Spenden sammeln

Als Verein spenden sammeln? Kein Problem: Am 14. Dezember 2023 fixierte das Parlament das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, welches ab 1.1.2024 in Kraft tritt. Es ermöglicht erstmals die Absetzbarkeit für Bereiche wie Tierschutz, Bildung, Menschenrechte, Sport und Kultur. Zudem verkürzt es die Wartezeit für neue Organisationen, die Absetzbarkeit beantragen möchten, auf nur noch zwölf Monate nach ihrer Gründung.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz umfasst die Änderung des Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG), des Körperschaftssteuergesetz 1988 (KStG) und der Bundesabgabenordnung (BAO). Damit stellt dieser Gesetzesentwurf die bedeutendste Reform im Bereich des gemeinnützigen Sektors seit 30 Jahren dar.

Ausweitung der Spendenbegünstigung

  • Die Spendenbegünstigung des EStG wurde an die gemeinnützigen Voraussetzungen der Bundesabgabenordnung angepasst
  • Dadurch sind alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung von der Spendenabsetzbarkeit umfasst (Bildung, Sport sowie Kunst und Kultur)

Vereinfachte Erlangung der Spendenbegünstigung

  • nach einjährigem Bestand Zugang zur Spendenbegünstigung
  • für kleine Einrichtungen, die nicht der Pflicht einer gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegen, ein vereinfachtes Verfahren zur Bestätigung der Voraussetzungen durch Steuerberater:in

Anhebung der Umsatzgrenze für begünstigungsschädliche Tätigkeiten

von zuvor € 40.000 auf nunmehr € 100.000

Für Zuwendungen von Unternehmen zur Vermögensausstattung an gemeinnützige Stiftungen der Entfall der Deckelung (bisher € 500.000,00), der in einem Veranlagungsjahr abzugsfähigen Zuwendungen in Höhe von 10%

Eigenständiger Weg zur Spendenbegünstigung

Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt

Zuerkennung abgabenrechtlicher Begünstigung

  • 2-stufige Gemeinnützigkeitsprüfung*
    • Gemeinnützigkeit gem. § 34ff BAO (Statut)
    • Tatsächliche Geschäftsführung

Einbringung des Antrags ans BMF über Steuerberater und Finanzonline
Möglich anfallende Kosten (alternativ Zeitaufwand)

  • Beantragung Steuernummer (ca. 0,5 Stunden, zumindest € 120,-)
  • Schnellcheck Statuten (ca. 1,5 Stunden, zumindest € 360,-)
  • Überarbeitung Statuten (ca. 1,5 -3 Stunden, zwischen € 360,- und € 720,-)
  • Antragsstellung und Bestätigungsvermerk abhängig von der Vereinsgröße (zwischen € 720,- und € 5.000,-)

Die SPORTUNION arbeitet gerade an einer möglichen (Dachverbands-)Lösung, um Antragsstellung und Meldung über unsere Dachverbandsstruktur anbieten zu können.

Verbandslösung/Erfüllungsgehilfenregelung

Aufgrund einer neuen Regelung im Zusammenhang mit der Erweiterung der Spendenabsetzbarkeit können Dachverbände (und deren Landesverbände) Spenden für ihre Mitgliedsvereine empfangen und an diese in weiterer Folge mittels Erfüllungsgehilfenverträgen nach Erhalt an den empfangenden Mitgliedsverein weiterleiten.

Auswirkungen:

  • Zentrale Erfassung: Der Dachverband wird auf der Spendenliste des BMF geführt, wodurch die einzelnen Mitgliedsvereine das Prozedere zur Eintragung in die Liste des BMF „umgehen“ können.
  • Spenden-Bereiche: Der Dachverband kann Spenden-Bereiche („Fonds“ – Spendentöpfe) für verschiedene Themengebiete/Projekte festlegen.

Spenden für Mitgliedsvereine oder Zwecke:

  • Spenden können für einen Mitgliedsverein oder für einen Spenden-Bereich („Fonds“ – Spendentopf) gewidmet sein.

