Spenden sammeln
Als Verein spenden sammeln? Kein Problem: Am 14. Dezember 2023 fixierte das Parlament das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, welches ab 1.1.2024 in Kraft tritt. Es ermöglicht erstmals die Absetzbarkeit für Bereiche wie Tierschutz, Bildung, Menschenrechte, Sport und Kultur. Zudem verkürzt es die Wartezeit für neue Organisationen, die Absetzbarkeit beantragen möchten, auf nur noch zwölf Monate nach ihrer Gründung.
Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz umfasst die Änderung des Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG), des Körperschaftssteuergesetz 1988 (KStG) und der Bundesabgabenordnung (BAO). Damit stellt dieser Gesetzesentwurf die bedeutendste Reform im Bereich des gemeinnützigen Sektors seit 30 Jahren dar.
wesentliche Eckpunkte des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023
Ausweitung der Spendenbegünstigung
- Die Spendenbegünstigung des EStG wird an die gemeinnützigen Voraussetzungen der Bundesabgabenordnung angepasst
- Dadurch sind künftig alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung von der Spendenabsetzbarkeit umfasst (Bildung, Sport sowie Kunst und Kultur)
Vereinfachte Erlangung der Spendenbegünstigung
- nach einjährigem Bestand Zugang zur Spendenbegünstigung
- für kleine Einrichtungen, die nicht der Pflicht einer gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegen, ein vereinfachtes Verfahren zur Bestätigung der Voraussetzungen durch Steuerberater:in
Freiwilligenpauschale
Einkommensteuerbefreite, freiwillige Zahlungen von gemeinnützigen bzw. mildtätigen Organisationen an ihre Freiwilligen
- kleine Freiwilligenpauschale für gemeinnützige Organisationen:
max. 30 Euro/Tag und 1.000 Euro/Jahr - große Freiwilligenpauschale:
max. 50 Euro/Tag und 3.000 Euro/Jahr für mildtätige Organisationen für Übungsleiter:innen und Ausbildner:innen
Achtung: Die Inanspruchnahme der Freiwilligenpauschale führt aber zum Ausschluss der Begünstigung für die PRAE
Die Freiwilligenpauschale ist im Unterschied zur PRAE aber sozialversicherungspflichtig.
Anhebung der Umsatzgrenze für begünstigungsschädliche Tätigkeiten
von zuvor € 40.000 auf nunmehr € 100.000
Für Zuwendungen von Unternehmen zur Vermögensausstattung an gemeinnützige Stiftungen der Entfall der Deckelung (bisher € 500.000,00), der in einem Veranlagungsjahr abzugsfähigen Zuwendungen in Höhe von 10%
Ausweitungen der Gebührenbefreiung für Strafregisterbescheinigung
Spendenplattform
Mit der neuen Spendenplattform ganz einfach selbst aktiv werden und spenden sammeln. Hier geht es zur Plattform: Spendenplattform
