Vereinsveranstaltungen (11 bis 50 Personen) mit Online-Formular anzeigen

In der Steiermark können über ein neues elektronisches Anmeldeformular größere Treffen bei der Behörde (BH oder Magistrat) gemeldet werden. Dabei muss grundsätzlich zwischen Veranstaltungen/Zusammenkünfte mit bis zu 10 Personen (keine Anzeigepflicht), zwischen 11 bis 50 Personen (Anzeigepflicht) und mehr als 50 Personen (Bewilligungspflicht) unterschieden werden.

An den Anforderungen für Zusammenkünfte ändert ein flottes Anmelden freilich nichts: Alle Besucher müssen entweder geimpft, genesen oder getestet sein. Eine klassische Hochzeitsfeier etc. ist derzeit nicht erlaubt. Abstandsregeln sind ebenso einzuhalten wie die FFP2-Maske zu tragen.

Allgemeine Informationen

  • Veranstaltungen (bzw. Zusammenkünfte) mit mehr als 10 Personen müssen nach der Covid-19-Öffnungsverordnung angezeigt werden.
  • Die Anzeige muss mindestens 7 Kalendertage vor dem Stattfinden der Veranstaltung eingebracht werden.
  • Eine Veranstaltung ist immer nur zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr zulässig.
  • Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind jedoch bewilligungspflichtig.

Voraussetzungen

Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig:

  • Anzeige der Zusammenkunft/Veranstaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde  mindestens 7 Tage vor dem Stattfinden der Zusammenkunft/Veranstaltung.
  • Die*der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer*innen nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen (geimpft – getestet – genesen). Der*die Teilnehmer*in hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  • Es dürfen keine Speisen verabreicht und keine Getränke ausgeschenkt werden.
  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten

Fristen

Die Anzeige muss spätestens 7 Kalendertage vor Stattfinden der Zusammenkunft/Veranstaltung eingebracht werden.

Zuständige Stelle

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat

Erforderliche Unterlagen

Der Anzeige müssen keine Unterlagen beigelegt werden.

Kosten

Die Anzeige ist kostenlos.

Eine Anzeigepflicht besteht nicht für

  • Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen;
  • Begräbnisse;
  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
  • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
  • Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
  • Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
  • Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974;
  • Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen;
  • Zusammenkünfte in nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 8 zur Sportausübung in sportartüblichen Gruppengrößen. Dies gilt nicht für Zuschauer.

Weitere Ausnahmeregelungen bestehen nach der COVID-19-Öffnungsverordnung für Zusammenkünfte im Rahmen der außerschulischen Jugendarbeit, Zusammenkünfte im Spitzensport, für Fach- und Publikumsmessen sowiebei Religionsausübung. Bitte beachten Sie dazu die aktuellen rechtlichen Bestimmungen.

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