Aktuelle Lockerungsverordnung:

Änderung bei MaximalteilnehmerInnenanzahl indoor

Die ab 21. September gültige Lockerungsverordnung bedeutet auch für den organisierten Sport, dass in geschlossenen Räumen Veranstaltungen (ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze) nur mehr mit maximal 10 Personen durchgeführt werden dürften.

Viele Unklarheiten – Verhandlungen bringen Licht ins Dunkle

Schließlich gelang es, einen Kompromiss für den Sportbereich zu erreichen: In einer Sportstätte können demnach auch mehrere Gruppen mit je 10 Personen parallel trainieren, falls eine Durchmischung ausgeschlossen werden kann.

Ausgenommen von der maximalen TeilnehmerInnenzahl sind jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Im Sportbereich sind das etwa TrainerInnen und BetreuerInnen. Bei Mannschaftssportarten, wie bespielwiese Fußball oder Basketball, ist die für die Ausübung der jeweiligen Sportart erforderliche Anzahl an SpielerInnen nicht in die HöchstteilnehmerInnenzahl miteinzurechnen.

Beschreibung von Gruppen in indoor SportanlagenWeiters sieht die neue Verordnung vor, dass jegliche Veranstaltung mit mehr als 250 Personen behördlich genehmigt werden muss und ein/e COVID-19-Beauftragte/r ist für Veranstaltungen mit über 50 Personen in geschlossenen Räumen und über 100 Personen im Freien verpflichtend ist.

Die angepassten FAQs findet ihr wie gewohnt auf unserer Website.

Wir haben viel gelernt (gemeinsam überwinden wir jede Krise, dank Projekten wie DIGITALSPORTS oder unseren Präventionskonzepten, …) und finden, dass die Auslegung so viel Interpretationsspielraum zulässt, um in den Herbst zu starten. Wenn wir alles richtig machen, tragen unsere Sport- & Bewegungsangebote dazu bei, dass wir alle gemeinsam und gesund durch den Herbst kommen.

Weitere Schritte werden wir mit Gesundheitsminister Anschober sowie Vizekanzler und Sportminister Kogler besprechen, um Klarheit zu schaffen. Bleibt gesund!

 

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