Verein gründen
Du willst einen Sportverein gründen? Wir zeigen dir wie:
Wir empfehlen dir vor der Einreichung bei der Vereinsbehörde einen Termin für ein Aufnahmegespräch mit uns zu vereinbaren. Wir unterstützen dich gerne bei der Gründung, Statutenausarbeitung, sowie bei der Einreichung bei der Landespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft (Vereinsbehörde).
Zuallererst braucht es den Entschluss, einen Verein ins Leben zu rufen. Dabei kann es sich noch um die Absicht eines Einzelnen handeln.
Für das weitere Geschehen gibt das Vereinsgesetz 2002 vor, dass ein ideeller Verein aus mindestens zwei Personen besteht. Die Vereinsgründung zerlegt das Gesetz in zwei Phasen, wofür im österreichischen Gesellschaftsrecht übliche Begriffe verwendet werden. Es unterscheidet zwischen der Errichtung und der Entstehung des Vereins.
Die Errichtung des Vereins ist eine interne Angelegenheit zwischen den Vereinsgründern: Mindestens zwei Personen beschließen die Gründung eines bestimmten Vereins und einigen sich über die Statuten dieses Vereins. Das ist die “Gründungsvereinbarung”. Diese Vereinbarung inklusive Statuten bildet die zivilrechtliche Grundlage für die weiteren Schritte der Vereinsgründung.
Vereinsgründer (und Vereinsmitglieder) können natürliche Personen (Menschen) und/oder juristische Personen (zB andere Vereine), aber auch rechtsfähige Personengesellschaften (zB OHG) sein. Natürliche Personen brauchen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu besitzen.
Der errichtete Verein ist noch kein eigenes Rechtssubjekt, solange er nicht entstanden ist. Er kann sich aber schon “konstituieren” und vorweg seine ersten “organschaftlichen Vertreter” bestellen. Damit sind die nach den Statuten zur Vertretung des künftigen Vereins befugten Funktionäre gemeint. Diese können dann auch gleich die Errichtung des Vereins bei der Behörde anzeigen. Den Gründern bleibt es aber unbenommen, sich mit der Bestellung solcher Vertreter Zeit zu lassen und die Anzeige selbst vorzunehmen.
Jedenfalls braucht es als nächsten Schritt die Anzeige der Errichtung bei der Vereinsbehörde durch die Gründer oder die schon bestellten Vertreter. Damit wird die anschließende Entstehung des Vereins zu einer äußeren Angelegenheit.
Der Verein entsteht mit positivem Abschluss des durch die Anzeige ausgelösten vereinsbehördlichen Verfahrens als Rechtssubjekt; er erwirbt eigene Rechtspersönlichkeit als juristische Person.
Ist also die Gründung eines bestimmten Vereins beabsichtigt, sind als Nächstes seine Statuten auszuarbeiten, die zum Bestandteil der Gründungsvereinbarung werden sollen.
In den Statuten werden der Name, die Zielsetzungen und die innere Ordnung eines Vereins einschließlich seiner Vertretung nach außen bestimmt. Sie bilden die Grundlage seiner Organisation und seiner Tätigkeit. Zivilrechtlich sind Vereinsstatuten als Vertrag zwischen den Mitgliedern und zwischen jedem Mitglied und dem Verein anzusehen.
Die SPORTUNION bietet dir als Hilfe Musterstatuten an, die du benutzen kannst.
Damit ein Verein entsteht, muss seine Errichtung der Vereinsbehörde schriftlich angezeigt werden. Dieser Anzeige ist ein Exemplar der zwischen den Gründern vereinbarten Statuten beizulegen. Das Vereinsgesetz 2002 verlangt auch einige Angaben zu den handelnden Personen und – wenn schon bekannt – die Angabe der künftigen Zustellanschrift des Vereins.
Die Errichtung des Vereins anzuzeigen, ist Aufgabe der Gründer oder der schon bestellten organschaftlichen Vertreter. Diese müssen die eigenhändig unterschriebene Anzeige an die Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat/Bezirksverwaltungsbehörde als Vereinsbehörde erster Instanz richten. Örtlich zuständig ist jene Behörde, in deren Wirkungsbereich der Sitz des Vereins nach den Statuten liegt.
Mit positivem Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahrens (Fristablauf oder frühere Einladung der Behörde zur Aufnahme der Vereinstätigkeit) entsteht der Verein als juristische Person. Die Vereinsbehörde übermittelt in jedem Fall eine kostenlose Kopie der nun geltenden Statuten und einen gebührenfreien ersten Auszug aus dem Vereinsregister über die Existenz und die Vertretungsverhältnisse des Vereins als Starthilfe.
Der Gründungsvorgang nach dem Vereinsgesetz 2002 ist damit abgeschlossen.
Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften grundsätzlich die Handelnden persönlich. Rechte und Pflichten aber, die im Namen des Vereins von den Gründern oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam. Dazu braucht es auch keine Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger. Dieser Automatismus entlastet die Gründer bzw ersten Vertreter und bringt den Verein “in Position”.
Denn nun beginnt die eigentliche Tätigkeit des Vereins. Dieser ist mit seiner Entstehung auch gleich handlungsfähig – durch seine Organe. Wurden nämlich die ersten organschaftlichen Vertreter des Vereins schon früher bestellt, wird er nun durch diese statutengemäß vertreten.
Wenn nicht, vertreten nach dem Gesetz die Gründer bis zur Bestellung organschaftlicher Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein.
Die Bestellung organschaftlicher Vertreter muss aber innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung erfolgen. Andernfalls droht dem Verein die behördliche Auflösung. Gegebenenfalls müsste daher von vorne begonnen werden.
Die Errichtungsanzeige ist gebührenpflichtig (nach dem Gebührengesetz). Sie ist als “Eingabe” mit 14,30 Euro zu vergebühren.
Das anzuschließende Exemplar der Statuten ist als “Beilage” zu vergebühren. Das bedeutet, dass pro Bogen 3,90 Euro zu entrichten sind.
Ein Bogen sind zwei Blatt oder vier Seiten im Format DIN A4, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob sie beschrieben oder leer sind. Falls ein inhaltlich fortlaufender Text vorliegt, werden unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Bogenanzahl nicht mitgezählt. Dies bedeutet, daß vier einseitig beschriebene Blätter im Ausmaß DIN A4 je Blatt bei inhaltlich fortlaufendem Text einen Bogen bilden. Diese Beilagengebühr ist für bis zu sechs Bögen zu entrichten (also höchstens 21,80 Euro), für längere Statuten fallen dann keine weiteren Gebühren mehr an.
Spricht die Vereinsbehörde über ausdrücklichen Antrag vor Fristablauf eine bescheidmäßige Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit aus, ist dafür eine Verwaltungsabgabe von 6,50 Euro zu entrichten (nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung).
Ein Antrag auf Verlängerung der Bestellungsfrist ist wie die Errichtungsanzeige mit 14,30 Euro zu vergebühren.
Die bescheidmäßige Bewilligung kostet 6,50 Euro Verwaltungsabgabe.
Diese Gebühren und Verwaltungsabgaben können durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte entrichtet werden. Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte ist aber nur nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen möglich. Wegen genauerer Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Vereinsbehörde.