Freiwilligenpauschale unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, da kein Dienstverhältnis vorliegt.
27.02.2024 Ist ein:e Empfänger:in des Freiwilligenpauschales unfallversichert?
Ein:e Empfänger:in eines Freiwilligenpauschales ist nicht unfallversichert, da kein Dienstverhältnis vorliegt.
Überschreitung der Höchstgrenzen des Freiwilligenpauschales – Steuerpflicht
27.02.2024 Was passiert, wenn der/die ehrenamtlich Tätige mehr als die jeweiligen Höchstgrenzen an Freiwilligenpauschale bezogen hat?
Wird die Höchstgrenze des jeweils anwendbaren Freiwilligenpauschales überschritten, liegen beim ehrenamtlichen Tätigen mit dem Überschreitungsbetrag sonstige einkommensteuerpflichtige Einkünfte gem. § 29 Z 3 EStG vor. Die sonstigen Einkünfte gem. § 29 Z 3 EStG sind zur Gänze steuerpflichtig, wenn die jährliche Freigrenze von 220 Euro überschritten wird. Sonstige Einkünfte gem. § 29 Z 3 EStG sind nicht sozialversicherungspflichtig. Der:Die Steuerpflichtige hat aber jedenfalls bei Überschreiten des jeweiligen kleinen bzw. großen Freiwilligenpauschales eine Steuererklärung abzugeben
Beispiel 1: Herr X ist in einem gemeinnützigen Triathlon Verein als Vorstand tätig und bezieht dafür das kleine Freiwilligenpauschale von 1.000 Euro. Für seine zweite ehrenamtliche Tätigkeit als Kassier in einem gemeinnützigen Laufsport Verein bezieht Herr X 500 Euro als Freiwilligenpauschale. Da in Summe das kleine jährliche Freiwilligenpauschale in Höhe von 1.000 Euro um 500 Euro überschritten wurde, muss Herr X eine Steuererklärung abgeben und darin sonstige Einkünfte gem. § 29 Z 3 EStG in Höhe von 500 Euro erklären.
Beispiel 2: Herr X ist in einem gemeinnützigen Triathlon Verein als Vorstand tätig und bezieht dafür das kleine Freiwilligenpauschale von 1.000 Euro. Für seine zweite ehrenamtliche Tätigkeit als Kassier in einem gemeinnützigen Laufsport Verein bezieht Herr X 150 Euro als Freiwilligenpauschale. Da in Summe das kleine jährliche Freiwilligenpauschale in Höhe von 1.000 Euro um 150 Euro überschritten wurde, muss Herr X eine Steuererklärung abgeben und darin sonstige Einkünfte gem. § 29 Z 3 EStG in Höhe von 150 Euro erklären. Allerdings wurde die Freigrenze gem. § 29 Z 3 EStG von 220 Euro nicht überschritten, weshalb vom Finanzamt für die 150 Euro keine Einkommensteuer festgesetzt wird.
Fördermittelabrechnung
27.02.2024 Kann das Freiwilligenpauschale mit öffentlichen Fördermitteln abgerechnet werden?
Ob das Freiwilligenpauschale mit öffentlichen Fördermitteln abgerechnet werden kann, ist mit den jeweiligen Fördergebern vertraglich zu vereinbaren (siehe auch Frage: Kann das Freiwilligenpauschale mit Fördermittel aus dem Bundes-Sportförderungsgesetz abgerechnet werden?).
05.03.2024 Kann das Freiwilligenpauschale mit Fördermittel aus dem Bundes-Sportförderungsgesetz abgerechnet werden?
Die Bundes-Sport GmbH wird das Freiwilligenpauschale ab dem Förderjahr 2024 bei der Abrechnung der Fördermittel nach BSFG als widmungsgemäß akzeptieren, sofern der Zweck der Auszahlung angegeben ist und dieser dem entsprechenden Förderbereich entspricht.