Freiwilligenpauschale

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz wurde ein einkommensteuerfreies „kleines Freiwilligenpauschale“ sowie ein „großes Freiwilligenpauschale“ für ehrenamtlich tätige Personen von gemeinnützigen Organisationen gesetzlich verankert. Diese Regelung ersetzt die bisher nur auf Vereinsrichtlinienebene (VereinsR Rz 772, Rz 776) gewährte Steuerfreiheit für an Vereinsfunktionär:innen und Vereinsmitglieder gezahlte Aufwandsentschädigungen i.H.v. höchstens monatlich EUR 75.

wesentliche Eckpunkte des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023

Freiwilligenpauschale

Einkommensteuerbefreite, freiwillige Zahlungen von gemeinnützigen bzw. mildtätigen Organisationen an ihre Freiwilligen

  • kleine Freiwilligenpauschale für gemeinnützige Organisationen:
    max. 30 Euro/Tag und 1.000 Euro/Jahr
  • große Freiwilligenpauschale:
    max. 50 Euro/Tag und 3.000 Euro/Jahr für mildtätige Organisationen für Übungsleiter:innen und Ausbildner:innen

Achtung: Es ist nicht möglich, sowohl ein steuerfreies Freiwilligenpauschale als auch eine steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) vom gleichen gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) im selben Monat zu beziehen.

Kleine Freiwilligenpauschale

Das steuerfreie kleine Freiwilligenpauschale beträgt höchsten EUR 30 pro Kalendertag, höchstens aber EUR 1.000 im Kalenderjahr für Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen:
  • der:die ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine gemeinnützige Organisation,
  • die Tätigkeit muss zur Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes bzw. für einen entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetrieb erfolgen. Im Sportbereich kann das kleine Freiwilligenpauschale z.B. einem:einer ehrenamtlichen Vereinsfunktionär:in bezahlt werden. Ebenso können damit auch ehrenamtliche Platzwart:innen vergütet werden, welche nicht in den Anwendungsbereich der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) fallen.

Große Freiwilligenpauschale

Das große Freiwilligenpauschale beträgt höchsten EUR 50 pro Kalendertag, höchstens aber EUR 3.000 im Kalenderjahr für ehrenamtliche Tätigkeiten als Ausbildner:in oder Übungsleiter:in.
Da Ausbildner:innen, Trainer:innen und Übungsleiter:innen bisher schon durch die deutlich höhere PRAE steuerfrei vergütet werden konnten, wird dem großen Freiwilligenpauschale im Körpersportbereich nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Das große Freiwilligenpauschale bietet sich aber z.B. im Denksportbereich für Übungsleiter:innen an.
Weiters können gemeinnützige Organisationen ihren ehrenamtlichen Personen das große Freiwilligenpauschale zukommen lassen, wenn die ehrenamtlichen Tätigkeiten mildtätigen Zwecken im Sozialbereich dienen bzw. der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).

zusätzliche Voraussetzungen für die Anwendung der Freiwilligenpauschale

Im Sportbereich darf das Freiwilligenpauschale nicht zusätzlich zur PRAE gewährt werden. Personen, die ein Freiwilligenpauschale erhalten, dürfen weder von der auszahlenden Organisation noch von einem verbundenen Unternehmen (z.B. Tochter-GmbH eines Vereins) steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen erhalten.
Weiters darf die ehrenamtlich tätige Person weder von der das Freiwilligenpauschale auszahlenden Organisation noch von einem verbundenen Unternehmen (z.B. Tochter-GmbH des Vereins) ein reguläres Arbeitseinkommen für eine weitere Tätigkeit beziehen, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert wie die gemeinnützige Tätigkeit. Dadurch soll verhindert werden, dass reguläres Arbeitseinkommen in ein steuerfreies Pauschale umgewandelt wird.
Beispiel: Ein gemeinnütziger Handballverein ist Gesellschafter einer ausgelagerten Profi-GmbH. Frau X ist als Trainerin in der GmbH angestellt und bezieht dafür ein reguläres Gehalt. In ihrer Freizeit ist Frau X im Handballverein ehrenamtliche Trainerin für die Jugendmannschaft. Da die Tätigkeit als Trainerin der Jugendmannschaft im Verein die gleiche Qualifikation wie als Trainerin der Profimannschaft in der Tochter-GmbH erfordert, kann vom Verein kein steuerfreies Freiwilligenpauschale an Frau X ausbezahlt werden.
Es sind nur Zahlungen als Freiwilligenpauschale steuerfrei, die von gemeinnützigen Organisationen freiwillig geleistet werden, die also nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses zustehen. Nur unter diesen Voraussetzungen ergibt sich keine Beitragspflicht nach dem ASVG. Übt eine ehrenamtlich tätige Person in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten entsprechend dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale aus, können insgesamt nicht mehr als EUR 3.000 im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit sonstige steuerpflichtige Einkünfte vor.
Die gemeinnützige Organisation muss über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit Aufzeichnungen führen. Werden über das Freiwilligenpauschale hinausgehenden Beträge ausbezahlt, sind diese Auszahlungen von der gemeinnützigen Organisation für jede:n ehrenamtlich Tätige:n bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu melden.

