Lockerungsverordnung der Phase 3 Sport

Ab 15.Mai gibt es weitere Lockerungen, die auch den Vereinsbetrieb betreffen.

Das Betreten von Freiluft-Sportstätten zur Sportausübung (alle Sportarten nun auch sportartspezifisches Mannschaftstraining im Freiluftbereich) ist zulässig, weiterhin unter Einhaltung des Abstandes von zwei Metern – bei Ausübung der Sportart – gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben und einer maximalen Gruppengröße von zehn Personen. Das sportartspezifische Mannschaftstraining in geschlossenen Räumlichkeiten ist derzeit nicht zulässig.

Kantinen dürfen analog zum Gastgewerbe ab 15. Mai wieder öffnen.

Details findet ihr ebenfalls in der COVID-19_Lockerungsverordnung und den FAQs.

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