AKM im Sportverein

Wer während des Vereinsbetriebs oder sonstigen Vereinsaktivitäten Musik abspielt, muss eine möglicherweise nötige Anmeldung bei der AKM beachten. Gemeinsam mit den anderen Dachverbänden haben wir mit der AKM, der staatlich genehmigten Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, eine Vereinbarung zur Nutzung von Musik im Trainingsbetrieb der Vereine verhandelt.

AKM Logo

Die Musiknutzung in einem Verein unterliegt gewissen rechtlichen Bedingungen. Künstlerinnen und Künstler haben für die Verwendung von Musik im Rahmen des Vereinsbetriebs Anspruch auf eine Abgeltung ihrer Rechte.

Die staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, kurz AKM, ist der Vertreter der jeweiligen Rechteinhaber. Jede öffentliche Aufführung oder Darbietung solch geschützter Werke muss daher grundsätzlich bei der AKM gemeldet und entsprechend den gültigen Tarifen bezahlt werden. Das Abspielen von Musik über Lautsprechersysteme in einem nicht privaten Umfeld wie in der Sporthalle oder den Vereinsräumlichkeiten fällt jedenfalls unter diese öffentliche Aufführung.

Zur Vereinfachung der Verwaltung dieser Tarifpflicht und zur Berücksichtigung der Besonderheiten des gemeinnützigen Sports wurde bereits 1976 ein Rahmenvertrag zwischen der AKM und den drei Dachverbänden abgeschlossen. Dieser Rahmenvertrag beinhaltet spezielle Tarifsätze für Sportvereine, die deutlich günstiger als die jeweils aktuellen Sätze für kommerzielle Nutzer wie z.B. die Gastronomie gestaltet sind.

Die ermäßigte Tarifpflicht gilt für jegliche Vereinsveranstaltung, egal ob es sich um eine Vereinsfeier, eine Siegerehrung, einen Sportwettbewerb mit Musik oder sonstige Vorführungen handelt. Ebenso spielt es keine Rolle, ob das geschützte Werk (Musik, Literatur, Bühnenstück, …) über technische Systeme öffentlich abgespielt oder live von Personen aufgeführt wird.

Anmeldepflicht von Vereinsveranstaltungen

Der Verein hat jede betroffene Veranstaltung spätestens drei Tage vor ihrer Abhaltung der regionalen AKM-Stelle zu melden. Das kann mittels Registrierung auch einfach online erfolgen.

Seitens der AKM wird nach Beschreibung der Veranstaltung und Hinweis auf den Ermäßigungsanspruch als Sportverein in der Folge eine Rechnung an den Verein geschickt.

Für Einzelveranstaltungen ohne Sportprogramm wie Vereinsfeiern, Festzelte und für Sportdarbietungen mit Publikumszutritt erhalten Vereine 40% Ermäßigung auf den autonomen Tarif, der nach dem Fassungsraum des Veranstaltungsortes berechnet wird.

Alternativ besteht die Möglichkeit, bei Einhebung von Eintrittsgeldern nach der Zahl der verkauften Karten abzurechnen. Allerdings muss hier eine Bestätigung der Veranstaltungsgemeinde über die Zahl der verkauften Karten vorliegen und diese Abrechnungsart im Vorfeld der Veranstaltung mit AKM vereinbart werden. In diesem Fall reduziert sich die Tarifpflicht etwas.

Pauschalregelung für Vereinseinheiten im Trainingsbetrieb

Es wird zwischen Musiksportarten und anderen Sportarten unterschieden:

Musiksportarten

Für Mitgliedsvereine, in denen Sportarten ausgeübt werden, zu deren Ausübung aufgrund der der Sportart zugrunde liegenden Reglements und Wettbewerbsbestimmungen Musik zwingend notwendig ist, beträgt das Pauschalentgelt für die Verwendung des AKM-Repertoires im Rahmen des sportlichen Trainingsbetriebes im vereinsinternen Rahmen zusätzlich € 65,– brutto pro Jahr und Mitgliedsverein.

Die folgenden Sportarten sind daher von dieser Möglichkeit zur Pauschalierung betroffen:

  • Rhythmische Gymnastik
  • Aerobic
  • Capoeira
  • Freestyle
  • Synchronschwimmen
  • Eiskunstlauf
  • Dressurreiten
  • Voltigieren
  • Ballett
  • Tanzsport
  • Show-Dance
  • Rock’n’Roll
  • Sportakrobatik
  • Cheerleading

Für alle anderen Sportarten bezahlt die SPORTUNION einen Pauschaltarif und sichert ihren Mitgliedsvereinen damit die Nutzung von Musik im vereinsinternen Trainingsbetrieb ohne weitere Kosten oder zusätzliche Anmeldungen.

Sonstige Sportarten

Dies gilt für alle Vereinseinheiten, die nicht öffentlich und ohne Publikum angeboten werden und für die keinerlei Eintrittspreis verlangt wird. Bei den Teilnehmern muss es sich ausschließlich um Mitglieder des Vereins handeln, die einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag leisten.

Nicht umfasst von dieser Pauschalregelung sind beispielsweise:

  • Vereinseinheiten, die zB über Plakate in der Gemeinde öffentlich beworben werden und an denen auch Nichtmitglieder teilnehmen können
  • Musiknutzung in einer Kantine oder anderen gastronomischen Einrichtung eines Vereins
  • Öffentliche Veranstaltungen bei denen Eintrittsgeld oder Spenden eingehoben werden
  • Veranstaltungen vor Publikum (mit und ohne Eintrittsgeld)
  • Veranstaltungen an denen man nur teilnehmen kann, wenn ein über den jährlichen Vereinsmitgliedsbeitrag hinausgehendes Entgelt zu entrichten ist
  • Musikumrahmung bei sportlichen Wettkämpfen über den Trainingsbetrieb hinaus
  • Sportdarbietungen, bei denen das Publikum aktiv teilnehmen kann, wie zB. Publikumseislaufen oder Tanzturniere mit Publikumstanz und Vorführungen von Sportarten