Energiekostensaugleich für Sportstätten: Zweite Phase für Anträge startet am 10. Juli

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Am 10. Juli 2023 startet die zweite Antragsphase des Energiekostenausgleichs für Betreiber:innen gemeinnütziger Sportstätten. Die Förderperiode umfasst Jänner bis Juni. Bis 8. September kann eingereicht werden.

Für das Jahr 2022 wurden den Betreiber:innen von gemeinnützigen Sportstätten 40 Prozent der Mehrkosten für Strom, Gas und Co. ersetzt. Die Abwicklung erfolgte mit der ersten Antragsphase im Februar und März 2023. Am 10. Juli startet nun die zweite Antragsphase, die bis 8. September läuft. Für 2023 werden Ausgaben für Energiekosten mit bis zu 70 Prozent gefördert. Das im Jänner von Sportminister Werner Kogler und Finanzminister Magnus Brunner und den Sportlandesräten präsentierte Paket ist insgesamt mit 15 Millionen Euro dotiert und kommt Sportvereinen, Dach- und Fachverbänden zugute.

Bis zu 50.000 Euro pro Phase

Die Gesamthöhe der zu beantragenden Förderung der einzelnen Sportstättenbetreiber:in muss pro Phase zumindest 600 Euro betragen, nach oben hin ist sie mit 50.000 Euro pro Phase begrenzt. Um es den Vereinen möglichst einfach zu machen, zu ihrem Geld zu kommen, hat die SPORTUNION einen detaillierten Leitfaden entwickelt, der nun für die zweite Phase angepasst wurde. Ihr findet ihn über den Button oben.

Für Phase 2 sind Sportstättenbetreiber antragsberechtigt, die zumindest seit 1. Jänner 2022 in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereines bestehen. Die dritte und letzte Phase für das zweite Halbjahr 2023 beginnt am 1. Jänner 2024.

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