„Sportbonus – Weihnachtsaktion“ – jetzt Bewegung schenken

Österreichzum Originalbeitrag

Der Sportbonus ist eine von der Bundesregierung ins Leben gerufene Förderaktion für Neumitglieder. Als neue Mitglieder gelten all jene, die seit 1. Jänner 2021 nicht Mitglied in deinem Sportverein gewesen sind. Gerade jetzt im Lockdown und der Vorweihnachtszeit kannst du den Sportbonus nutzen, um neue Mitglieder für deinen Verein zu gewinnen!

Über den Sportbonus bekommt dein Verein bis zu 75 % des Mitgliedsbeitrages (max. € 90) vom Ministerium (BMKÖS) zurückerstattet. Dein SPORTUNION Landesverband fungiert als Abrechnungs- und Servicestelle.

Dazu folgende Beispiele:

  • Beispiel 1: Kostet eine Jahres-Mitgliedschaft regulär 100 €, erhält dein Verein pro neuem
    Mitglied 75 € refundiert. Neue Mitglieder zahlen im 1. Jahr nur 25 €.
  • Beispiel 2: Kostet eine Jahres-Mitgliedschaft regulär 200 €, erhält dein Verein pro neuem
    Mitglied 90 € refundiert, neue Mitglieder zahlen im 1. Jahr nur 110 €.
Vereins-Stimmen zum Sportbonus

Thomas Dworak, Obmann der UNION West Wien: „Der Sportbonus hat für viele unserer neuen Mitglieder einen Anreiz gesetzt, um dem Verein beizutreten. Wir glauben, dass es diese Aktion auch weiter braucht, denn die Pandemie ist noch nicht vorbei und es wird viele Jahre brauchen, all die verlorenen Mitglieder wieder zurück zu gewinnen.“

Bernhard Prenner, Vorstandsmitglied UBSC Artemis Burgenland: „Gerade rechtzeitig zu unserer Aktion ‘Neue Mitglieder beim Bogenclub’ kam die Information von der SPORTUNION über den Sportbonus. So konnten wir den Teilnehmern am „Schnuppertraining“ ein interessantes Angebot machen. 8 neue Mitglieder konnten wir spontan aufnehmen. Die Abwicklung des Sportbonus gestaltete sich mit Hilfe der SPORTUNION MitarbeiterInnen sehr einfach.

Peter Gstach, Obmann UTC Thüringen Vorarlberg: “Mit dieser Aktion hat der Verein eine tolle Möglichkeit bereits verlorene Mitglieder wieder anzusprechen. Allein das Gespräch ist schon sehr wertvoll, da einige wieder mit dem Gedanken spielten mehr Sport zu machen. Das war genau der ‘Stupser’ von außen, der noch gefehlt hatte. Die finanzielle Unterstützung erleichtert die Entscheidung natürlich sehr, da das Mitglied nur ¼ des Mitgliedsbeitrags bezahlt. Speziell bei kleinen Vereinen wollen die Mitglieder auch dem Verein etwas Gutes tun. Der Verein lebt von seinen Mitgliedern und deren Mitgliedsbeiträgen.  Eine tolle Win Win Situation!”

Was ist jetzt für deinen Verein zu tun?
  • Online Registrierung des Vereins (sportbonus.at) bis spätestens 31.12.2021 und entsprechende Information der Aktion an potenzielle Neumitglieder (siehe Text-Vorlage und Social Media Share-Pics) kommunizieren
  • Stelle bei Bedarf auch einen Gutschein zum Verschenken für eine Mitgliedschaft in deinem Verein zur Verfügung (siehe Vorlage)
  • Weitere Vorlagen zum Kommunizieren der Aktion
  • Reduzierter Mitgliedsbeitrag muss bis spätestens 31.12.2021 auf dem Vereinskonto eingehen.
  • Antrag Sportbonus anlegen und abschicken (05.01.-15.02.) – mit der Vorbereitung des Antrages kannst du sofort nach der Registrierung beginnen
  • Abrechnung der Förderungen bei deinem SPORTUNION Landesverband

 

Nutze den Sportbonus um für deinen Verein Neumitglieder zu gewinnen, gerade jetzt im Lockdown!

Entsprechende Sujets zur Bewerbung der Aktion sowie weitere Informationen stellen wir euch unter Sportbonus: Vereinsinformation zur Verfügung.

 

Bei Fragen steht dir dein SPORTUNION Landesverband gerne zur Verfügung.

Das könnte dich auch interessieren...

Monat der Senior:innen – jetzt anmelden

Die Planung für den Monat der Senior*innen im Oktober hat begonnen! Auch 2024 sollen Wiens Senior*innen rund 50 kostenlose Veranstaltungen angeboten bekommen – von Kunst und Kultur über Wissen, Digitalisierung und Information bis hin zu Bewegung und Gesundheit. Ganz nach dem Motto „Gemeinsam was erleben“ wollen wir zeigen, wie lebenswert Wien für Menschen mit mehr

PRAE: Update zur Meldepflicht bis Ende Februar 2024

Mit der Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) sind auszahlende Vereine verpflichtet der jährlichen Meldepflicht nachzukommen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, ist ein L 19-Formular in Papierform bis spätestens Ende Februar postalisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die elektronische Meldung erfolgt mittels ELDA und wird bis spätestens 6. Februar 2024 möglich sein.