Corona-Öffnungsverordnung ab 10. Juni

  • Der Mindestabstand wird auf 1 Meter gesenkt.
  • Indoor müssen pro KundIn nur mehr 10 m2 zur Verfügung stehen.
  • Nicht-öffentliche Sportstätten dürfen bis 24 Uhr geöffnet sein.
  • Auf nicht-öffentlichen Sportstätten ohne Personal vor Ort ist der 3G-Nachweis bereitzuhalten, muss aber nicht im Vorfeld nachgewiesen werden.
  • An öffentlichen Orten ist Sport zu jeder Zeit mit bis zu 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zzgl. Kinder zulässig.
  • Die Anzeigepflicht für Veranstaltungen wird auf 17 Personen erhöht.
  • Die Ausnahme für Spitzensportveranstaltungen (200 outdoor/100 indoor) bleibt weiter bestehen.
  • Die Auslastung der Sitzplatzkapazitäten für ZuschauerInnen wird auf 75% erhöht.
  • Die TeilnehmerInnenzahl an betreuten Ferienlagern wird auf 50 TeilnehmerInnen erhöht.

Die ab 10.6. gültige Verordnung finden ihr hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011543&FassungVom=2021-06-10

Bezüglich der Frage der Kontrolle des 3-G-Nachweises auf nicht öffentlichen Sportstätten ohne Personal hat das Gesundheitsministerium folgende Erläuterung in Form einer ots (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20210603_OTS0058/gesundheitsministerium-zur-4-novelle-der-covid-19-oeffnungsverordnung) veröffentlicht:

„In Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten und Freizeit- und Kultureinrichtungen ohne Personal vor Ort ist der 3-G-Nachweis bereitzuhalten, muss aber nicht im Vorfeld nachgewiesen werden.“

Das legen wir auch so aus, dass auch zu Zeiten, an denen kein Personal vor Ort ist, der Nachweis nicht im Vorfeld zu erbringen ist  (siehe FAQs).

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