Voraussetzungen für Mitgliedsvereine:

  • Statutenüberprüfung: Überprüfung durch Landesverband oder Bundesverband, um sicherzustellen, dass der Verein formal gemeinnützig ist und die Statuten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
  • Geschäftstätigkeit: Mindestens 1 Geschäftsjahr und Bestätigung durch Rechnungsprüfer.
  • Einnahmen-/Ausgabenrechnung: Vorlage einer detaillierten Einnahmen-/Ausgabenrechnung und Rechnungsprüfungsbericht.
  • Erfüllungsgehilfenvertrag: Von Verein unterschriebener Erfüllungsgehilfenvertrag für die Abwicklung der Spenden.

Registrierungsprozess der Vereine für Spendenverwaltung:

  • Jeder Mitgliedsverein der SPORTUNION erhält die Möglichkeit, sich auf digitalem Weg für die Abwicklung der Spendenverwaltung durch die SPORTUNION zu registrieren.
  • Für die Authentifizierung wird die bestehende Benutzerkennung verwendet, und die Registrierung ist nur einmal je Mitgliedsverein möglich.
  • Nachdem die relevanten Verträge hochgeladen sind, werden diese intern geprüft und der Verein als „Spendenzwecke“ angelegt. Der Mitgliedsverein wird im System als Kostenträger und „Projekt“ geführt.

Kostenmodell

Die SPORTUNION bietet eine umfassende Lösung für die Spendenabwicklung von gemeinnützigen Organisationen, indem sie bürokratische Hürden beseitigt, die Verwaltung erleichtert und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften gewährleistet. Durch die Nutzung der SPORTUNION-Plattform können Vereine effizienter Spenden sammeln und ihre finanziellen Ressourcen optimal nutzen, um ihre gemeinnützigen Ziele zu erreichen. Die Grundinvestitionkosten des Tools (Software, Personalressourcen, Prozesskosten) werden von der SPORTUNION finanziert. Die laufenden Kosten werden über einen Spenden-Nutzungsbeitrag in der Höhe von ca. 8% der Spendeneinnahmen berechnet.

Vorteil für den Verein

Der Verein muss sich nicht um die folgenden Punkte und die damit verbundenen einmaligen, aber auch laufenden Aufgaben und Tätigkeiten kümmern:

  • Um die Statutenprüfung kümmert sich der DV
  • Der Antrag/ Meldung an das BMF erfolgt durch Erfüllungsgehilfenvertrag durch den DV
  • Das Online-Spendenformular wird durch den DV erstellt und zur Verfügung gestellt
  • Das Aufsetzen und den gesamten Online-Zahlungsverkehr übernimmt der DV
  • Die Spendenverwaltung, dazu gehört u.a. die datenschutzkonforme Verwaltung von Personendaten geschieht durch den DV
  • Die genaue und nachvollziehbare Spendenverbuchung erfolgt in einer zertifizierten Softwarelösung
  • Die korrekte und datenschutzkonforme Spendendatenmeldung wird über eine zertifizierte Softwarelösung durchgeführt
  • Die jährliche Spenden-Abschlussprüfung wird durch den Wirtschaftsprüfer des DV vorgenommen

Fragen & Antworten

BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft hat die veröffentlichten Informationen und Auskünfte sorgfältig auf Basis der aktuell geltenden Gesetzeslage, der aktuellen Rechtsprechung sowie der gängigen Lehrmeinungen erstellt. Die Ausführungen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und können keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Verbindliche Rechtsauskünfte können daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, sodass BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft keinerlei Gewähr und Haftung für die bereitgestellten Informationen übernimmt. Jegliche Handlungen, die aufgrund der Informationen in diesem Artikel unternommen werden, geschehen auf eigenem Risiko. BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft haftet nicht für Schäden oder Verluste jedweder Art, die durch die Verwendung der in diesen FAQ bereitgestellten Informationen entstehen. Die im Artikel verwendeten externen Links dienen lediglich zu Referenzzwecken. BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ist nicht für den Inhalt dieser verlinkten Websites verantwortlich.

Spendenbegünstigung allgemein
28.02.2024 - Was versteht man unter Spendenbegünstigung?

Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich der „privaten Einkommensverwendung“ zuzurechnen und nicht steuerlich abzugsfähig. Nur Spenden an gem. § 4a EStG „spendenbegünstigte Vereine“ können beim:bei der Spender:in in Höhe von bis zu 10% des steuerpflichtigen Einkommens als Betriebs- oder Sonderausgabe geltend gemacht werden, was zu einer Reduzierung der Steuerlast beim:bei der Spender:in führt. Voraussetzung ist, dass der Verein beim Finanzamt einen Antrag auf Spendenbegünstigung gestellt hat und zum Zeitpunkt der Spende in der Liste begünstigter Einrichtungen (BMF – Liste spendenbegünstigter Einrichtungen) auf der Website des BMF aufscheint.

Spendet eine Person, die sich z.B. im Grenzsteuersatz von 40% befindet, 100 Euro, werden vom Finanzamt bei Veranlagung der Steuererklärung 40 Euro von der Steuerlast abgezogen und gutgeschrieben. Dadurch ergibt sich beim:bei der Spender:in eine Steuerersparnis von 40 Euro. Die Spendenbegünstigung kann daher für gemeinnützige Vereine/Verbände als ein attraktives Fundraisinginstrument eingesetzt werden.

28.02.2024 Welche Organisationen im Sportbereich können spendenbegünstigt sein?

Alle gem. § 34 ff BAO gemeinnützigen Sportvereinen/Verbänden haben die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Spendenbegünstigung zu stellen.

Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung – tatsächliche Geschäftsführung
28.02.2024 Welche Voraussetzungen muss ein Sportverein erfüllen, um als gemeinnütziger Verein anerkannt zu werden?

Um als gemeinnütziger Verein anerkannt zu werden, müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Es muss ein gem. § 34 BAO gemeinnütziger Zweck verfolgt werden.
    • Gemeinnützige Zwecke sind die Förderung des Körpersports und Denksports.
    • Achtung: Berufssport oder e-Sport stellt keinen gemeinnützigen Zweck dar.
  • Es muss eine Förderung der Allgemeinheit vorliegen.
    • Vereine mit geschlossener Mitgliederanzahl sind nicht gemeinnützig
    • Vereine, welche hohe Mitgliedschaftsbeträge einheben sind nicht gemeinnützig, da dadurch keine Förderung der Allgemeinheit gegeben ist.
  • Der gemeinnützige Zweck der Förderung des Körpersports muss ausschließlich und unmittelbar (§§ 40 ff BAO) erfolgen.
    • Unmittelbarkeit liegt vor, wenn der Verein selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen (Vertragspartner) Sportveranstaltungen Sportkurse, Wettbewerbe, Sportveranstaltungen abhält.
    • Der Verein muss ausschließlich (d.h. zumindest zu 90%) der Förderung des Körpers-/Denksports dienen. Nicht begünstigte (eigennützige) Zwecke dürfen nur im untergeordneten Ausmaß verfolgt werden.
  • Der gemeinnützige Verein darf nicht auf Gewinn gerichtet sein.
  • Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  • Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verwaltungsausgaben begünstigen.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks ist das Restvermögen für gemeinnützige Zwecke gem. § 34ff BAO zu verwenden.
28.02.2024 Können auch Dachverbände die Spendenbegünstigung beantragen?

Dachverbände, die sich auf die Zusammenfassung oder Leitung von Vereinen beschränken, dienen gem. § 40 Abs. 2 BAO gemeinnützigen Zwecken, wenn alle zusammengefassten Vereine gemeinnützigen Zwecken dienen. Aufgrund dieser Fiktion der Gemeinnützigkeit können auch Dachverbände die Spendenbegünstigung beantragen, sofern die übrigen Voraussetzungen zu Spendenbegünstigung erfüllt sind.

Zu beachten ist, dass Spendeneinnahmen nur an spendenbegünstige Vereine weitergeleitet werden können. Die Spendenweiterleitung an nicht spendenbegünstige Verein ist nur mittels Erfüllungsgehilfenvertrag unter einer konkreten Zweckwidmung möglich.

