Gemeinnützige Organisationen dürfen sich schon Tage vor dem Weihnachtsfest über vorzeitige “Geschenkpakete” freuen. Der am 14. Dezember 2023 fixierte Parlamentsbeschluss zum Gemeinnützigkeitsreformgesetz (in Kraft ab 1.1.2024) bringt weitreichende Verbesserungen, auf die seit über 15 Jahren hingearbeitet wurde. Es ermöglicht erstmals die Absetzbarkeit für Bereiche wie Tierschutz, Bildung, Menschenrechte, Sport und Kultur. Zudem verkürzt es die Wartezeit für neue Organisationen, die Absetzbarkeit beantragen möchten, auf nur noch zwölf Monate nach ihrer Gründung. SPORTUNION-Präsident Peter McDonald freut sich über einen “Meilenstein für das Ehrenamt”.
Ab 2024 wird jede Spende an gemeinnützige Organisationen im neuen Jahr steuerlich absetzbar sein, was sie auf den gleichen Wert hebt. Das bedeutet, dass kleinere Organisationen, die nicht wirtschaftsprüfungspflichtig sind, lediglich die Unterstützung eines/einer Steuerberaters/-beraterin für den Antragsprozess benötigen – die bisher teurere Wirtschaftsprüfung entfällt. Zusätzlich werden die rechtliche Absicherung der Aufwandsentschädigung für Freiwillige und die Streichung der Gebühren für Strafregisterbescheinigungen für Ehrenamtliche eingeführt. Das Gesetz bietet zudem einen Schutz für Organisationen während laufender Beschwerdeverfahren durch eine aufschiebende Wirkung für Aberkennungsbestimmungen, bis unabhängige Gerichte entscheiden. Bisher fehlte diese Sicherheit vor möglicher Behördenwillkür.
wesentliche Eckpunkte des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023
Ausweitung der Spendenbegünstigung
- Die Spendenbegünstigung des EStG wird an die gemeinnützigen Voraussetzungen der Bundesabgabenordnung angepasst
- Dadurch sind künftig alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung von der Spendenabsetzbarkeit umfasst (Bildung, Sport sowie Kunst und Kultur)
Vereinfachte Erlangung der Spendenbegünstigung
- nach einjährigem Bestand Zugang zur Spendenbegünstigung
- für kleine Einrichtungen, die nicht der Pflicht einer gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegen, ein vereinfachtes Verfahren zur Bestätigung der Voraussetzungen durch Steuerberater:in
Freiwilligenpauschale
Einkommensteuerbefreite, freiwillige Zahlungen von gemeinnützigen bzw. mildtätigen Organisationen an ihre Freiwilligen
- kleine Freiwilligenpauschale für gemeinnützige Organisationen:
max. 30 Euro/Tag und 1.000 Euro/Jahr - große Freiwilligenpauschale:
max. 50 Euro/Tag und 3.000 Euro/Jahr für mildtätige Organisationen für Übungsleiter:innen und Ausbildner:innen
Achtung: Es ist nicht möglich, sowohl ein steuerfreies Freiwilligenpauschale als auch eine steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) vom gleichen gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband/Verein) im selben Monat zu beziehen.
