Richtiger Umgang mit Mitgliedsbeiträgen in Zeiten von COVID-19

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Wie soll mit Mitgliedsbeiträgen in Zeiten von COVID-19 umgegangen werden? Wir haben uns die Thematik näher angesehen.

Unsere über 4400 gemeinnützigen Sportvereine bieten seit Jahren unbezahlbare Leistungen, nicht zuletzt dank hunderttausender Ehrenamtlicher, die häufig seit Jahrzehnten ihre Tatkraft in den Dienst der Allgemeinheit stellen. Solidarität, Gemeinschaft und Zusammengehörigkeit haben den Sport in unseren Vereinen groß gemacht. Unter Berücksichtigung der Vereinsautonomie ist dabei keine generell gültige Aussage möglich, sondern stets eine so genannte Einzelfallbetrachtung für jeden Verein vorzunehmen. Ausgehend von den von der SPORTUNION Österreich Musterstatuten kann allerdings Folgendes zusammengefasst werden:

Auf rechtlicher Ebene haben Vereinsmitglieder in der Regel keinen Anspruch auf Minderung oder Nicht- bzw Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen, auch wenn der Vereinsbetrieb nur eingeschränkt stattfinden kann (bspw. bei Entfall von Einheiten, behördliche Sperrung von Sportstätten). Denn die Mitgliedschaft in einem Verein ist ein besonderes Vertragsverhältnis, dessen Inhalt durch die Vereinsstatuten und sonstigen Vereinsbestimmungen „autonom“ geregelt wird (Stichwort: Vertrags- bzw Statutenautonomie der Vereine). Dementsprechend gelten die sonst bekannten und derzeit oft auch medial präsenten „allgemeinen Vertragsregelungen“ gerade nicht (wie etwa die so genannte „Gefahrtragung bei höherer Gewalt“ oder zur Gewährleistung). Darüber hinaus handelt es sich beim Mitgliedschaftsverhältnis um ein Bündel an Rechten und Pflichten. Die Inanspruchnahme von Vereinsleistungen durch das Mitglied (darunter die Teilnahme am Sportbetrieb) stellt nur einen Teil davon dar, der nicht isoliert herausgegriffen werden kann. In Summe kommt es daher auch bei der Einschränkung des Sportbetriebs (bspw Übungsstätten, TrainerInnenausfall) nicht zu einer Minderung des Mitgliedsbeitrags. Vereinsmitglieder, die mit der Vereinstätigkeit aus derartigen Gründen unzufrieden sind, haben nur die Möglichkeit, (zum nächstmöglichen Termin) aus dem Verein auszutreten.“

 

Die gesamte Stellungnahme findest du hier: 

Rechtliche Stellungsname zu Mitgliedsbeiträgen im Zusammenhang mit Einschränkungen des Vereinsbetriebes

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PRAE: Update zur Meldepflicht bis Ende Februar 2024

Mit der Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) sind auszahlende Vereine verpflichtet der jährlichen Meldepflicht nachzukommen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, ist ein L 19-Formular in Papierform bis spätestens Ende Februar postalisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die elektronische Meldung erfolgt mittels ELDA und wird bis spätestens 6. Februar 2024 möglich sein.