28.02.2024 Welche Voraussetzungen müssen zusätzlich zu den unter der Frage „Welche Voraussetzungen muss ein Sportverein erfüllen, um als gemeinnütziger Verein anerkannt zu werden.“ angeführten gemeinnützigen Voraussetzungen erfüllt sein, um als spendenbegünstigter Verein anerkannt zu werden?
  • Der Verein muss seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ausschließlich und unmittelbar den in den Statuten angeführten gemeinnützigen Zweck (z.B. Körpersport) verfolgen.
  • Der spendenbegünstigte Verein darf ausschließlich:
    • entbehrliche Hilfsbetriebe oder
    • unentbehrliche Hilfsbetriebe oder
    • Vermögensverwaltung oder
    • begünstigungsschädliche Betriebe, für welche eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, betreiben.
  • Betriebliche Tätigkeiten dürfen nur in untergeordnetem Ausmaß verfolgt werden.
  • Spenden dürfen ausschließlich für den in den Statuten angeführten spendenbegünstigten Zweck verwendet werden (Spenderwillen).
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks ist das Restvermögen für den in den Statuten angeführten spendenbegünstigten Zwecke i.S.d. § 4a Abs. 2 EStG zu verwenden.
  • Der Verein muss Vorkehrungen zur Übermittlung der Spenderdaten an das Finanzamt getroffen haben.
  • Die im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen nicht mehr als 10% der Spendeneinnahmen betragen.
  • Über den Verein darf innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße i.S.d. Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes rechtskräftig verhäng worden sein, wegen:
    • einer gerichtlich strafbaren Handlung oder
    • eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens i.S.d. Finanzstrafgesetztes, ausgenommen Finanzrechtswidrigkeiten.
  • Entscheidungsträger:innen oder Mitarbeiter:innen dürfen innerhalb der letzten fünf Jahre
    • nicht rechtskräftig durch ein Gericht verurteilt worden sein, oder
    • wegen eines Finanzvergehen i.S.d. FinStrG, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit bestraft worden sein für:
      • strafbarer Handlungen, für die der Verein i.S.d. Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes verantwortlich ist oder für
      • ein vorsätzlich begangenes Finanzvergehens i.S.d. Finanzstrafgesetztes, ausgenommen Finanzrechtswidrigkeiten.
  • Der Verein darf nicht systematisch die Begehung von in seinem Interesse begangenen strafbaren Handlungen fördern.
10% Grenze für Kosten der Spendenverwaltung
28.02.2024 Wie ist die 10%-Grenze für im Zusammenhang mit der Spendenverwendung sehenden Verwaltungskosten zu ermitteln?

Die im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.

In die 10%-Grenze sind nur Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Spendengelder stehen ( z.B. Bankspesen, Kosten des Büros des mit der Spendenverwaltung befassten Personals) sowie Personalkosten für die Spendenverwaltung einzubeziehen.

Direkte Projektkosten (z.B. Personal- und Sachaufwand, Transportkosten, Kosten für Projektcontrolling) und Fundraising-Kosten sind von dieser Begrenzung nicht umfasst; ebenso wenig fallen darunter Kosten der gesetzlich vorgesehenen Prüfung der Spendenbegünstigung. Nicht zu berücksichtigen sind auch die Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung, die Spendendaten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln

Beispiel: Der Verein beschäftigt eine Arbeitskraft mit der Erledigung der notwendigen Verwaltungsarbeiten. Die Arbeitszeit dieser Arbeitskraft teilt sich im Verhältnis von 80 zu 20 auf die Bereiche allgemeine Organisationsverwaltung (z.B. Mitgliederverwaltung) und Spendenverwaltung auf. In diesem Fall sind 20% der Kosten der Arbeitskraft in die Berechnung der 10% Grenze einzubeziehen.