Fragen & Antworten

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19.03.2024 - Darf jeder Verein/Verband ein steuerfreies Freiwilligenpauschale ausbezahlen?

Nur gemeinnützige Rechtsträger/Vereine/Verbände dürfen ein steuerfreies Freiwilligenpausbezahlen ausbezahlen. Die Zahlung muss vom gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) freiwillig geleistet werden.

19.03.2024 - Für welche Tätigkeiten darf ein Freiwilligenpauschale ausbezahlt werden?

Die ehrenamtliche Tätigkeit, für welche ein Freiwilligenpauschale ausbezahlt wird, muss für:

  • die ideelle Vereinssphäre (Kernbereich des Vereins -finanziert durch Spenden/Subventionen) oder
  • für Geschäftsbetriebe i.S.d. § 45 BAO erfolgen, d.h. für einen
    • entbehrlichen Hilfsbetrieb (z.B. kleines Vereinsfest) oder
    • unentbehrlichen Hilfsbetriebe (Sportbetrieb) bzw.
    • wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) erfolgen.

Für ehrenamtliche Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen Gewinnbetrieb (z.B. Gewerbebetrieb, Gastronomiebetrieb) ist die Zahlung einer steuerfreien Freiwilligenpauschale nicht möglich. Die Zahlung darf nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses oder einer sonstigen arbeitsrechtlichen Regelung zustehen.

19.03.2024 - Wie ist das steuerfreie Freiwilligenpauschale gem. § 3 Abs. 1 Z 16 EStG im Verhältnis Rz 772f Vereinsrichtlinie (EUR 75 Regelung) zu sehen?

Mit der gesetzlichen Regelung gem. § 3 Abs. 1 Z 16 EStG über das steuerfreie Freiwilligenpauschale wird die bisherige Regelung gemäß den Vereinsrichtlinien Rz 772f (EUR 75 Regelung) ersetzt, da diese vom Bundesfinanzgericht nicht anerkannt wurde. Durch die gesetzliche Verankerung des Freiwilligenpauschales konnte somit Rechtssicherheit erzielt werden.

19.03.2024 - Muss die freiwillig tätige Person Vereinsmitglied sein?

Empfänger:innen einer steuerfreien Freiwilligenpauschale müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.

19.03.2024 - Für welche ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sportbereich kann das kleine Freiwilligenpauschale ausbezahlt werden?

Empfänger:innen eines kleine Freiwilligenpauschales im Sportbereich können Vereinsfunktionär:innen, Vorstandsmitglieder, sonst im Verein freiwillig Tätige (z.B.: Platzwart:innen, Fahrtendienst, Fanbetreuung, Streckenposten, technische Hilfsdienste, Aufbau Sportparcours) sein.

19.03.2024 - Wie hoch ist das kleine Freiwilligenpauschale?

Das kleine Freiwilligenpauschale beträgt maximal EUR 30 pro Einsatztag höchstens EUR 1.000 pro Kalenderjahr.

Beispiel: Ein Verein zahlt seiner Obfrau und dem Kassier für ihre Tätigkeiten für den Verein jeweils 200 Euro pro Jahr. Der Betrag kann steuerfrei belassen werden, wenn mind. 7 Einsatztage vorliegen (200/7 < 30).

19.03.2024 - Darf von mehreren Vereinen/Verbänden ein Freiwilligenpauschale bezogen werden?

Eine ehrenamtlich tätige Person darf von mehreren gemeinnützigen Rechtsträgern (bspw. Verband/Verein) ein Freiwilligenpauschale beziehen.

Insgesamt darf die ehrenamtlich tätige Person nicht mehr als EUR 1.000 jährlich steuerfrei für Tätigkeiten beziehen, welche nach dem kleinen Freiwilligenpauschale vergütet werden. Insgesamt darf die ehrenamtlich tätige Person nicht mehr als EUR 3.000 jährlich steuerfrei für Tätigkeiten beziehen, welche nach dem großen Freiwilligenpauschale vergütet werden.

Werden in einem Kalenderjahr von mehreren Vereinen sowohl Tätigkeiten gemäß dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale steuerfrei bezogen, können insgesamt nicht mehr als EUR 3.000 steuerfrei im Kalenderjahr bezogen werden.

19.03.2024 - Wie hoch ist das Freiwilligenpauschale, wenn ein ehrenamtlich Tätiger in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten gemäß dem kleinen als auch gemäß dem großen Freiwilligenpauschale ausübt?

Werden Tätigkeiten sowohl im Rahmen des kleinen als auch des großen Pauschales ausgeübt, können pro Kalenderjahr maximal nur Euro 3.000 steuerfrei bezogen werden. Die Höchstbeträge pro Kalendertag sind allerdings nach dem jeweils zustehenden Pauschale zu berücksichtigen.

