Wichtige Infos zum Vereinssport-Comeback ab 19. Mai

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Der 19. Mai 2021 – das ist der Stichtag! Ab dann sind Sporteinheiten im Verein, indoor und outdoor, für alle wieder möglich. Die großen Öffnungsschritte sind natürlich an Regeln geknüpft, damit ein verantwortungsvoller Neustart gelingen kann. Diese Regeln werden von der sogenannten COVID-19 Öffnungsverordnung bestimmt. In diesem Artikel möchten wir dir die wichtigsten – den Sport betreffenden – Punkte näher vorstellen.

Wie gewohnt findest du auf unserer Corona-Infoseite auch wieder zahlreiche FAQs und hilfreiche Vorlagen, die dir die Arbeit im Verein erleichtern. 

Allgemeine Bestimmungen in der Verordnung 

Die für die aktuelle Öffnung maßgebende Verordnung ist die COVID-19 Öffnungsverordnung vom 10. Mai 2021. 

Wichtig zu wissen ist, wie die Verordnung Dinge definiert. Es ist darin beispielsweise von „Personen, von denen ein geringeres epidemiologisches Risiko ausgeht“ die Rede. Dabei kommt die sogenannte „3-G-Regel“ zur Anwendung: geimpft, getestet, genesen. 

Dieser Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr, der zum Beispiel auch für die Sportausübung notwendig ist, kann auf folgende Arten erbracht werden: 

  • Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird (max. 24 Std. alt) 
  • Antigentest einer befugten Stelle, z.B. Teststraßen in Apotheken, Gemeinden und der Länder (max. 48 Std. alt) 
  • Molekularbiologischer Test (max. 72 Std. alt) 
  • Ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion, die molekularbiologisch bestätigt wurde 
  • Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung  
  • Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG od. Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde 
  • Nachweis über neutralisierende Antikörper (max. drei Monate alt) 
  • ausnahmsweise Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers 

Die Ausgangsbeschränkungen entfallen grundsätzlich. Man kann sich also zu jeder Zeit wieder frei bewegen. 

Der Mindestabstand von 2 Metern bleibt hingegen größtenteils aufrecht, ebenso die Regelungen betreffend Masken (FFP2). 

Wie sieht es nun konkret im Sport- und Vereinsbetrieb aus?  

Auswirkungen der neuen Verordnung auf den Sportbetrieb 

Das Betreten von Kundenbereichen (gilt auch für solche Bereiche in Sportstätten) ist für Mitglieder zwischen 05.00 Uhr und 22.00 Uhr zulässig. 

Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, Sportstätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen dürfen unter Auflagen wieder öffnen. 

Bei der Sportausübung gibt es weiterhin keine Maskenpflicht und bei Sportarten mit notwendigem Körperkontakt entfällt jetzt auch die Abstandspflicht. 

COVID-19-Präventionskonzepte und COVID-19-Beauftragte werden für die wieder geöffneten Bereiche vorgeschrieben: 

  • Von Betreibern nicht-öffentlicher Sportstätten ist daher ein COVID19Präventionskonzept zu erstellen und ein Beauftragter anzugeben! 
  • Erhebung von Kontaktdaten zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung ist vorgeschrieben, wo Personen sich voraussichtlich länger als 15 Min. am betreffenden Ort aufhalten 

Beim Betreten von nicht öffentlichen Sportstätten ist daher (spätestens ab 24.5.) von allen Personen (älter als 10 Jahre bzw. nicht mehr in einer Volkschule) einer der oben genannten Nachweise vorzulegen und vom Betreiber zu überprüfen sowie die Kontaktdaten jeder Person zu erfassen. Mittels einer Nutzungsvereinbarung kann der Betreiber diese Pflichten auch auf den Veranstalter (z.B. Betreiber der Sporthalle Gemeinde, Veranstalter des Trainings Verein) übertragen.  

Zusammenkünfte sind bis zu gewissen Grenzen zulässig  

Von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr sind Zusammenkünfte nur für max. 4 Personen aus unterschiedlichen Haushalten plus 6 minderjähriger Kinder zulässig. 