Statuten
28.02.2024 Welche Bestandteile müsse die Statuten spendenbegünstigter Vereine/Verbände zwingend enthalten?
  • Zwingende Statutenbestandteile spendenbegünstigter Vereine/Verbände sind:
    • Ausdrückliche Nennung eines gemeinnützigen spendenbegünstigten Zwecks, z.B. Förderung des Körpersports/Denksport,
    • Angabe, dass der spendenbegünstigte Zweck ausschließliche und unmittelbare verfolgt wird,
    • Angabe, dass der Verein/Verband nicht auf Gewinn gerichtet ist,
    • Angabe, dass sich der Verein/Verband Erfüllungsgehilfen bedienen darf,
    • Angabe, dass nicht begünstigte Nebenzwecke im absolut untergeordneten Ausmaß von nicht mehr als 10% verfolgt werden,
    • Aufzählung aller verfolgten ideellen Mittel (d.h. die Tätigkeiten des Vereins/Verbands),
    • Aufzählung aller materiellen Mittel (d.h. die Finanzierungsquellen),
    • Angabe, dass an Mitglieder oder nahestehende Personen keine Vermögenswerte zugewendet werden dürfen,
    • Angabe, dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die im Zweck angeführten spendenbegünstigten Zwecke verwendet werden dürfen,
    • Auflösungsbestimmung: Angaben, dass bei Auflösung des Vereins/Verbands oder bei Wegfall des bisher begünstigten Zwecks das Restvermögen für den in den Statuten angeführten spendenbegünstigten Zweck gemäß § 4a Abs. 2 EStG zu verwenden ist.
28.02.2024 Wie muss die Auflösungsbestimmung eines spendenbegünstigten Vereins/Verbands formuliert sein?
  • Die Auflösungsbestimmung der Vereins-/Vebrandsstatuten muss jedenfalls vorsehen, dass bei Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes das Vermögen des Vereins/Verbands nur für die im Statut angeführten spendenbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Das Bundesministerium für Finanzen empfiehlt auf seiner Homepage (Spendenbegünstigung neu (bmf.gv.at)) nachfolgende Formulierungsvorschläge.Variante 1: Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.Variante 2 (genaue Zweckbindung ohne Empfängerbenennung): Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins jedenfalls den in dieser Rechtsgrundlage angeführten, begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zuzuführen.Daher ist das verbleibende Vermögen des Vereins für den Zweck “ZZZ” zu verwenden. (Hinweis: konkreter, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigter, gemeinnütziger Zweck ist unter “ZZZ” anzuführen; z.B. Körpersport, Denksport). Sollte das im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks des Vereins nötigen Vermögensabwicklung nicht möglich sein, ist das verbleibende Vermögen des Vereins denselben begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988, wie sie dieser Verein verfolgt, zuzuführen.Variante 3 (Übertragung an bestimmten spendenbegünstigten Empfänger mit genauer Zweckbindung): Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vermögen des Vereins an “XY” mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den Zweck “ZZZ” zu übergeben, wenn diesem zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe die Begünstigung gemäß § 4a EStG 1988 zukommt. Sollte “XY” im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks des Vereins nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, ihm die Begünstigung gemäß § 4a EStG 1988 nicht mehr zukommen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, soll das verbleibende Vermögen des Vereins anderen Körperschaften zufallen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.
Antragsverfahren für kleine Vereine durch eine:n Steuerberater:in
28.02.2024 Was ist ein kleiner Verein?
  • Ein kleiner Verein i.S.d. Spendenbegünstigung ist ein Verein, der keiner gesetzlichen oder statutenmäßigen Abschlussprüfung durch eine:n Abschlussprüfer:in unterliegen. Ein Verein unterliegt keiner gesetzlichen Abschlussprüfung, wenn er jährlich nicht mehr als 3 Mio. Euro an gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben bzw. nicht mehr als 1 Mio. Euro an Spendengeldern gesammelt hat.
28.02.2024 Wie funktioniert das Antragsverfahren für kleine Vereine?

Der Antrag auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist über ein elektronisches Formular beim Finanzamt über FinanzOnline einzubringen. Alle Vereine bekommen im März 2024 von der Finanzverwaltung automatisch eine Steuernummer zugeteilt. Das Antragsformular muss für den Verein von einem:r Steuerberater:in oder Wirtschaftsprüfer:in über Finanz-Online übermittelt werden. Dem Antrag sind die Vereinsstatuten in einem OCR-lesefähigen pdf-Format beizulegen. Die Beurteilung, ob der Verein die gesetzlichen Voraussetzungen der Spendenbegünstigung erfüllt, erfolgt durch das Finanzamt Österreich. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird vom Finanzamt ein Bescheid ausgestellt und der Verein auf die BMF-Liste der begünstigten Einrichtungen (BMF – Liste spendenbegünstigter Einrichtungen) aufgenommen.