Anhebung der Umsatzgrenze für begünstigungsschädliche Tätigkeiten
von zuvor € 40.000 auf nunmehr € 100.000
Für Zuwendungen von Unternehmen zur Vermögensausstattung an gemeinnützige Stiftungen der Entfall der Deckelung (bisher € 500.000,00), der in einem Veranlagungsjahr abzugsfähigen Zuwendungen in Höhe von 10%
Ausweitungen der Gebührenbefreiung für Strafregisterbescheinigung
Vereinfachte Verwaltung
Das Paket bietet Vorteile für Vereine jeglicher Größe sowie für Spender:innen. Es erleichtert die Verwaltung sowohl für große als auch für kleine Vereine erheblich. So wurde etwa die Wartezeit für die Spendenabsetzbarkeit auf zwölf Monate verkürzt und die Antragsstellung über Steuerberater:innen für kleine Vereine vereinfacht, wodurch künftig der administrative Aufwand drastisch reduziert wird. Die Einführung eines Dauerbescheids bringt aber noch weitere Vereinfachungen (u.a.):
- Vereinheitlichung der Formen von Spendensammeleinrichtungen
- Vereinfachtes Meldeverfahren für Vereine, die keiner Abschlussprüfungspflicht unterliegen
- Einführung einer Haftung für unrichtige Datenübermittlung
- Erweiterung einer Gebührenbefreiung für Strafregisterbescheinigungen
- Erweiterung der Abzugsfähigkeit im Zusammenhang mit gemeinnützigen Stiftungen und Übernahme ins Dauerrecht
- Einführung und Erhöhung von einkommensteuerbefreiten Freiwilligenpauschalen
- Schaffung von Rechtssicherheit bei der Übertragung von Tätigkeiten einer gemeinnützigen Körperschaft auf eine eigentümerlose Körperschaft
- Klarstellung bei Kooperationen zwischen Körperschaften
- Ermöglichung von rückwirkenden Satzungsänderungen
- Klarstellung bei begünstigungsfähiger tatsächlicher Geschäftsführung
- Adaptierungen bei Ausnahmegenehmigungen
Wichtiges und richtiges Signal
Zusätzlich wird durch die Umsetzung des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes verstärkt die Wertschätzung für die vielen Freiwilligen in Österreich betont. Tatsache ist: Ohne ihr Engagement wäre das Land ärmer und weniger herzlich. Ihre Hilfe und Einsatzbereitschaft sind keinesfalls selbstverständlich und verdienen Anerkennung. Die rechtliche Absicherung der Aufwandspauschale für Freiwillige wird von vielen Organisationen als wichtiges Signal betrachtet. Etwa 3,7 Millionen Menschen in Österreich investieren ihre Freizeit – oft mehr als 24 Stunden pro Woche – freiwillig und ehrenamtlich in Vereine, Initiativen, Projekte und Organisationen zum Wohl ihrer Mitmenschen. Für die circa 4.500 SPORTUNION-Vereine ist die tägliche Arbeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen unverzichtbar und von unschätzbarem Wert: Über 50.000 Personen engagieren sich ehrenamtlich in der SPORTUNION, und das in mehr als 200 verschiedenen Sportarten.
Wertschätzung an 513.000 Ehrenamtliche
In den Dachverbänden ASKÖ, ASVÖ und SPORTUNION gibt es rund 15.000 Vereine, die von dieser Veränderung profitieren. „Die Änderung ist ein Meilenstein für das Ehrenamt. Vor allem nach den Krisenjahren könnte sie ein Konjunkturpaket für den Sport werden. Sie ist es auch eine Wertschätzung für das Engagement unserer Vereine. Künftig können diese aus dem zivilgesellschaftlichen Bereich neben Mitgliedsbeiträgen und Förderungen auch Gelder aus Spenden lukrieren“, freut sich SPORTUNION-Präsident Peter McDonald über die neuen Möglichkeiten. Derzeit engagiert sich beinahe jede:r dritte Freiwillige in Österreich ehrenamtlich in einem Sportverein. Laut der aktuellen Statistik Austria sind das 513.000 Menschen.
Die Änderung ist ein Meilenstein für das Ehrenamt. Ihre Unterstützung und ihr Einsatz sind keineswegs selbstverständlich und verdienen Anerkennung.
Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) – Information
Mit 2023 wurden die Tages- und Monatssätze der Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) von maximal 60 auf 120 Euro bzw. maximal 540 auf 720 Euro erhöht. Gleichzeitig wurde eine jährliche Meldepflicht für den auszahlenden Verein/Verband eingeführt. Sport Austria hat mit dem Bundesministerium für Finanzen und der Österreichischen Gesundheitskasse die häufigsten Fragen zur Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) abgestimmt und dazu den Leitfaden mit Praxisbeispielen verständlich und praxisnahe überarbeitet. Am 28. November hat Steuerrechtsexperte Benjamin Reichart von Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH bei einer Online-Informationsveranstaltung durch die häufigsten Fragen zur PRAE geführt und erläuterte diese an praxisnahen Beispielen. Die Präsentation und das Video dazu findest du hier:
Update zu PRAE
Die SPORTUNION wird für ihre Vereine eine Erfassungsdatei im Excelformat zur Verfügung stellen, die gleichzeitig in ELDA hochgeladen werden kann und Einzeleingaben in ELDA ersetzen wird. Diese Datei wird demnach jeder Verein nutzen können und dient auch zur Dokumentation aller PRAE’s in einem Verein. In der zweiten Jännerhälfte 2024 ist eine SPORTUNION-Online-Informationsveranstaltung geplant, die die wichtigsten Punkte für die ELDA-Anmeldung und -Meldung beleuchten soll und bei der auch die zuvor erwähnte Erfassungs- und Schnittstellendatei erklärt werden wird.