Energiekostenzuschuss für Vereine: Einreichung ab 22. Jänner möglich

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Um die gestiegenen Energiekosten für Non-Profit-Organisationen wie z. B. Vereine abzufedern, hat die Bundesregierung einen Energiekostenzuschuss (EKZ-NPO) ins Leben gerufen. Eine Antragsstellung für die Phase 1 (Kalenderjahr 2022) ist von 22. Jänner bis 30. Juni 2024 möglich. Alle Informationen dazu gibt es hier!

Non-Profit-Organisationen (NPO) wie z. B. gemeinnützige und ehrenamtliche Organisationen wie Sport- oder Kulturvereine oder Sozialeinrichtungen erbringen für die Gesellschaft unverzichtbare Leistungen. Auch diese Organisationen sind von den stark gestiegenen Energiepreisen in Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine betroffen und wurden dadurch in den letzten Monaten vor massive Herausforderungen gestellt. Daher hat die österreichische Bundesregierung einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPO) ins Leben gerufen und unterstützt damit nicht unternehmerisch tätige, gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kunst und Kultur bis hin zum Sport, sowie gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften mit Zuschüssen.

Dass es für den gesamten gemeinnützigen Sektor rückwirkend die Möglichkeit gibt, einen Energiekostenzuschuss zu beantragen, ist für die vielen Ehrenamtlichen eine sehr positive Art der Wertschätzung

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“Maßnahme in die richtige Richtung”

Der EKZ-NPO ist dabei so konzipiert, dass die deutlich höheren Energiekosten abgefedert werden, Energiesparanreize aber erhalten bleiben. Ab 22. Jänner können Anträge für den Förderzeitraum 2022 gestellt werden. Für SPORTUNION Österreich-Präsident Peter McDonald geht diese Maßnahme in die richtige Richtung: “Es ist eine sehr positive Art der Wertschätzung für die vielen Ehrenamtlichen, dass es jetzt für den gesamten gemeinnützigen Sektor rückwirkend die Möglichkeit gibt, einen Energiekostenzuschuss zu beantragen, um den Vereinen einen Teil der Last abzunehmen.” Im Sportbereich gab es ja bereits seit einiger Zeit die Möglichkeit, über den Energiekostenausgleich Fördermaßnahmen zu beantragen.

Entlastung von gemeinnützigen Organisationen

Für Vizekanzler Werner Kogler sind gemeinnützige und Freiwilligenorganisationen “für unser Land immens wichtig. Egal, ob im Sport- oder Kulturverein, in der Hilfs- oder in der Umweltorganisation – hier kommen Menschen zusammen und bringen ein gemeinsames Anliegen weiter. Diese gemeinsame, konstruktive Arbeit ist das wirksamste Gegengift gegen Hetze”, so der Vizekanzler und Sportminister. “Auch die gemeinnützigen Organisationen waren in den vergangenen Jahren aufgrund der hohen Energiepreise großen Belastungen ausgesetzt. Mit diesem Energiekostenzuschuss entlasten und unterstützen wir jetzt genau die, die so viel für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft tun.“

Weitere Förderchance zusätzlich zum Energiekostenausgleich

Auch für Jugendstaatssekretärin Claudia Plakolm war klar, dass neue Initiativen von Seiten der Bundesregierung gesetzt werden mussten. “3,7 Millionen Menschen engagieren sich in Österreich ehrenamtlich und leisten damit einen wesentlichen Beitrag für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft”, so Plakolm. “Ehrenamt ist nicht nur für sie Ehrensache, sondern auch für uns als Bundesregierung. Ich bin daher froh, dass wir mit dem Energiekostenzuschuss unseren Vereinen und Organisationen nach herausfordernden Jahren ordentlich unter die Arme greifen und so das ehrenamtliche Engagement in unserem Land kräftig unterstützen.” SPORTUNION-Präsident Peter McDonald ergänzt: “Für unsere Vereine sehen wir den Energiekostenzuschuss jetzt als weitere Chance, ihre gestiegenen Energiekosten abzufedern.”

Phase 1 | Phase 2

  • Eine Antragsstellung für die Phase 1 (Kalenderjahr 2022) ist von 22. Jänner bis 30. Juni 2024 möglich.
  • Eine Antragstellung für die Phase 2 (Kalenderjahr 2023) ist vom 01. Juli bis 31. Dezember 2024 möglich.

Fördersumme

Gefördert werden 30 % der Energiemehrkosten des Jahres 2022 sowie 50 % der Energiemehrkosten des Jahres 2023 (jeweils im Vergleich zum Jahr 2021).

  • Geförderte Energiearten: Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel, Heizöl, sofern Verbrauch auf eigenen Namen und eigene Rechnung des Antragstellers.
  • Vermeidung von Doppelförderungen: Bereits erhaltene Förderungen für dieselben Kosten werden in Abzug gebracht.
  • Mindestförderung: 800 Euro (pro Förderperiode), Maximalförderung: 500.000 Euro (kumuliert für 2022 und 2023).
  • Gesamtvolumen: bis zu 140 Millionen Euro (abzüglich Abwicklungskosten). Abwicklung durch die AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH – Förderbank des Bundes).

Antragsberechtigt sind …

… gemeinnützige und kirchliche Organisationen, die nicht oder zumindest teilweise nicht unternehmerisch tätig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind.

  • Unternehmerisch tätig ist eine Organisation, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt, auch dann, wenn sie dabei keine Gewinne erzielen will.
  • Unternehmerisch tätige Organisationen bzw. unternehmerisch tätige Teile von Organisationen waren beim EKZ für Unternehmen bzw. bei der Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen antragsberechtigt.

Kontakt

Für Informationen wenden Sie sich ab 22. Jänner an:

NPO-Service-Hotline:
Tel.: +43 1 381 300 300 | info@hotline.ekz-npo.at
Servicezeiten: Montag – Freitag: 8.00 – 18.00 Uhr

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