Neuerungen bei Finanzthemen!

Ab dem 1. Jänner 2026 traten mehrere gesetzliche Änderungen in Kraft, die Vereine und ehrenamtlich Tätige spürbar entlasten sollen. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Kombination von Freiwilligenpauschale und PRAE sowie höhere Schwellenwerte für Registrierkassen‑ und Belegpflicht.

1. Kombination von Freiwilligenpauschale und PRAE

Zum ersten Mal ist es möglich, beide Modelle innerhalb eines Kalenderjahres zu nutzen. Das schafft mehr Flexibilität für ehrenamtlich Tätige mit unterschiedlichen Aufgaben im Verein.

So funktioniert die Kombination

  • Pro Monat darf entweder die Freiwilligenpauschale oder die PRAE bezogen werden.
  • Bei Monaten mit PRAE wird der Jahreshöchstbetrag der Freiwilligenpauschale anteilig reduziert.
  • Die Höhe der PRAE (maximal 720 € pro Monat) beeinflusst die Berechnung nicht.

Praxisbeispiele

Beispiel 1:
Eine Person erhält von April bis September die Freiwilligenpauschale und im Jänner, Februar, November und Dezember die PRAE für Trainertätigkeiten.
→ Die Freiwilligenpauschale wird anteilig um die Monate mit PRAE reduziert. (Anstelle von 1000€ kann er im betreffenden Jahr 664€ steuerfrei als kleine Freiwilligenpauschale beziehen. 1000 – (4x (1000€/12))=664€)

Beispiel 2:
Eine Funktionärinvon Jänner bis Mai und von Oktober bis Dezember die Freiwilligenpauschale und im Juli die PRAE für Trainertätigkeiten.
→ Auch hier wird die Freiwilligenpauschale für jenes Monat verringert, in denen PRAE bezogen wird (1000€ – (100€/12)= 916€).

Die Neuregelung schafft mehr Flexibilität und Klarheit im Zusammenhang von ehrenamtlicher Funktion und steuerfreien Zahlungen. Dadurch können Vereine ihren Mitgliedern mehr Anerkennung und Unterstützung zukommen lassen. Ehrenamtliche müssen so nicht länger zwischen zwei Modellen wählen. Ein kleiner, aber bedeutender Schritt für das Ehrenamt im Sport.

2 Anhebung der für Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen­- und Belegpflicht von 30.000 auf 45.000 Euro

Das betrifft im gemeinnützigen Bereich insbesondere die „kleinen“ Kantinen.

Wenn im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins:

  • keine Umsätze aus unternehmerischer Tätigkeit mit EUR 15.000 übersteigen und
  • die Barumsätze 7.500 Euro übersteigen,

besteht eine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegpflicht.

Die neue Ausnahmeregelung bis 45.000 Euro bedeutet, dass kleine Vereinskantinen unter dieser Grenze keine Registrierkasse führen müssen, sofern der Verein nicht im Wettbewerb mit Unternehmen steht und Zahlungen bargeldlos möglich sind.

Weitere Ausnahmen gelten für Sportvereine:

– Unentbehrliche Hilfsbetriebe sind von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegpflicht ausgenommen.
– Bei gemischten Tätigkeiten wird unterschieden zwischen Tätigkeiten, die dem Vereinszweck dienen, und Tätigkeiten, die der Einnahmengenerierung dienen.
– Die Ausnahmen gelten nicht für Gastronomiebetriebe, bei denen Konsumationen verkauft werden.

Der Bereich „kleiner Vereinskantinen“ (Umsatzlimit 45.000 Euro / Jahr), Kantinen nicht mehr als 52 Tage geöffnet, fällt weiterhin unter die Befreiung, sofern nicht im Wettbewerb mit gewerblichen Betrieben.

3. Änderungen zur Belegerteilung ab 1.10.2026

In Zukunft wird die Ausdruckspflicht für den Kassenbeleg abgeschafft und künftig können auch digitale Belege ohne Obergrenze ausgestellt werden, dies tritt erst mit 1.10.2026 in Kraft.

Es ist in Zukunft ausreichend, den elektroinschen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden zu übermitteln oder dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen. Selbstverständlich muss auf Verlagen des Kunden bzw. der Organe der Abgabenbehörden ein ausgedruckter Beleg ausgehändigt werden.

4. Wichtige Info: PRAE‑Meldung über ELDA

Die ÖGK hat angekündigt, dass mit 1.1. 2027 die ELDA‑Software eingestellt wird.

Ab diesem Zeitpunkt sind Meldungen nur noch möglich:

  • über ELDA Online oder
  • über kommerzielle Lohnprogramme

Weitere Informationen folgen in der laufenden Aktualisierung.

Fazit

Die neuen Regelungen bringen Vereinen und ehrenamtlich Engagierten deutliche Erleichterungen:

  • Kombination von PRAE & Freiwilligenpauschale erstmals möglich
  • Weniger Bürokratie durch höhere Registrierkassengrenzen
  • Zukunftsorientierte digitale Lösungen
  • Mehr Anerkennung und Flexibilität im Ehrenamt

Damit können Vereine ihre Ressourcen künftig noch besser für ihre eigentlichen Aufgaben nutzen: Bewegung, Sport und Gemeinschaft.

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REMINDER: PRAE-Meldepflicht bis 28. Februar 2026

Die pauschale Reiseaufwandsentschädigung bietet gemeinnützigen Sportvereinen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 120€ täglich bzw. 720€ pro Person monatlich an Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbereuter:innen steuer- und sozialversicherungsfrei auszubezahlen. Beträge für das Jahr 2024 müssen bis 28. Februar 2025 im Rahmen der PRAE-Meldepflicht an das Finanzamt übermittelt werden.

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