Aktualisierung der Förderrichtlinien der SPORTUNION Burgenland

Die finanzielle Unterstützung unserer Mitgliedsvereine ist uns ein wichtiges Anliegen.  Mit unseren Förderrichtlinien wollen wir eine faire Verteilung der Fördermittel aus dem Bundesvereinszuschuss garantieren. Diese Richtlinien wurden im September überarbeitet und die Änderungen vom Landesvorstand der SPORTUNION Burgenland beschlossen. Die aktualisierte Version ist seit 26.09.2022 in Kraft. 

Änderungen finden sich vor allem in einer Ausweitung unseres Fokus auf Qualität und Nachwuchsarbeit. Weiters wurden in einigen Bereichen die Förderhöhen angepasst.

Überblick über die Förderbereiche

Ein großer Bestandteil der Vereinsförderungen ist und bleibt die jährliche Basisförderung. Diese kann aktuell bis 31.10.2022 für das Jahr 2023 über unsere Vereinsdatenbank www.suvw.at angesucht werden.

Neben der Basisförderung decken die Besonderen Förderrichtlinien folgende Tätigkeitsbereiche im Verein ab:

  • Vereinsgründung bzw. -beitritt
  • Vereinsjubiläen
  • Fahrtkostenzuschüsse
  • Feriencamps
  • Kinder- und Jugendtrainingslager
  • UGOTCHI Vereinsschnuppern
  • Aus- und Weiterbildung
  • Ausrichtung von Meisterschaften
  • Sportstättenförderung / Bauförderung
  • Außerordentliche Förderung

Darüber hinaus gibt es Projektförderungen, die in Kooperation mit Projektpartnern durchgeführt werden. Die Budgetvergabe erfolgt in Absprache mit unseren LandeskoordinatorInnen oder steht im Zusammenhang mit Juryentscheidungen.

  • Vereinsbonus
  • UGOTCHI Kinder gesund bewegen 2.0
  • Jackpot.fit
  • Bewegt im Park
  • actionday Tour
  • Jugendförderpreis

Melde dich gerne bei uns (office@sportunion-burgenland.at, 02682 62188), und wir schauen gemeinsam, auf welche Weise wir dich bei deinen Vorhaben und Aktivitäten im Verein unterstützen können.

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PRAE: Update zur Meldepflicht bis Ende Februar 2024

Mit der Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) sind auszahlende Vereine verpflichtet der jährlichen Meldepflicht nachzukommen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, ist ein L 19-Formular in Papierform bis spätestens Ende Februar postalisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die elektronische Meldung erfolgt mittels ELDA und wird bis spätestens 6. Februar 2024 möglich sein.