Etwas lockerer werden Zusammenkünfte von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr gehandhabt. Hier dürfen max. 4 Personen aus unterschiedlichen Haushalten plus 6 minderjährige Kinder drinnen und max. 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten plus 10 minderjährige Kinder draußen zusammenkommen. 

Auch größere Zusammenkünfte (ohne zugewiesene u. gekennzeichnete Sitzplätze max. 50 Teilnehmer, mit zugewiesenen u. gekennzeichneten Sitzplätzen max. 1.500 Teilnehmer drinnen u. max. 3.000 Teilnehmer draußen) werden unter Auflagen wieder möglich  

Für „Zusammenkünfte“ im Sport wie sportliche Wettbewerbe oder Meisterschaften gilt: 

Für die sportarttypische Ausübung gelten die Regeln des § 13 Abs. 1-7 (Anmeldepflicht bis 50 Personen, Genehmigungspflicht >50 Personen) nicht. (§ 13 Abs. 10 Z.9).  

Zuschauer sind von dieser Befreiung nicht erfasst und müssen nach den Regeln für Zusammenkünfte angemeldet oder genehmigt werden. 

Auf einer Sportstätte dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, wenn durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.   

Die Verordnung tritt mit 19.05.2021 in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft.  

Zahlreiche beantwortete Fragen und Unterlagen (Präventionskonzept Vorlage, etc.) findest du in unseren FAQs auf unserer Corona-Infoseite.

 

Auszüge aus den FAQs 

 

Schultests gelten nur für VS und nicht auch für Unterstufe? 

Schultests gelten bis 18, an und für sich brauchen Kinder bis 10 gar keine Tests. HBM BWF hat auch eine praktikable Info bei PK präsentiert – Covid Ninja „Sammelpass“ für Testungen, der als Nachweis gilt. 

Wie sieht die Lage bei Stehplätzen aus? In der Verordnung steht ja nur was von Sitzplätzen – Können Vereine mehr als 50 Zuschauer zulassen wenn sie die Stehplätze kennzeichnen?

Mehr als 50 Stehplätze sind nicht zulässig – ist eindeutig in VO geregelt („zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze“) 

Sind Turniere mit mehreren Teams erlaubt? 

Im Sinne der VO nicht. Ausnahme Spitzensport. 

Wer ist bei “Betreiber” gemeint? Wer gilt als “Betreiber” der Sportstätte? z.B. bei Schulhallen, bei Sportstätten welche die Gemeinden betreiben, Vereinsanlagen welche die Nutzung auch anderen Vereinen ermöglichen – Wer ist verantwortlich? Wer muss Überprüfungen durchführen und Kontaktdaten erheben? Betreiber oder Veranstalter?

Es muss bei einer Sportanlage immer einen Betreiber geben, auf den die Veranstaltungsstätten- bzw. Betriebsstättengenehmigung läuft und der ist zuständig. Die Verantwortung für die Einhaltung der Covid Maßnahmen (Testüberprüfung, Registrierung) kann mittels einer Nutzungsvereinbarung (Downloadlink) auf die einzelnen Vereine übertragen.  

Welche Web-Applikationen gibt es zur Anzeige von Zusammenkünften? Vgl. §13 Abs. 3.1 bzw. gibt es diese Web-Applikation schon? 

Beispiel EASSY – wird zum Beispiel von SPORTUNION Steiermark, Stadt Eisenstadt, etc. verwendet. Für Vereine kostenlos. Infos hier: https://www.eassy-events.com/home/  

Darf bei Zusammenkünften (Training, Meisterschaft) die Kantine für die Teilnehmer geöffnet haben, wenn der §6 eingehalten wird? 

Ja, wobei hier im Detail (Präventionskonzept) einiges zu beachten ist. Optimalerweise zwei komplett getrennte (z.B.:durch Absperrbänder Betriebe) Bereiche machen scheint am Praktikabelsten 

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