Update zur Corona-Öffnungsverordnung

Über die Eckpunkte der neuen Öffnungsverordnung haben wir euch bereits informiert, die FAQs findet ihr auf unserer Corona-Info-Seite.

Aktuelle Updates:

  • Maskenpflicht outdoor gefallen

Mit der Novelle vom 18. Mai fällt auf Outdoor-Sportstätten die Maskenpflicht. Indoor gilt diese weiterhin (außer bei der Sportausübung und in Feuchträumen).

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_223/BGBLA_2021_II_223.html

  • Eltern-Kind-Turnen möglich

Wie bereits in vergangenen Verordnungen, können wir auch diesmal auf die Auslegung zurückgreifen, dass Eltern-Kind-Turnen möglich ist und die Eltern dabei nicht als KundInnen zählen und dementsprechend bei Obergrenzen nicht berücksichtigt werden müssen. Die Elternteile müssen dennoch einen Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr (3 G’s) vorweisen und indoor eine FFP2-Maske tragen.

  • Nachweispflicht auf Sportstätten ohne Personal

Unserer Ansicht nach hat ein Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten ohne Personal die KundInnen in geeigneter Weise auf die Testnachweispflicht (z.B. per E-Mail oder Aushang auf der Sportstätte) hinzuweisen. Der/Die Kunde/Kundin hat den Testnachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Diese Klarstellung befindet sich gerade in Abstimmung mit dem Verordnungsgeber und wird zeitnahe kommuniziert.

  • Handlungsempfehlungen und Musterpräventionskonzept

Unsere Empfehlungen für einen sicheren Sportbetrieb können als Grundlage zur Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzeptes für Sportvereine herangezogen werden.

Wir haben verschiedene Muster-Präventionskonzepte der SPORTUNION (Word-Doc) oder des BMLRT (Word-Doc)  als Grundlage für das Präventionskonzept für nicht öffentliche Sportstätten herangezogen werden können. Dieses ist auf die die individuellen Gegebenheiten der Sportstätte anzupassen. Oft ist Schulung der Trainerinnen und Trainer ein Thema. Die UWW hat ein Video zur Schulung gemacht und uns dankenswerterweise den Link geschickt. Das Schulungsvideo kann gern von allen genutzt werden. Danke

https://www.westwien.at/userfiles/Praeventionskonzept_ab_25_05_2021.mp4

  • Definition 20-Quadratmeterregel

Indoor müssen pro Kunde/Kundin 20 m2 zur Verfügung stehen. Als Berechnungsgrundlage ist die eigentliche Sportfläche heranzuziehen, da davon auszugehen ist, dass sich die Personen vor allem dort aufhalten. In den Garderoben gilt 2 Meter Abstand und natürlich die Maskenpflicht (ausgenommen Feuchträume).

  • Empfehlung für Aus- und Fortbildungen im Sport

Aus- und Fortbildungen im Sport sind mit 19.5. wieder uneingeschränkt möglich. Bei theoretischen Inhalten sind zwischen den KursteilnehmerInnen mind. 2 Meter Abstand einzuhalten und FFP2-Masken zu tragen. Für praktische Unterrichtsinhalte (z.B. Lehrauftritte) gelten die Bedingungen für die Sportausübung. D.h. die TeilnehmerInnen müssen geimpft, getestet oder genesen sein und es gelten generell 2 Meter Abstand und FFP2-Maskenpflicht. Diese entfallen bei der Sportausübung selber. Bei Indoor-Sportstätten müssen pro Person 20 m2 zur Verfügung stehen.

– Die jeweilige Gruppengröße wird insbesondere von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeit abhängig sein.
– Für alle Aus- und Fortbildungen muss ein Contact Tracing durchgeführt werden.
– Weiters wird empfohlen ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen sowie eine/n COVID-19-Beauftrage/n zu bestellen.
– Bei mehrtägigen Aus- und Fortbildungen sind zusätzlich die Bedingungen für das Gastgewerbe und die Beherbergungsbetriebe zu beachten.
– Das Abhalten von Aus- und Fortbildungen, bei denen weder praktische Übungen noch der direkte Austausch notwendig sind, wird weiterhin per Videokonferenz empfohlen.

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