Vereinsrecht Fragen
Die Vereinsrecht Fragen der SPORTUNION unterstützen dich bei relevanten Rechtsfragen im Zuge des Vereinswesens deines Sportvereins, wie beispielsweise der Aufsichtspflicht bei Kurseinheiten mit Minderjährigen. Der Fragenkatalog wird laufend erweitert.
Wann beginnt / endet die Aufsichtspflicht im Verein? Welche möglichen Maßnahmen zur Gefahren- / Haftungsvermeidung gibt es?
Beginn, Umfang und Ende der Aufsichtspflicht hängt zum wesentlichen Teil von der vertraglichen Verpflichtung ab, sodass es sich empfiehlt, in den Trainings- / Übungs- / Kursbedingungen genau festzulegen,
- ab wann und ab / von wo die Aufsicht des Vereins bzw. der jeweiligen Trainerin / des jeweiligen Trainers beginnt bzw. wem das Kind danach übergeben werden darf / soll / muss.
- was im Falle von nicht vorhersehbaren Umständen und Situationen (Absage Training, Verletzung oder Ausschluss des Aufsichtsbefohlenen) mit diesem gemacht werden soll (z.B. darf das Kind alleine nachhause gehen), da grundsätzlich während des Trainings / der Übung / des Kurses die Aufsichtspflicht in dieser Zeit auf den Verein übergeht und sich die Obsorgeberechtigten auch darauf verlassen bzw. vertrauen können / dürfen, dass diese Aufsichtspflicht wahrgenommen und erfüllt wird (andernfalls diesbezüglich eine – allenfalls schadenersatzpflichtig machende – Vertragspflichtverletzung resultiert [sohin auch Pflicht zur Sicherstellung der Aufsicht, wenn das Training / der Kurs per se nicht stattfinden kann, bspw. aufgrund Ausfall der Trainerin / des Trainers, durch eine andere Aufsichtsperson während der Trainingszeit, sofern Obsorgeberechtigte nicht erreicht werden können.])
Werden Social-Media-Aktivitäten von Trainer:innen oder Mitgliedern dem Verein zugerechnet?
Grundsätzlich gilt:
Für Datenverarbeitungen ist der Verein verantwortlich – aber nur dann, wenn die handelnde Person im Auftrag oder im Namen des Vereins handelt.
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Posten Trainer:innen oder Mitglieder auf privaten Accounts und ohne Auftrag des Vereins, entscheiden sie selbst über Inhalte und sind damit selbst verantwortlich.
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Der Verein wird in diesem Fall nicht automatisch verantwortlich.
Trotzdem muss der Verein organisatorische Maßnahmen setzen (z. B. klare interne Regeln), um Datenschutzverstöße zu vermeiden, z. B. durch:
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interne Richtlinien für Trainer:innen,
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schriftliche Verpflichtungen zur Einhaltung des Datenschutzes.
Ab welchem Alter dürfen Jugendliche selbst über ihre Foto-Rechte entscheiden?
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Bis 14 Jahre: Einwilligung nur durch Eltern/Obsorgeberechtigte.
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Ab 14 Jahren: Jugendliche können selbst rechtsgültig einwilligen – auch gegen den Willen der Eltern.
Erreicht ein Kind das Alter von 14 Jahren, sollte der Verein es zusätzlich auf sein Widerrufsrecht hinweisen.
Darf ein Kind vom Training ausgeschlossen werden, wenn keine Foto-Einwilligung erteilt wird?
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Nein.
Das wäre ein Verstoß gegen das sogenannte Koppelungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DSGVO).Die Teilnahme am Training darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob jemand in die Nutzung von Fotos/Videos einwilligt – denn diese Einwilligung ist für den Trainingsbetrieb nicht notwendig.
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Im Training können Aufnahmen so gestaltet werden, dass betroffene Kinder nicht abgebildet werden.
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Für interne Trainingsanalysen sind Aufnahmen grundsätzlich okay.
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Öffentlichkeitsarbeit (Website, Social Media, etc.) ist kein Grund, ein Kind auszuschließen.
Fazit:
Ein Ausschluss vom Trainingsbetrieb wegen verweigerter Foto-Einwilligung ist nicht zulässig. -
Sind „Pauschalfreigaben“ im Anmeldeformular zulässig?
Bsp. Anmeldung zum Newsletter und Einwilligung für Fotoaufnahmen mit einer Bestätitung.
Eine Einwilligung für Foto- und Videoaufnahmen ist nur gültig, wenn sie:
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freiwillig,
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informiert,
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klar für einen bestimmten Zweck erteilt wird.
Einwilligungen dürfen nicht verschiedene Zwecke vermischen, z. B. Newsletter und Fotofreigabe in einem Absatz.
