Fristen für Sportstättenförderungen und außerordentliche Förderungen

Aufgrund der steigenden Nachfrage nach Förderungen für Sportstätten sowie außerordentlichen Sonderförderungen haben wir eine wesentliche Anpassung in unseren Förderrichtlinien vorgenommen.

Wie bisher erfordert die Vergabe dieser Förderarten einen Beschluss im Finanzausschuss. Diese Regelung bleibt unverändert bestehen. Neu ist jedoch, dass der Finanzausschuss das Budget für diese Förderungen in zwei eigens einberufenen Sitzungen aufteilt. Damit verbunden sind zwei zentrale Einreichfristen für ansuchende Vereine:

  1. 30. April
    Ansuchen für Sportstättenförderungen und außerordentliche Sonderförderungen, die bis 30. April über unsere Verbandsdatenbank auf www.suvw.at eingehen, werden in der Mai-Sitzung des Finanzausschusses behandelt.
  2. 31. Oktober
    Ansuchen für Sportstättenförderungen und außerordentliche Sonderförderungen, die bis 31. Oktober über unsere Verbandsdatenbank auf www.suvw.at eingehen, werden in der November-Sitzung des Finanzausschusses behandelt.

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