Antragsverfahren für große Vereine – Prüfung durch eine:n Wirtschaftsprüfer:in
28.02.2024 Was ist ein großer Verein?

Ein großer Verein i.S.d. Spendenbegünstigung ist ein Verein, der einer gesetzlichen oder statutenmäßigen Abschlussprüfung durch eine:n Abschlussprüfer:in unterliegen. Ein Verein unterliegt einer gesetzlichen Abschlussprüfung, wenn er jährlich mehr als 3 Mio. Euro an gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben bzw. mehr als 1 Mio. Euro an Spendengeldern gesammelt hat.

28.02.2024 Wie funktioniert das Antragsverfahren für große Vereine?

Große Vereine müssen die Einhaltung der in den Abschnitten „Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung – tatsächliche Geschäftsführung“ und „Statuten“ dargelegten Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung und den Jahresabschluss von einem:r Wirtschaftsprüfer:in prüfen lassen. Zusätzlich zum Antragsverfahren wie für kleine Vereine (siehe Frage: Wie funktioniert das Antragsverfahren für kleine Vereine?) ist mit dem Antrag die Bestätigung des:der Wirtschaftsprüfer:in an das Finanzamt zu übermitteln.

Erstmaliger Antrag und Verlängerung
08.04.2024 Woher bekommen Sportvereine eine Steuernummer?

Eine Steuernummer für einen Verein kann mit dem Formular Verf15a beantragt werden. Wird die Steuernummer nur für Zwecke der Spendenbegünstigung benötigt, kann das vereinfachte Formular Verf15a-Spend verwendet werden. Dabei sind im Wesentlichen der Name und die Adresse des Vereins und die Daten der Obfrau/des Obmanns bekanntzugeben.

08.04.2024 Wann können Sportvereine erstmalig den Antrag auf Spendenbegünstigung stellen?

Der Antrag kann seit 5. April 2024 beim Finanzamt gestellt werden.

28.02.2024 Wie erfolgt die Verlängerung der Spendenbegünstigung?

Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres des Vereins die neue Bestätigung des:der Steuerberater:in (siehe Frage: Wie funktioniert das Antragsverfahren für kleine Vereine?) bzw. Wirtschaftsprüfer:in (siehe Frage: Wie funktioniert das Antragsverfahren für große Vereine?) über FinanzOnline an das Finanzamt zu übermitteln. Nur bei einer Änderung der Statuten müssen zudem die neuen Statuten übermittelt werden.

Spenden
28.02.2024 Ab wann sind Spenden an einen spendenbegünstigten Verein/Verband beim Spender steuerlich abzugsfähig?

Spenden sind erst ab dem Datum abzugsfähig, ab dem der Verein/Verband erstmals auf der Spendenliste des BMF aufscheint (BMF – Liste spendenbegünstigter Einrichtungen). Wird der erstmalig Antrag bis spätestens 30. Juni 2024 gestellt und erfolgt die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung vom Finanzamt bis spätestens 31. Oktober 2024, gilt die Sonderbestimmung, dass alle bereits ab 1. Jänner 2024 getätigten Spenden bei:m Spender:in rückwirkend steuerlich abzugsfähig sind.

28.02.2024 Sind an den Verein geleistete Kursgebühren oder Einschreibgebühren als Spende steuerlich abzugsfähig?

Kursbeiträge und Einschreibgebühren sind nicht als Spende abzugsfähig, da diesen eine vom Verein erbrachte Gegenleistung (Recht auf Kursteilnahme) gegenübersteht und somit keine Spende vorliegt.

28.02.2024 Sind außerordentliche Mitgliedsbeiträge an den Verein steuerlich abzugsfähig?

Außerordentliche Mitgliedsbeiträge sind als Spenden absetzbar, wenn die außerordentlichen Mitglieder keine Wahl- oder sonstige Gestaltungsrechte in der Mitgliederversammlung haben.