Beispiele 1: Ein:e Freiwillige:r wird sowohl im Rahmen des kleinen Freiwilligenpauschales als auch im Rahmen des großen Freiwilligenpauschales jeweils 5 Tage ehrenamtlich tätig. Er/Sie kann daher höchstens 400 Euro steuerfrei erhalten (150 Euro als kleines Pauschale (30 x 5), sowie 250 Euro als großes Pauschale b (50 x 5))

Beispiele 2: Ein:e ehrenamtlich Tätige:r ist 30 Tage im Rahmen des kleinen Freiwilligenpauschale im Einsatz und erhält ein Pauschale von 30 Euro pro Tag, insgesamt also 900 Euro und erbringt darüber hinaus 10 Einsatztage im Sinne des großen Freiwilligenpauschales für die er/sie jeweils 50 Euro erhält. Es kann die gesamte Summe von 1.400 Euro steuerfrei behandelt werden.

Hat der/die ehrenamtlich Tätige hingegen nicht 10, sondern 50 Einsatztage gemäß dem großen Freiwilligenpauschale und dafür 2.500 Euro erhalten, so bleiben insgesamt lediglich 3.000 Euro der 3.400 Euro des für die ehrenamtliche Tätigkeit zugewendeten Betrages steuerlich begünstigt.

19.03.2024 - Darf neben dem Freiwilligenpauschale auch eine PRAE vom gleichen gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) bezogen werden?

Es ist nicht möglich, sowohl das steuerfrei Freiwilligenpauschale als auch steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen vom gleichen gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) im selben Monat zu beziehen. Im Sportbereich darf das Freiwilligenpauschale vom gleichen gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) im selben Monat nur alternativ zur PRAE an eine Person gewährt werden.

19.03.2024 - Darf neben dem Freiwilligenpauschale von einem gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) auch eine PRAE von einem anderen gemeinnützigen Rechtsträgerbezogen werden?

Der Bezug eines steuerfreien Freiwilligenpauschales sowie einer PRAE von unterschiedlichen Rechtsträgern ist, auch im selben Monat, möglich.

Beispiel: Herr X ist in einem gemeinnützigen Triathlon Verein als Trainer tätig und bezieht dafür PRAE. Für seine zweite ehrenamtliche Tätigkeit als Kassier in einem gemeinnützigen Laufsportverein kann Herr X das steuerfreie kleine Freiwilligenpauschale beziehen.

19.03.2024 - Kann zusätzlich zum steuerfreien Freiwilligenpauschale ein steuerfreies Kilometergeld oder Taggeld gem. § 26 EStG ausbezahlt werden?

Nein, zusätzlich zum steuerfreien Freiwilligenpauschale können keine steuerfreien Kilometergelder und Tagesgelder ausbezahlt werden. Steuerfreie Kilometergelder oder Taggelder können gem § 26 EStG nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses steuerfrei ausbezahlt werden. Voraussetzung für die Anwendung des Freiwilligenpauschales ist aber, dass kein Dienstverhältnis vorliegt

19.03.2024 - Muss die Auszahlung des Freiwilligenpauschales an das Finanzamt gemeldet werden?

Nur wenn das vom begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) an eine ehrenamtlich tätige Person geleistete Freiwilligenpauschale den jeweiligen Jahreshöchstbetrag des kleinen (EUR 1.000) oder großen (EUR 3.000) Freiwilligenpauschales überschreitet, hat der auszahlende Rechtsträger den Überschreitungsbetrag an das Finanzamt zu melden.

19.03.2024 - Darf neben dem Freiwilligenpauschale auch ein Kostenersatz gem. Rz 774 VereinsR (Letztempfänger:innenliste) vom gleichen gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) bezogen werden?

Es ist möglich, sowohl das steuerfreie Freiwilligenpauschale als auch steuerfreie Kostenersätze gem. Rz 774 Vereinsrichtlinien (Letztempfänger:innenliste) vom gleichen gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) im selben Monat zu beziehen.

19.03.2024 - Welche Aufzeichnungen sind zu führen?

Um das Vorliegen der Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung eines Freiwilligenpauschales belegen zu können, sind vom begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) folgende Aufzeichnungen je Empfänger:in zu führen:

  • Name
  • Geburtsdatum
  • Sozialversicherungsnummer
  • Wohnanschrift
  • Anzahl der Einsatztage
  • Art der Tätigkeit hinsichtlich Einstufung als „kleines“ bzw. „großes Pauschale“
  • zugewendetes Pauschale pro Einsatztag

Ebenso sollte der Empfang des steuerfreien Freiwilligenpauschales vom/von der Empfänger:in bestätigt werden. Sport Austria wird in den nächsten Wochen ein Formular für die Aufzeichnung und Abrechnung der Freiwilligenpauschale zur Verfügung stellen.

19.03.2024 - Wie hat die Meldung des Überschreitungsbetrages an das Finanzamt zu erfolgen?

Die Datenübermittlung hat elektronisch zu erfolgen und wird in vergleichbarer Weise zu den Mitteilungen hinsichtlich der pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen (L19-Formular) ausgestaltet werden. Ein amtliches Formular liegt derzeit noch nicht auf.