Energiekostenausgleich für gemeinnützige Sportstättenbetreiber:innen
Der Energiekostenausgleich für gemeinnützige Sportstättenbetreiber:innen ist eine Fördermaßnahme des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) um finanzielle Mehrbelastungen, die durch die außergewöhnlich stark gestiegenen Energiekosten den gemeinnützigen Sportstättenbetreiber:innen entstanden sind, abzufedern.
40% (Phase 1) bzw. 70% (Phasen 2 & 3) der Energiekosten können gefördert werden.
Bei diesem Förderprogramm handelt es sich um eine Bundes-Sportförderung gem. § 14 Abs. 1 Z 7 und Z 9 BSFG 2017 i.V.m. § 5 Abs. 4 BSFG 2017.
Der Energiekostenausgleich errechnet sich für jede Phase aus der Summe der Erhöhungen der Energiekosten gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2019.
Für Sportstättenbetreiber:innen, welche die Führung der betreffenden Sportstätte nach dem 1. Jänner 2019 übernommen haben, gilt als Vergleichszeitraum das Jahr 2021 mit den 1,5-fachen Energiekosten (unter der Voraussetzung, dass sie die betreffende Sportstätte zumindest über das gesamte Jahr 2021 geführt haben).
Die Förderung gilt für die folgenden Energiequellen:
Strom
Gas
Fernwärme
Heizöl
Holz
Pellets
Energiekostenausgleich-Antrag im Überblick
Voraussetzungen
Folgende Punkte müssen durch gemeinnützige Sportstättenbetreiber:innen als Antragssteller:in erfüllt sein:
- zumindest seit 1. Jänner 2021 in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereines, im Sinne der §§34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr. 194/1961, bestehen…
- und zumindest seit diesem Zeitpunkt die betreffende Sportstätte auf eigenen Namen und eigene Rechnung auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich betreiben.
- Sportstättennutzer:innen müssen die geförderten Sportstätten durch die zumindest teilweise Weitergabe des finanziellen Vorteiles aus der Förderung zugänglich gemacht werden
- die geförderten Energiekosten für die betroffene Sportstätte müssen auf eigene Rechnung von der Sportstättenbetreiber:in getragen werden und in deren Buchhaltung als Aufwand bzw. Ausgabe aufscheinen
- es dürfen keine Anträge auf eine andere Förderung der Energiekosten für dieselbe Sportstätte und im gleichen Zeitraum, wenn auch nur anteilig, bei einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland oder Gemeinde) gestellt und erhalten haben bzw. stellen
Einreichphasen
Phase | Einreichen möglich ab… | Einreichfrist | Förderperiode |
Phase 1 | ab 10. Februar 2023 | 10. März 2023 | 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 |
Phase 2 | ab 1. Juli 2023 | 8. September 2023 | 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023 |
Phase 3 | ab 1. Jänner 2024 | 8. März 2024 | 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 |
Förderberechnung
Die errechneten Energiekostenerhöhungen werden in Phase 1 zu 40% und in Phase 2 sowie Phase 3 zu 70% durch den Energiekostenausgleich ausgeglichen.
Mindestbetrag
Die Gesamthöhe der zu beantragenden Förderung der einzelnen Sportstättenbetreiber:in muss pro Phase zumindest 600,- € betragen. Wenn die Berechnung der Förderhöhe einen geringeren Wert ergibt, kann keine Förderung beantragt werden.
Höchstgrenze
Die Förderung ist für jede Phase pro Sportstätte gem. §3 Z 11 BSFG 2017 für jeden oder jede Sportstättenbetreiber:in mit 50.000,- € begrenzt.
Wie funktioniert der Energiekostenausgleich genau und was gibt es zu beachten?
Schritt 1
Dein Verein als Sportstättenbetreiber:in registriert sich online unter energiekostenausgleich.bundes-sport-gmbh.at im digitalen Fördermanagement der Bundes-Sport GmbH um einen Antrag für einen Energiekostenausgleich stellen zu können.
Schritt 2
Im Antragssystem werden die Antragsdaten ausgefüllt und es wird die zutreffende Berechnungsmethode ausgewählt:
- Berechnungsmodus
Bei monatlicher oder quartalsweiser Abrechnung der Energiekosten im Förderzeitraum wird mittels Berechnungsmodus anhand des tatsächlichen Verbrauchs und der tatsächlichen Kosten pro Einheit der mögliche Förderbetrag berechnet. - Hochrechnungsmodus
Bei jährlicher Abrechnung der Energiekosten im Förderzeitraum wird mittels Hochrechnungsmodus anhand des Verbrauchs der Einheiten im Vergleichszeitraum des Jahres 2019 bzw. des 1,5-fachen des Jahres 2021 und der in der Mitteilung des Energieversorgers angekündigten Kosten pro Einheit für die jeweilige Förderphase der mögliche Förderbetrag berechnet.
Eine Kombination von Berechnungsmodus und Hochrechnungsmodus bei unterschiedlichen Energiequellen bei der Berechnung der Summe der Energiekostenerhöhungen ist zulässig.
Schritt 3
Im Antragssystem muss die Vollständigkeitserklärung des Vereins als Sportstättenbetreiber:in bestätigt und gefertigt werden und je nach Berechnungsmethode müssen auch Belege im PDF-Format hochgeladen werden (Rechnungen, Zahlungsnachweise, Auszüge aus der Buchhaltung). Beschreibungen im Detail sind hierzu in den FAQs nachzulesen.
