Im Kampf gegen das Coronavirus hat die Bundesregierung heute Änderungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung angekündigt, welche ab Freitag (23.10.2020) in Kraft treten. Details und Interpretationen werden erst möglich sein, wenn der Verordnungstext veröffentlicht wird. Künftig dürfen sich bei allen Veranstaltungen und Privat-Treffen ohne Sitzplatz-Zuweisung nur mehr maximal sechs Erwachsene indoor, im Freien nur mehr zwölf (jeweils plus minderjährige Kinder) treffen. Im Rahmen der neuen Verschärfungen, werden behördlich genehmigte Events auf 1.000 indoor und 1.500 outdoor reduziert.
Der aktive Sport soll aufrecht bleiben, dank der Präventionskonzepte und der Disziplin aller Beteiligten sind bis heute kaum Clusterbildungen beim Sporttreiben bekannt. Im sportspezifischen Bereich wird es vorerst keine neuen Regeln geben. Die für die Sportart notwendige Teilnehmerzahl – im Fußball etwa elf plus elf auf dem Platz, dazu Reservespieler/innen und notwendiges Personal (Trainer/in, Betreuer/in, Schiedsrichter/in etc.) – ist weiter erlaubt.
Hier eine Übersicht der ab dem kommenden Freitag den Sport betreffenden Eckpunkte der neuen Verordnung:
Für Sportveranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze (Kurse, Trainings, Wettkämpfe etc.) im Breitensport
- outdoor max. 12 Personen
- indoor max. 6 Personen
- mehrere Gruppen parallel möglich ohne Durchmischung (mit Mindestabstand)
- für den Sport sollen diese Regeln für 4 Wochen befristet gelten
Sportveranstaltungen mit Zuseher/innen (zugewiesene Sitzplätze)
- outdoor max. 1.500 Personen
- indoor max. 1000 Personen
- die Bewilligungspflicht liegt bei 250 Personen
- durchgehende Maskenpflicht
Allgemeines
- generelle Anzeigepflicht von Veranstaltungen indoor ab 7 Personen und outdoor ab 13 Personen (an Mustervorlage wird gearbeitet)
- es gilt generelle Maskenpflicht (außer bei der Sportausübung selbst), d.h. auch am Sitzplatz (ob nur indoor, ist noch nicht klar)
- keine Ausgabe von Speisen und Getränken (damit auch kein Kantinenbetrieb)
- weiter aufrecht sind folgende Punkte:
- Ausgenommen sind Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung notwendig sind
- Bei Eltern-Kind-Turnen sind minderjährige Kinder nicht in die Personenanzahl eingerechnet werden (6 Elternteile und 6 Kinder möglich)
- Die Genehmigungspflicht für Veranstaltungen bei 250 bleibt bestehen