Corona-Update: Schulraumüberlassung für Sportvereine in Risikostufe 3

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Sobald in Bundesländern die Risikostufe 3 ausgerufen wird, gelten neue verschärfte Regeln auch für Schulen in der betroffenen Region. 

Die Corona-Schulverordnung 2021/22 regelt in § 28 die Schulraumüberlassung in der Risikostufe 3: Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen sowie Schulraumüberlassung § 28.

(1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen sind nicht durchzuführen.

(2) Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass

  1. kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt und
  2. alle Personen, die die Schulräume nutzen, einen Nachweis gemäß § 4 gegenüber dem Vertragspartner der Schulraumüberlassung erbringen und diesen während des gesamten Aufenthalts in der Schule bereithalten.

 

Dazu ist anzumerken:

a) Schülerinnen und Schüler, die zB als Mitglieder eines Sportvereins am Nachmittag die Turnhalle nutzen, zählen dabei zu den externen Personen (sie sind nicht in der Schülereigenschaft anwesend) und es liegt daher in diesem Fall kein (unzulässiger) Kontakt zwischen Nutzern und Schülern vor

b) Nachweise nach §4 bedeutet die 3G Regel. Dieser ist vom Verein zu kontrollieren!

c) Separate Vorschriften von Landesgesundheitsbehörden oder der aktuellen C-MV, die in die Freizeit reichen / die Sportausübung regulieren, sind ebenfalls zu beachten.

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Mit der Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) sind auszahlende Vereine verpflichtet der jährlichen Meldepflicht nachzukommen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, ist ein L 19-Formular in Papierform bis spätestens Ende Februar postalisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die elektronische Meldung erfolgt mittels ELDA und wird bis spätestens 6. Februar 2024 möglich sein.