Schritt 4
Der Antrag wird durch den Sportstättenbetreiber:in eingereicht und durch den jeweiligen SPORTUNION Landesverband anhand eines festgelegten Prüfprozesses kontrolliert.
Schritt 5
Nach einer Prüfung durch die BSG wird der förderbare Betrag dem gemeinnützigen Sportstättenbetreiber:in von der SPORTUNION überwiesen.
Fragen & Antworten
Wir haben dir hier die wichtigsten Fragen & Antworten zusammengefasst.
Weitere Infos findest du in den gesamten Energiekostenausgleich-FAQs.
Bei welchem Eingabebereich (Fördernehmer:in) muss oder kann ein oder eine Sportstättenbetreiber:in einen Antrag stellen?
Die Sportstättenbetreiber:innen machen ihre Angaben beim Bereich jenes Verbandes bei dem sie Mitglied sind. Das heißt als SPORTUNION Sportstättenbetreiber:in wähle ich SPORTUNION aus.
Für den Fall, dass der Sportstättenbetreiber:in bei keinem Verband Mitglied ist, kann wahlweise SPORTUNION, ASKÖ oder ASVÖ ausgewählt werden.
Was ist eine Sportstätte?
Eine Sportstätte gem. § 3 Z 11 BSFG 2017 ist eine Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten. Von dieser Definition sind auf alle Fälle Garderoben und Duschen bzw. Lagerräume umfasst. Bürogebäude können nur für den Teil, welcher für den Betrieb der Sportstätte notwendig ist, berücksichtigt werden. Von dieser Definition der Sportstätte sind Unterkünfte nicht umfasst.
Muss der Sitz des oder der Sportstättenbetreiber:in in Österreich sein?
Nein, das ist keine Voraussetzung für die Begünstigung der Sportstättenbetreiber:in.
Aber der Sportstättenbetreiber:in muss die betreffende Sportstätte auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich betreiben.
Kann ein oder eine Sportstättenbetreiber:in eine Förderung beantragen, wenn er oder sie erst nach dem 1. Jänner 2019 gegründet wurde? (oder erst nach dem 1. Jänner 2019 die Sportstätte betrieben hat?)
Ja, für Sportstättenbetreiber:innen, welche die Führung der betreffenden Sportstätte nach dem 1. Jänner 2019 übernommen haben, gilt als Vergleichszeitraum das Jahr 2021 mit den 1,5-fachen Energiekosten, unter der Voraussetzung, dass sie die betreffende Sportstätte zumindest über das gesamte Jahr 2021 geführt haben.
Kann ein oder eine Sportstättenbetreiber:in eine Förderung beantragen, wenn er oder sie erst nach dem 1. Jänner 2021 gegründet wurde? (oder erst nach dem 1. Jänner 2021 die Sportstätte betrieben hat?)
Nein, in diesem Fall ist kein Vergleichszeitraum vorhanden und es kann daher keine Förderung beantragt werden.
Wenn der oder die Sportstättenbetreiber:in nicht Eigentümer ist, darf er oder sie trotzdem einen Antrag stellen?
Ja, die Sportstättenbetreiber:innen müssen die Sportstätte auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreiben und die bezuschussten Energiekosten auf eigene Rechnung tragen. Die Eigentumsverhältnisse sind nicht ausschlaggebend. Die Energiekosten können entweder direkt vom Energieversorger, aber auch von dem oder der Verpächter:in/Vermieter:in vorgeschrieben werden.
Mein Verein hat mehrere Sektionen, jede Sektion betreibt eine eigene Sportstätte. Können alle Sektionen beantragen?
Im Antragssystem der Bundes-Sport GmbH kann jeder Verein (mit seiner ZVR- Nummer) nur einmal angelegt werden. Daher muss für jeden Verein eine gesamtverantwortliche Person alle Sportstätten in einem Antrag zusammenfassen und gesammelt beantragen.
Ein Verein kann mehrere Sportstätten, auch durch unterschiedliche Sektionen, betreiben. Es darf jedoch nur ein Antrag von ein-und-derselben Person für diese unterschiedlichen Sportstätten für einen EKA-Zuschuss gestellt werden.
Können Anträge für den Zeitraum der Phase 1 auch in Phase 2 geltend gemacht werden?
Nein, Anträge, welche nicht rechtzeitig gestellt werden, müssen abgelehnt werden.
Wie werden die Energiekosten abgegrenzt?
Es ist eine Aliquotierung auf den Förderzeitraum der einzelnen Phasen im Sinne einer Rechnungsabgrenzung in der doppelten Buchhaltung vorzunehmen.
Welche Belege müssen im Antragssystem hochgeladen werden?
Belege im Sinne des § 23 BSFG 2017 sind Rechnungen, Mitteilungen des Energieanbieters und Auszüge aus der Buchhaltung. Je nach Berechnungsmethode sind unterschiedliche Belege notwendig.
Siehe hierzu Punkt 3.5 in den gesamten Energiekostenausgleich-FAQs.
Es wird auch ein Buchhaltungsauszug verlangt, in welcher Form muss dieser übermittelt werden?
Der Auszug aus der Buchhaltung, unabhängig davon, ob eine doppelte Buchhaltung oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt wird, muss immer als PDF übermittelt werden. Dabei ist nicht relevant, in welchem Programm die doppelte Buchhaltung bzw. die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung von der oder dem Sportstättenbetreiber:in geführt wird.