Corona-Öffnungsverordnung ab 15. September

Österreichzum Originalbeitrag

Die neue Verordnungsnovelle der Bundesregierung bringt Änderungen bei Tests und Zusammenkünften im Sportbereich.

Die mit 15.9. 00 Uhr in Kraft tretende Novelle der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung bringt folgende Auswirkungen auf den Sport mit sich:

Alle Details findet ihr wie immer in unseren FAQs.

 

Eintrittstest“:

  • der Nachweis eines Antigentests von einer befugten Stelle: 24h gültig
  • der Nachweis eines PCR Tests von einer befugten Stelle: 48h gültig
  • Schultests („Ninja-Pass“) werden weiterhin anerkannt: Antigentest in Wien bei über 12 jährigen 24h gültig / PCR-Test 48h gültig

Impfnachweis:

  • Bei einer Zweitimpfung, wenn diese nicht länger als 360 Tage (vormals 270 Tage) zurückliegt und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mind. 14 Tage verstrichen sind.
  • Bei Impfstoffen mit nur einer vorgesehenen Impfung, ab dem 22. Tag nach der Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
  • Bei einer Impfung, wenn mind. 21 Tage davor ein positiver PCR -Test oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag und die Impfung hier nicht länger als 360 Tage (vormals 270 Tage) zurückliegt.
  • weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer der eben genannten Impfungen mindestens 120 Tage verstrichen sind.

Genesungsnachweis:

  • Die Regelungen für Genesene bleiben unverändert.

Für Zuseher gilt die „3-G-Regel“ bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Personen, sodass jeder Teilnehmer einen Nachweis vorzuweisen hat. Die Verpflichtung zur Meldung der Zusammenkunft an die Behörde bleibt bei einer Anzahl von mehr als 100 Teilnehmern wie bisher. Die bestehende Spitzensportregelung bleibt bestehen.

 

Hier findet ihr die gültige Verordnung.

Das könnte dich auch interessieren...

Anmeldung Bewegt im Park 2025

Was ist „Bewegt im Park“? „Bewegt im Park“ ist ein Kooperationsprojekt zwischen dem Sportministerium und der Sozialversicherung. Das Programm wird vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der WiG – Wiener Gesundheitsförderung finanziert. Die Umsetzung erfolgt durch die Sportdachverbände ASKÖ, ASVÖ und SPORTUNION, sowie durch den Österreichischen

REMINDER: PRAE-Meldepflicht bis 28. Februar 2025

Die pauschale Reiseaufwandsentschädigung bietet gemeinnützigen Sportvereinen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 120€ täglich bzw. 720€ pro Person monatlich an Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbereuter:innen steuer- und sozialversicherungsfrei auszubezahlen. Beträge für das Jahr 2024 müssen bis 28. Februar 2025 im Rahmen der PRAE-Meldepflicht an das Finanzamt übermittelt werden.

SPORTUNION Wien Landeskonferenz 2024

Einladung zur Landeskonferenz der SPORTUNION Wien - Am 14. November 2024 findet die jährliche Landeskonferenz der SPORTUNION Wien im Haus des Sports in der Prinz Eugen-Straße 12, 1040 Wien. Hier findet ihr die Einladung. Anmeldung Wir würden uns freuen, dich und bis zu zwei weitere Mitglieder deines Vereins bei unserer Landeskonferenz begrüßen zu dürfen. Um