28.02.2024 Sind Mitgliedsbeiträge an den Verein steuerlich abzugsfähig?

Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsmäßigen von ordentlichen Mitgliedern zu entrichteten Beiträgen nicht als Spende abzugsfähig.

28.02.2024 Sind Zuwendungen an den Verein/Verband steuerlich abzugsfähig, wenn der Zuwendung eine Gegenleistung des Vereins gegenüber steht?

Eine Zuwendung, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht, ist nur insoweit abzugsfähig, als die Zuwendung zumindest das Doppelte des Marktpreises der Gegenleistung beträgt.

Beispiel: Herr A wendet einem Sportverein 300 Euro zu und erhält dafür einen 10er Block für 10 Sporteinheiten zu einem Wert von 100 Euro. 200 Euro der Zuwendung sind als Spende steuerlich abzugsfähig.

28.02.2024 Sind nur Geldspenden oder auch Sachspenden an den Verein/Verband steuerlich absetzbar?

Sachspenden können nur von Unternehmen steuerliche abgesetzt werden. Bei Privatpersonen sind nur Geldspenden steuerlich abzugsfähig.

PRAE und steuerfreies Freiwilligenpauschale
28.02.2024 Können Bezieher:innen einer PRAE oder eines steuerfreien Freiwilligenpauschales an den die Pauschalen auszahlenden Verein steuerlich abzugsfähig spenden?

Bezieher:innen von steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen oder steuerfreien Freiwilligenpauschalen können damit unmittelbar zusammenhängende Zuwendungen an denselben Verein nicht steuerlich absetzen.

Beispiel: Frau X bezieht vom Verein Y ein steuerfreies Freiwilligenpauschale von 1.000 Euro und spendet an den Verein Y 1.500 Euro. Frau X kann nur 500 Euro steuerlich als Spende absetzen.

Übermittlung der Spenderdaten an das Finanzamt
28.02.2024 Welche Spender:innendaten sind an das Finanzamt zu übermitteln?

Vom Verein sind folgende Daten des/der Spender:in elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln:

  • Vor- und Zuname (lt. Zentrales Melderegister)
  • Geburtsdatum
  • Gesamtbetrag der im Kalenderjahr erhaltenen Spenden

Es sind nur Spender:innendaten von Privatpersonen zu melden. Sowohl Geld- als auch Sachspenden von Unternehmen sind nicht zu melden.

28.02.2024 Welche Schritte sind notwendig, um die Spendenbegünstigung zu erlangen?

Zusammenfassend sind folgende Schritte zur Erlangung der Spendenbegünstigung notwendig:

1. Statutencheck

  • gemeinnütziger Zweck
  • Gewinnausschluss
  • Auflistung aller ideellen und materiellen Mittel
  • Auflösungsbestimmung zugunsten des spendenbegünstigten Zwecks lt. Statut

2. Rechtzeitige Einberufung einer Mitliederversammlung zur Anpassung der Vereinsstatuten, insbesondere der Auflösungsbestimmung für den spendenbegünstigten Zweck

3. Meldung der Statutenänderung an die Vereinsbehörde

4. Treffen von Vorkehrungen zur Sammlung der Spender:innendaten/Spender:innendatenbank

5. Beauftragung Steuerberater:in bzw. Wirtschaftsprüfer:in für die Bestätigung der Spendenbegünstigung

Notwendigen Schritte zur Erlangung der Spendenbegünstigung
28.02.2024 Wie und bis wann sind die Spender:innendaten an das Finanzamt zu übermitteln?

Die Spender:innendaten müssen vom Verein/Verband oder einem/einer Dienstleister:in elektronisch über FinanzOnline übermittelt werden. Der Zugang zum Datenübermittlungsverfahren in FinanzOnline ist über das Formular Spend1 beim Finanzamt zu beantragen. Die Datenübermittlung muss bis spätestens Ende Februar des Folgejahres erfolgen.

mehr zum Thema

Das Bundesministerium für Finanzen hat zum Thema „Spendenbegünstigung ab 2024“ einige Dokuemten veröffentlicht:

Leitfaden des BMF

Checkliste des BMF

FAQ des BMF zu Spendenbegünstigung neu (bmf.gv.at)