Corona-Öffnungsverordnung ab 15. September

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Die neue Verordnungsnovelle der Bundesregierung bringt Änderungen bei Tests und Zusammenkünften im Sportbereich.

Die mit 15.9. 00 Uhr in Kraft tretende Novelle der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung bringt folgende Auswirkungen auf den Sport mit sich:

Alle Details findet ihr wie immer in unseren FAQs.

 

Eintrittstest“:

  • der Nachweis eines Antigentests von einer befugten Stelle: 24h gültig
  • der Nachweis eines PCR Tests von einer befugten Stelle: 48h gültig
  • Schultests („Ninja-Pass“) werden weiterhin anerkannt: Antigentest in Wien bei über 12 jährigen 24h gültig / PCR-Test 48h gültig

Impfnachweis:

  • Bei einer Zweitimpfung, wenn diese nicht länger als 360 Tage (vormals 270 Tage) zurückliegt und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mind. 14 Tage verstrichen sind.
  • Bei Impfstoffen mit nur einer vorgesehenen Impfung, ab dem 22. Tag nach der Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
  • Bei einer Impfung, wenn mind. 21 Tage davor ein positiver PCR -Test oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag und die Impfung hier nicht länger als 360 Tage (vormals 270 Tage) zurückliegt.
  • weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer der eben genannten Impfungen mindestens 120 Tage verstrichen sind.

Genesungsnachweis:

  • Die Regelungen für Genesene bleiben unverändert.

Für Zuseher gilt die „3-G-Regel“ bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Personen, sodass jeder Teilnehmer einen Nachweis vorzuweisen hat. Die Verpflichtung zur Meldung der Zusammenkunft an die Behörde bleibt bei einer Anzahl von mehr als 100 Teilnehmern wie bisher. Die bestehende Spitzensportregelung bleibt bestehen.

 

Hier findet ihr die gültige Verordnung.

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